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Document 62018CN0586

Rechtssache C-586/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2018 von der Buonotourist Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-185/15, Buonotourist/Kommission

OJ C 399, 5.11.2018, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/25


Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2018 von der Buonotourist Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-185/15, Buonotourist/Kommission

(Rechtssache C-586/18 P)

(2018/C 399/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Buonotourist Srl (Prozessbevollmächtigte: M. D’Alberti, L. Visone, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) (1 111 572,00 Euro) vollumfänglich null und nichtig ist, in dem festgestellt wird, dass die als Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (1) — Ausgleichszahlung nach Art. 11 aufgrund der Tarifpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr — gewährten Beträge als eine nicht angemeldete Maßnahme anzusehen sind, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags darstellt;

nach den Art. 263 AEUV und 264 AEUV festzustellen, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren betreffend die staatliche Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) (1 111 572,00 Euro) in dem Teil vollumfänglich nichtig ist, in dem operative Maßnahmen zur Rückerlangung der Beihilfe zu Lasten des italienischen Staates angeordnet werden; und der Kommission die Kosten der Buonotourist s.r.l. aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Es werden fünf Rechtsmittelgründe für die beantragte Aufhebung des Urteils geltend gemacht.

I.   Fehler des angefochtenen Urteils bei der Einstufung der in Rede stehenden Ausgleichszahlung als „neue Beihilfe“

Der der Rechtsmittelführerin für gemeinwirtschaftliche Tarifpflichten zuerkannte Ausgleich sei eine Folge eines vom Consiglio di Stato im Jahr 2009 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1991/1969 gefällten Urteils, mit der der entsprechende Anspruch festgestellt worden sei. Dieses Urteil habe aufgrund seiner Wertigkeit niemals so ausgelegt werden können, dass es eine Ausgleichsleistung begründe, da es lediglich feststellend sei.

II.   Fehler des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, dass die Altmark-Voraussetzungen nicht vorlägen

Die Einstufung eines wirtschaftlichen Aufwands der öffentlichen Hand schließe von vornherein die Anwendbarkeit der Regelung über staatliche Beihilfen aus. In Anbetracht des Charakters als Gegenleistung für die getragenen gemeinwirtschaftlichen Pflichten lasse sich kein Vorteil zugunsten des Unternehmens feststellen, das diese Pflichten erfüllt habe. Eine detaillierte Analyse des Urteils Altmark ergebe, dass die dort aufgestellten Grundsätze allesamt beachtet worden seien.

III.   Fehler des angefochtenen Urteils bei der Bewertung, dass die wirtschaftliche Maßnahme mit der europäischen Regelung über staatliche Beihilfen unvereinbar sei, weil die Maßnahme nicht in der Lage sei, „den Wettbewerb zu verfälschen“

Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Markt des öffentlichen Personennahverkehrs in Kampanien während des für die Rechtssache maßgeblichen Zeitraums (1996 — 2002) wie noch heute gegenüber dem Wettbewerb abgeschottet gewesen sei und die Konzessionen ein ausschließliches Recht gewährten. Daher habe es dort weder „um den Marktzugang“ noch „auf dem Markt“ Wettbewerb geben können.

IV.   Fehler des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, dass der Beschluss der Kommission Vorrang gegenüber dem nationalen Urteil habe; fehlerhafte Anwendung der in der Verordnung Nr. 659/1999 (2) (Verordnung 2015/1589 (3) ) vorgesehenen Verfahrensgarantien; fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass das nationale Urteil mehr als fünf Jahre vor dem Beschluss der Kommission ergangen sei. Daher sei die vom Gericht angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig, es gebe insoweit keine Präzedenzfälle. Wo der Consiglio di Stato hingegen die Verordnung Nr. 1191/69 angewandt habe, habe er ein diesem Rechtsprechungsorgan vorbehaltenes Vorrecht ausgeübt. Auch die Kommission könne sich insoweit auf keine ausschließliche Entscheidungsbefugnis berufen. Durch die lange Zeit, die seit dem Urteil vergangen sei, mit dem das Unionsrecht auf den Beschluss der Kommission angewandt worden sei, sei Vertrauensschutz begründet worden. Der Consiglio di Stato habe die angewandten Normen nicht verkannt, sondern die Kommission habe sie lediglich anders ausgelegt.

V.   Fehler des angefochtenen Urteils infolge einer unzutreffenden Anwendung der Verordnung Nr. 1370/2007 (4) bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der europäischen Regelung; Begründungsmangel

Die Kommission habe den Beschluss auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen, weil die Verordnung Nr. 1370/2007 nicht anwendbar gewesen sei, da sie nach dem Urteil in Kraft getreten sei, mit dem der Anspruch auf die Ausgleichzahlungen festgestellt worden sei und das der Consiglio di Stato auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1191/69 gefällt habe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. 1969, L 156, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).


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