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Document 62018CN0519

Rechtssache C-519/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. August 2018 — TB/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

OJ C 436, 3.12.2018, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/18


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. August 2018 — TB/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-519/18)

(2018/C 436/23)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TB

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG (1) des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er aufgrund dieses Artikels Familienangehörigen, die nicht zu den in Art. 4 genannten gehören, die Einreise gestattet, auf diese Familienangehörigen nur die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehene Voraussetzung („Flüchtling[, der] für ihren Unterhalt aufkommt“) anwenden darf?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das Merkmal „für den Unterhalt aufkommen“ („dependency“) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ein tatsächlicher Umstand, in dem die unterschiedlichen Formen der Abhängigkeit gleichzeitig, kumulativ vorliegen müssen, oder kann dieses Merkmal je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch durch eine beliebige Form der Abhängigkeit allein begründet werden? Entspricht in diesem Zusammenhang eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift der in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzung („Flüchtling [, der] für ihren Unterhalt aufkommt“), wenn diese Rechtsvorschrift ohne Einzelfallprüfung ausschließlich auf ein einziges Tatbestandsmerkmal abstellt, das die Abhängigkeit kennzeichnet („aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage […], für sich selbst zu sorgen“) und durch das die Erfüllung dieser Voraussetzung begründet wird?

3.

Falls die erste Frage verneint wird, also der Mitgliedstaat nicht nur die Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 2 („Flüchtling[, der] für ihren Unterhalt aufkommt“) anwenden darf: Bedeutet dies, dass es im Ermessen des Mitgliedstaats steht, irgendwelche Voraussetzungen, einschließlich der in Art. 4 Abs. 2 und 3 für andere Familienangehörige vorgesehenen Voraussetzungen, festzulegen, oder darf er nur die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie anwenden? Welcher tatsächliche Umstand ist in diesem Fall mit „objectively unable to provide for their own needs on account of their state of health“ in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie gemeint? Ist diese Formulierung dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen nicht „für ihre eigenen Bedürfnisse“ Sorge tragen können oder dahin, dass sie „nicht in der Lage sind, für sich selbst“ Sorge zu tragen, oder ist sie gegebenenfalls auf andere Weise auszulegen?


(1)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).


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