EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018IR1039

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschläge für eine Reform der Wirtschafts- und Währungsunion (Dezember 2017)

COR 2018/01039

OJ C 387, 25.10.2018, p. 27–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 387/27


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschläge für eine Reform der Wirtschafts- und Währungsunion (Dezember 2017)

(2018/C 387/06)

Berichterstatter:

Christophe ROUILLON (FR/SPE), Bürgermeister von Coulaines

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten

COM(2017) 824 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäische Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Ein europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen

COM(2017) 823 final

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds

COM(2017) 827 final

Zur Kenntnisnahme:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas — ein Fahrplan

COM(2017) 821 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten

(COM(2017) 824 final)

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Da die Wirtschafts- und Finanzkrise in einer Reihe von Mitgliedstaaten hohe öffentliche Schuldenstände hinterlassen hat , ist die Schaffung eines Regelwerks numerischer Haushaltsregeln, welches auf jeden Mitgliedstaat zugeschnitten ist und sein verantwortungsvolles haushaltspolitisches Vorgehen stärken sowie auf wirksame Weise zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen beitragen soll, von entscheidender Bedeutung, um eine Annäherung an umsichtige öffentliche Schuldenstände zu erreichen. Ein solches Regelwerk sollte insbesondere die Festlegung eines mittelfristigen Haushaltsziels für den strukturellen Saldo vorsehen, das für die nationalen Haushaltsbehörden und ihre jährlichen Beschlüsse verbindlich ist. Durch mittelfristige Ziele für die Haushaltslage können die einzelnen öffentlichen Schuldenquoten und Tragfähigkeitsrisiken der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sodass die Entwicklungen der Schuldenstände in Richtung des in Artikel 1 des Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, genannten Referenzwerts verankert werden.

Da mehrere Mitgliedstaaten mit hohen öffentlichen Schuldenständen und gleichzeitig mit einem Rückstand bei den öffentlichen Investitionen konfrontiert sind , ist die Schaffung eines Regelwerks numerischer Haushaltsregeln, welches auf jeden Mitgliedstaat zugeschnitten ist und sein verantwortungsvolles haushaltspolitisches Vorgehen stärken sowie auf wirksame Weise zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen beitragen soll, von entscheidender Bedeutung, um eine Annäherung an umsichtige öffentliche Schuldenstände zu erreichen. Ein solches Regelwerk sollte insbesondere die Festlegung — mittels eines transparenten und demokratischen Verfahrens auf nationaler Ebene — eines mittelfristigen Haushaltsziels für den strukturellen Saldo vorsehen, das für die nationalen Haushaltsbehörden und ihre jährlichen Beschlüsse verbindlich ist. Durch mittelfristige Ziele für die Haushaltslage können die einzelnen öffentlichen Schuldenquoten und Tragfähigkeitsrisiken der Mitgliedstaaten sowie die Umsetzung von Strukturreformen auf nationaler Ebene, die einen europäischen Mehrwert haben, unter die geteilte oder unterstützende Zuständigkeit der EU fallen und erhebliche sozioökonomische Auswirkungen haben können, berücksichtigt werden, sodass die Entwicklungen der Schuldenstände in Richtung des in Artikel 1 des Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, genannten Referenzwerts verankert werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur Erreichung und Aufrechterhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels für den strukturellen Saldo müssen die Mitgliedstaaten einen kohärenten Anpassungspfad festlegen, der sich auf von den Haushaltsbehörden kontrollierte Variablen stützt. Eine nationale Haushaltsplanung, die durch einen um die Auswirkungen diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen bereinigten Wachstumspfad der Staatsausgaben flankiert wird, begünstigt die Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Überwachung der haushaltspolitischen Entwicklungen. Um die Pläne eng an die allgemeinen mittelfristigen haushaltspolitischen Ergebnisse zu knüpfen und ein stärkeres Gefühl der nationalen Eigenverantwortung in der Haushaltspolitik zu gewährleisten , sollte ein mittelfristiger Pfad für das Wachstum der Staatsausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen für die gesamte Dauer der in der jeweiligen nationalen Verfassungsordnung vorgesehenen Legislaturperiode vorgesehen werden. Dieser Pfad sollte gleich nach Amtsantritt einer neuen Regierung festgelegt werden, und die jährlichen Haushaltspläne sollten den derart festgelegten Ausgabenpfad befolgen, sodass eine starke Annäherung an das mittelfristige Haushaltsziel erreicht wird.

Zur Erreichung und Aufrechterhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels für den strukturellen Saldo müssen die Mitgliedstaaten einen kohärenten Anpassungspfad festlegen, der sich auf von den Haushaltsbehörden kontrollierte Variablen stützt. Eine nationale Haushaltsplanung, die durch einen um die Auswirkungen diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen bereinigten Wachstumspfad der Staatsausgaben flankiert wird, begünstigt die Wirksamkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Überwachung der haushaltspolitischen Entwicklungen. Um die Pläne eng an die allgemeinen mittelfristigen haushaltspolitischen Ergebnisse zu knüpfen, sollte unter Berücksichtigung der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Steuerbereich sowie der Bestimmungen der Artikel 110 bis 113 AEUV ein mittelfristiger Pfad für das Wachstum der Staatsausgaben für die gesamte Dauer der in der jeweiligen nationalen Verfassungsordnung vorgesehenen Legislaturperiode vorgesehen werden , wobei mittels eines transparenten und demokratischen Verfahrens die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Wirtschafts- und Sozialpartner nach den Grundsätzen der Partnerschaft und des Regierens auf mehreren Ebenen einbezogen werden und so für ein stärkeres Bewusstsein für die nationale Eigenverantwortung in der Haushaltspolitik gesorgt wird . Die jährlichen Haushaltspläne sollten den derart festgelegten Ausgabenpfad befolgen, sodass schrittweise eine Annäherung an das mittelfristige Haushaltsziel erreicht wird.

Begründung

Ein „mittelfristiger Pfad für das Wachstum der Staatsausgaben“ kann an sich kein „stärkeres Gefühl der nationalen Eigenverantwortung in der Haushaltspolitik“ garantieren.

Der Wachstumspfad kann nicht für die Legislaturperiode und zugleich mit dem Amtseintritt einer neuen Regierung festgelegt werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Durchführung größerer Strukturreformen, die die langfristige Tragfähigkeit fördern und nachweislich — was eine Bewertung im Einklang mit den SWP-Verfahrensvorschriften belegt — positive Auswirkungen auf den Haushalt haben , kann aufgrund der positiven künftigen Auswirkungen Änderungen am Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel rechtfertigen. Um die Stabilisierung der Wirtschaft zu begünstigen, sollte unter außergewöhnlichen Umständen (in Form eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt) eine vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom dorthin führenden Anpassungspfad möglich sein, sofern diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.

Die Durchführung größerer Strukturreformen, die einen europäischen Mehrwert haben und unmittelbar mit den Zuständigkeiten der EU oder der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Förderung einer langfristigen Tragfähigkeit verbunden sind , kann Änderungen am Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel rechtfertigen , sofern diese Reformen nachweislich — was eine Bewertung im Einklang mit den SWP-Verfahrensvorschriften belegt — positive Auswirkungen auf den Haushalt haben . Um die Stabilisierung der Wirtschaft zu begünstigen, sollte unter außergewöhnlichen Umständen (in Form eines schweren Konjunkturabschwungs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt) eine vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom dorthin führenden Anpassungspfad möglich sein, sofern diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.

Begründung

Bestimmte öffentliche Investitionen, die unmittelbare und langfristig überprüfbare positive Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, werden im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) als größeren Strukturreformen gleichwertig angesehen. Die „Investitionsklausel“ des SWP muss bei der Konzipierung der nationalen Haushaltsvorschriften ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei der Einführung eines Regelwerks von Haushaltsvorschriften auf nationaler Ebene müssen gegebenenfalls auch außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, ohne dass es dadurch zu einer Rezession im Euro-Währungsgebiet oder der Europäischen Union kommt.

Änderung 4

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nach Artikel 13 des SKS-Vertrags werden die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten im Rahmen von interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemäß Titel II des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union diskutiert. Diese Richtlinie sollte unbeschadet dieser Praxis gelten , da ein solcher Dialog zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union beiträgt.

Nach Artikel 13 des SKS-Vertrags werden die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten im Rahmen von interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemäß Titel II des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union diskutiert. Der Europäische Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nehmen an diesen Sitzungen teil. Diese Richtlinie bestätigt diese Praxis, da ein solcher Dialog zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union beiträgt.

Begründung

Die Praxis der interparlamentarischen Sitzungen trägt zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union bei und sollte daher bekräftigt werden. Darüber hinaus sollte die wirksame Beteiligung des AdR an diesen Sitzungen anerkannt werden.

Änderung 5

Artikel 2 Buchstabe a)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(…)

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)

„außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt,

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(a)

„außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder ein schwerer Konjunkturabschwung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten , im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt,

Begründung

Siehe den Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 9.

Änderung 6

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 3

Haushaltspolitische Verantwortung und mittelfristige Ausrichtung der Haushalte

Artikel 3

Haushaltspolitische Verantwortung und mittelfristige Ausrichtung der Haushalte

(…)

(…)

(a)

Die jährlichen Haushaltspläne stehen in Einklang mit dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten mittelfristigen Haushaltsziel oder der Annäherung an dieses Ziel, indem insbesondere gewährleistet wird, dass sie den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wachstumspfad der Staatsausgaben befolgen. Bei der Festlegung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel im Einklang mit den im Unionsrahmen vorgesehenen Verfahrensvorschriften können die Mitgliedstaaten die Durchführung größerer Strukturreformen, welche sich — auch durch Steigerung des nachhaltigen Potenzialwachstums — direkt langfristig positiv auf den Haushalt auswirken und dadurch nachweislich positive Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, berücksichtigen.

(a)

Die jährlichen Haushaltspläne stehen in Einklang mit dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten mittelfristigen Haushaltsziel oder der Annäherung an dieses Ziel, indem insbesondere gewährleistet wird, dass sie den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wachstumspfad der Staatsausgaben befolgen. Bei der Festlegung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel im Einklang mit den im Unionsrahmen vorgesehenen Verfahrensvorschriften können die Mitgliedstaaten die Durchführung größerer Strukturreformen, die einen europäischen Mehrwert haben, unter die geteilte oder unterstützende Zuständigkeit der EU fallen und erhebliche sozioökonomische Wirkungen entfalten können, die Durchführung von öffentlichen Investitionen sowie Kofinanzierungen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder des Europäischen Fonds für strategische Investitionen berücksichtigen, welche sich — auch durch Steigerung des nachhaltigen Potenzialwachstums — direkt langfristig positiv auf den Haushalt auswirken und dadurch nachweislich positive Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

Begründung

Bestimmte öffentliche Investitionen, die unmittelbare und langfristig überprüfbare positive Auswirkungen auf das Wachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben, werden im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) als größeren Strukturreformen gleichwertig angesehen. Die „Investitionsklausel“ des SWP muss bei der Konzipierung der nationalen Haushaltsvorschriften ebenfalls berücksichtigt werden.

Änderungsempfehlung 7

Artikel 3 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 3

Haushaltspolitische Verantwortung und mittelfristige Ausrichtung der Haushalte

4.     Die Mitgliedstaaten benennen unabhängige Einrichtungen, die die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen überwachen. Die unabhängigen Einrichtungen nehmen öffentliche Bewertungen vor, um Folgendes festzustellen:

a)

die Angemessenheit des mittelfristigen Haushaltsziels nach Absatz 1 Buchstabe a und des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wachstumspfads der Staatsausgaben. Diese Bewertung trägt insbesondere der Plausibilität der zugrunde liegenden makroökonomischen Prognosen, dem Spezifizierungsgrad der geplanten öffentlichen Ausgaben und Einnahmen und den potenziellen direkten langfristigen positiven Auswirkungen größerer Strukturreformen auf den Haushalt Rechnung,

b)

die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels und des Wachstumspfads der Staatsausgaben einschließlich des Vorhandenseins einer ernsten Gefahr, dass eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom dorthin führenden Anpassungspfad auftritt,

c)

ein Vorliegen oder Entfallen von außergewöhnlichen Umständen entsprechend Absatz 3.

 

Begründung

Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über öffentliche Einrichtungen, um unmittelbar und in völliger Unabhängigkeit die öffentlichen Ausgaben und Einnahmen bewerten zu können. Es sollten keine zusätzlichen Einrichtungen geschaffen werden, deren Legitimität fragwürdig wäre, denn dadurch könnte die nationale Eigenverantwortung für die Haushaltspolitik untergraben werden.

Änderung 8

Neuer Artikel nach Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Neuer Artikel

Interparlamentarische Konferenzen

Gemäß Titel II des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bestimmen das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam über die Organisation und Förderung einer Konferenz von Vertretern der zuständigen Ausschüsse sowohl des Europäischen Parlaments als auch der nationalen Parlamente, um die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten zu diskutieren. Die beratenden Einrichtungen der Union — der Europäische Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss — nehmen an dieser Konferenz teil.

Begründung

Siehe Änderung 4 zu Erwägungsgrund 17.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) nun, da die europäische Wirtschaft sich auf dem Weg der Erholung befindet, möglichst zeitnah zu reformieren und zu vertiefen und dabei die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Mitgliedstaaten, die der Eurogruppe nicht angehören, zu fördern. Seit 2008 hat die Krise deutlich gemacht, wo die Schwächen des institutionellen Rahmens des Euro-Währungsgebietes liegen, und die getroffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um bei möglichen neuen Wirtschafts- und Finanzschocks Stabilität und Wohlstand zu gewährleisten; unterstreicht, dass sich die mangelnde Konvergenz und Kohäsion innerhalb der Europäischen Union und die Schwachstellen in der Wirtschaft und im Bankenwesen besonders stark auf die Gebietskörperschaften auswirken, was sich insbesondere in höheren Sozialausgaben infolge der Krise und in eingeschränkten Möglichkeiten bemerkbar macht, Investitionen und eine zufriedenstellende Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (1) aufrechtzuerhalten;

2.

unterstützt das Prinzip der Einführung einer Fiskalkapazität, um die Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets zu erhöhen und die Konvergenz mit den künftigen Mitgliedern des Euroraums vorzubereiten. Diese Kapazität muss allerdings durch eigene Mittel finanziert werden, die nicht aus den für die Finanzierung des EU-Haushalts vorgesehenen Mitteln stammen, um so zu verhindern, dass es zu Interferenzen zwischen der Kapazität und den EU-Programmen kommt, die für die EU-27 zugänglich sind. Darüber hinaus sollte diese Kapazität nicht in die Berechnung der Obergrenze des EU-Haushalts einfließen;

3.

bedauert indes, dass diese Kapazität im Kommissionvorschlag vom 31. Mai 2018 auf Maßnahmen zur Förderung von Strukturreformen, die nicht unbedingt auf die Konvergenz im Euroraum ausgerichtet sind, sowie auf eine europäische Stabilisierungsfunktion für Investitionen in Form von verhältnismäßig geringen Darlehen in Höhe von höchstens 30 Mrd. EUR verteilt wird und lediglich 2,16 Mrd. EUR für die Konvergenzfazilität selbst vorgesehen sind;

4.

erklärt sich mit einer möglichen europäischen Kofinanzierung von Strukturreformen auf nationaler Ebene einverstanden, wenn sie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in den Zuständigkeitsbereichen der EU durchgeführt werden und die Maßnahmen einen europäischen Mehrwert sowie erhebliche positive wirtschaftliche Auswirkungen haben. Der am 31. Mai 2018 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung, in dem das Reformhilfeprogramm mit einer Mittelausstattung von insgesamt 25 Mrd. EUR festgelegt ist, wird Gegenstand einer gesonderten Stellungnahme des AdR sein;

5.

ist jedoch der Auffassung, dass die Finanzierung dieser neuen Finanzinstrumente nicht zu Lasten der Kohäsionspolitik gehen darf (2)(3);

6.

bekräftigt seine Forderung nach einer besseren wirtschafts- und sozialpolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters und fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Hilfe eines „Verhaltenskodex“ (4) stärker in diesen Prozess einzubeziehen;

7.

betont, dass die derzeitigen Regeln und Verfahren zur Kontrolle der nationalen Haushalte in der EU nicht in der Lage sind, Ungleichgewichte und Schwachstellen wirksam zu verhindern, und dass es ihnen an demokratischer Legitimität mangelt;

8.

nimmt den Vorschlag der Europäischen Kommission bezüglich der staatsanleihebesicherten Wertpapiere (sovereign bond-backed securities, SBBS) zur Kenntnis, der auf die Stärkung der Integration und die Diversifizierung des europäischen Finanzsektors abzielt; erkennt an, dass die SBBS mit keiner Vergemeinschaftung von Risiken und Verlusten zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einhergehen und dazu beitragen würden, die Rückkopplung zwischen Banken und staatlichen Emittenten zu kappen und die Privilegierung von Staatsschuldtiteln zu reduzieren; wiederholt jedoch seine Bedenken in Bezug auf die Frage, inwieweit die „Neuverbriefung“ staatsanleihebesicherter Wertpapiere das Risiko verringert statt es auf nicht regulierte Finanzakteure zu verteilen (5);

9.

betont, dass die Bankenunion dringend vollendet werden muss, und bedauert, dass der Europäische Rat die Annahme des Fahrplans für ihre Vollendung auf Juni 2018 verschoben hat; unterstützt die parallelen Maßnahmen zur Reduzierung der uneinbringlichen Forderungen und notleidenden Kredite der Banken bei gleichzeitiger schrittweiser Einführung eines europäischen Einlagensicherungssystems;

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten

10.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, der darauf ausgerichtet ist, den Inhalt des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, wie es in Artikel 16 des SKS-Vertrags selbst vorgesehen wird; bezweifelt jedoch, ob der Rückgriff auf einen Richtlinienvorschlag [auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)] vom juristischen, politischen und demokratischen Standpunkt aus zweckmäßig ist, da dieser lediglich die Anhörung des Europäischen Parlaments vorsieht und daher nicht die transparente und demokratische Entscheidungsfindung gewährleistet, die angesichts der auf dem Spiel stehenden Grundfragen notwendig wäre;

11.

betont allerdings, dass der SKS-Vertrag diese Überführung „auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung“ dieses Vertrags vorsieht. Diese Bewertung scheint seitens der Kommission nicht umfassend durchgeführt und veröffentlicht worden zu sein, denn sie hätte die besorgniserregende Situation der öffentlichen Investitionen in der EU ans Licht bringen müssen. Laut Eurostat sind die öffentlichen Investitionen in der EU insgesamt von 3,4 % des BIP im Jahr 2008 auf 2,7 % im Jahr 2016 gesunken. Im gleichen Zeitraum sind die Investitionen der lokalen Gebietskörperschaften noch weiter zurückgegangen: von 1,5 % des BIP 2008 auf 1,1 % im Jahr 2016, wobei die Lage in bestimmten Mitgliedstaaten noch gravierender ist (6); muss daher leider feststellen, dass die öffentlichen Investitionen häufig am stärksten von den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung betroffen sind, auch die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die ja für mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich zeichnen und deren Investitionen sich unmittelbar auf die Wirtschaft vor Ort und auf den Alltag der Bürger in Europa auswirken; ist in diesem Zusammenhang über die zunehmende Zentralisierung der öffentlichen Investitionen besorgt: der Anteil der von den Gebietskörperschaften getätigten Investitionen betrug in den 1990-er Jahren noch 60 % und ist mittlerweile stark zurückgegangen (7). Darüber hinaus hätten in der Bewertung die Auswirkungen der Krise und der Politik der Haushaltskonsolidierung auf die Sozialausgaben und die Sozialleistungen vieler Länder und Regionen aufgezeigt werden müssen;

12.

ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrem Vorschlag die öffentlichen Investitionen nicht erwähnt, obwohl in der Vergangenheit, insbesondere in der einschlägigen Mitteilung (8) der Kommission vom Januar 2015, anerkannt wurde, dass im Bereich der Investitionen Flexibilität erforderlich ist, und obwohl bestimmte öffentliche Investitionen auf lange Sicht nachprüfbare positive Auswirkungen auf das Wachstum und damit auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass laut Artikel 126 Absatz 3 AEUV in dem Bericht, der der Einleitung eines Verfahrens bei übermäßigem Defizit vorausgeht, „berücksichtigt [wird], ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren […]“;

13.

weist außerdem darauf hin, dass der AdR bereits Zweifel an der Rechtssicherheit einer erläuternden Mitteilung der Kommission geäußert und dabei die Ansicht vertreten hat, dass es notwendig wäre, die Investitionslücke auf nationaler bzw. regionaler Ebene zu berücksichtigen, damit sich eine reale Wirkung auf die Investitionskapazität der Gebietskörperschaften entfalten kann (9); sieht sich durch die Mitteilung vom 23. Mai 2018 zur Überprüfung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt (10) vorgesehenen Flexibilität in dieser Annahme bestätigt, da seit 2015 vier Mitgliedstaaten die Anwendung der Strukturreform- und/oder der Investitionsklausel beantragt haben, während nahezu die Hälfte der Mitgliedstaaten die Strukturreformklausel hätte in Anspruch nehmen können. Die Bedingung, dass sich ein Mitgliedstaat in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befinden muss, um die Investitionsklausel in Anspruch nehmen zu können, hat ihre Anwendung erheblich eingeschränkt. Die Notwendigkeit, drei Jahre lang einen Sicherheitsabstand zur Defizitobergrenze von 3 % zu wahren, hat sich für einige Mitgliedstaaten ebenfalls als Hemmnis erwiesen. Wie die Kommission selbst einräumt, „lassen sich die Auswirkungen [der erläuternden Mitteilung] auf das Gesamtvolumen der öffentlichen Investitionen […] kaum genau bemessen“. Deshalb erscheint eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Mitteilung erforderlich, um das Investitionsniveau anzuheben;

14.

bekräftigt erneut seine Forderung, die im Zuge der Kofinanzierung der Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Fazilität „Connecting Europe“ von den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften getätigten öffentlichen Ausgaben nicht als öffentliche oder gleichgestellte strukturelle Ausgaben gemäß der Definition im Stabilitäts- und Wachstumspakt anzusehen, da diese Investitionen per definitionem hochwertige Investitionen mit europäischem Mehrwert sind;

15.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten laut Protokoll Nr. 12 des AEUV für die Defizite des Staatssektors verantwortlich sind, was sämtliche Regierungsebenen einschließt. Gleichzeitig haben die EU-Haushaltsbestimmungen sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa. Diese Auswirkungen hängen von folgenden Faktoren ab: a) von der Umsetzung der EU-Haushaltsbestimmungen in nationales Recht, b) vom Grad der fiskalischen Dezentralisierung innerhalb eines Mitgliedstaats, c) vom Umfang der einschlägigen Befugnisse der lokalen und nationalen Gebietskörperschaften sowie d) von der Finanzlage der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die auch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich sein kann;

16.

fordert die Europäische Kommission erneut auf, ein Weißbuch vorzulegen, in dem auf EU-Ebene eine Klassifizierung für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung eingeführt wird (11);

17.

ist der Ansicht, dass in der Verordnung zur Einführung eines Regelwerks von Haushaltsvorschriften auf nationaler Ebene gegebenenfalls auch außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden sollten, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, ohne dass es dadurch zu einer Rezession im Euro-Währungsgebiet oder der Europäischen Union kommt;

18.

bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass bei dem neuen, seit September 2014 geltenden EU-Regelwerk zur Rechnungslegung an Eurostat (ESVG 2010) nicht zwischen Ausgaben und Investitionen unterschieden wird. In einigen Mitgliedstaaten führt die Umsetzung dieser Standards in nationales Recht dazu, dass die lokalen und nationalen Gebietskörperschaften dazu verpflichtet werden, Obergrenzen für öffentliche Investitionen pro Jahr und pro Einwohner anzusetzen. Diese Obergrenzen hindern insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften daran, die erforderliche Kofinanzierung für Projekte der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereitzustellen. Ferner behindern diese Obergrenzen auch diejenigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die über Rückstellungen verfügen, mit denen sie umfangreiche Investitionsprojekte anstoßen könnten, die nicht mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds verbunden sind; fordert die Europäische Kommission daher auf, einen Bericht über die Umsetzung des ESVG 2010 vorzulegen;

19.

weist darauf hin, dass eine Möglichkeit einer soliden Handhabung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts (ohne eine Hintertür für Buchführungskunststücke zu öffnen) darin besteht, die Abschreibungsregeln für öffentliche Investitionen zu ändern, sodass nicht die gesamten Investitionskosten im ersten Jahr als Kosten angesetzt werden, sondern — genauso wie bei Privatunternehmen — die Kosten über die voraussichtliche Gesamtlaufzeit der Investition abgeschrieben werden;

20.

ist der Auffassung, dass die Praxis der interparlamentarischen Sitzungen, wie sie in Artikel 13 des SKS-Vertrags vorgesehen sind, zur Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union beiträgt und daher in diesem Richtlinienvorschlag bekräftigt werden muss; fordert indes, die Teilnahme des AdR an diesen Sitzungen zu institutionalisieren und so die erforderliche Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der wirtschaftspolitischen Steuerung anzuerkennen;

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds

21.

ist der Ansicht, dass sich die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und ihr Nachfolger, der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), während der Wirtschafts- und Finanzkrise als unentbehrliche Instrumente für das kurzfristige Krisenmanagement erwiesen haben; stellt jedoch fest, dass es den Beschlüssen im Rahmen des ESM an Transparenz mangelt, dass die erforderliche Einstimmigkeit nach wie vor eine potenzielle Ursache für Blockaden darstellt und dass diese Instrumente nicht Teil des EU-Rechtsrahmens sind;

22.

begrüßt daher, dass die Kommission in diesem Dokument vorschlägt, den ESM in das Primärrecht der EU aufzunehmen, für ihn unbeschadet der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und eine Pflicht zur Vorlage von Jahresabschlüssen und Jahresberichten einzuführen und die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten sowie zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zum Europäischen Bürgerbeauftragten auf ihn anzuwenden;

23.

unterstützt darüber hinaus den Vorschlag der Kommission, demzufolge wichtige Beschlüsse, insbesondere über die Gewährung einer Finanzhilfe, nicht mehr einstimmig, sondern mit einer qualifizierten Mehrheit von 85 % entsprechend dem zur Verfügung gestellten Kapital gefasst werden, was die Beschlussfassung erleichtern dürfte;

24.

befürwortet ebenfalls die Verwendung des „Europäischen Währungsfonds“ als Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) — einen wesentlichen Bestandteil der Bankenunion –, wenn die Ressourcen des SRF nicht ausreichen, um die geordnete Abwicklung in Schwierigkeiten geratener Banken zu erleichtern;

25.

schlägt indes vor, den Namen dieses Fonds zu ändern, um ihn für die Bürger lesbarer und leichter verständlich zu machen; die Währungspolitik wird gemäß Artikel 127 AEUV von der Europäischen Zentralbank und den einzelstaatlichen Zentralbanken innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) festgelegt und umgesetzt; da der durch diese Verordnung einzurichtende Fonds in keiner Weise daran beteiligt ist, sollte sein Name nicht den Begriff „Währung“ enthalten; ist der Ansicht, dass die Bezeichnung „Europäischer Hilfsfonds“ oder „Europäischer Stabilisierungsfonds“ angemessener wäre;

Mitteilung: Ein europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen

26.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen europäischen Minister für Wirtschaft und Finanzen, der gleichzeitig Vizepräsident der Kommission und Präsident der Eurogruppe und daher in zweifacher Hinsicht legitimiert wäre und der für eine bessere demokratische Rechenschaftspflicht und mehr Klarheit bei der Steuerung der WWU stehen würde. Die Modalitäten der Ausübung dieses Amtes sollten allerdings präzisiert werden, damit es nicht zu einer verstärkten Zentralisierung der haushaltspolitischen Beschlüsse kommt;

27.

bekräftigt seine Unterstützung für die Zusammenlegung der Ämter des Vorsitzenden der Eurogruppe und des für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten zuständigen Kommissionsmitglieds zu einem Amt, das das allgemeine Interesse des Euro-Währungsgebiets innerhalb der Eurogruppe verkörpern würde und gegenüber dem Europäischen Parlament verantwortlich wäre, was gegenwärtig nicht der Fall ist;

28.

weist darauf hin, dass für die Wahl des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Artikel 2 des Protokolls Nr. 14 über das Euro-Währungsgebiet und Artikel 17 EUV als kombinierte Rechtsgrundlage gelten würden;

29.

ist jedoch der Ansicht, dass diese Maßnahme mit einer tiefgreifenden Reform des Euro-Währungsgebiets selbst einhergehen muss, dessen Status stärker als bisher auf eine formelle Grundlage gestellt werden muss. So sollte die Eurogruppe beispielsweise durch die Veröffentlichung detaillierter Protokolle deutlich machen, dass in ihren Sitzungen die Beschlussfassung über wichtige Themen in transparenter Weise erfolgt;

30.

erinnert ferner daran, dass seiner Auffassung nach dem Mangel an demokratischer Legitimation der WWU nur dann abgeholfen werden kann, wenn die Unionsbürger davon überzeugt werden, dass darin auch der Grundsatz des sozialen Fortschritts vertreten wird und dass Beschäftigung, der Anstieg der Löhne und Gehälter sowie Sozialstandards im Zuge makroökonomischer und haushaltspolitischer Erwägungen nicht als zweitrangig betrachtet werden;

31.

weist darauf hin, dass die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und die Koordinierung der haushaltspolitischen Strategien, insbesondere durch die Vollendung der Banken- und der Kapitalmarktunion und die Umsetzung des EWF, entscheidende Bedeutung haben. Gleichzeitig müssen aber auch die politische Lage und die öffentliche Meinung berücksichtigt werden.

Brüssel, den 5. Juli 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme des AdR: Reflexionspapier über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion bis 2025, verabschiedet am 30. November 2017. Berichterstatter: Christophe Rouillon (FR/SPE): http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/cor-2017-03197-00-01-ac-tra-de.docx.

(2)  Entschließung des AdR — Änderung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die ESI-Fonds zur Unterstützung von Strukturreformen, verabschiedet am 1. Februar 2018: http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/cor-2017-06173-00-00-res-tra-de.docx.

(3)  Stellungnahme des AdR: Das geänderte Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) und neue Haushaltsinstrumente für das Euro-Währungsgebiet. Berichterstatterin: Olga Zrihen (BE/SPE), verabschiedet am 22. März 2018. http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/cor-2018-00502-00-00-ac-tra-de.docx.

(4)  Stellungnahme des AdR: Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Berichterstatter: Rob Jonkman (NL/EKR), verabschiedet am 11. Mai 2017. ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 24.

(5)  Siehe Ziffer 22 der AdR-Stellungnahme vom 30. November 2017 zum Reflexionspapier über die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion bis 2025.

(6)  Eurostat: Bruttoanlageinvestitionen des Staates. Code: tec00022. Vorläufige Daten für 2016. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tec00022&language=de.

(7)  Europäische Kommission: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. September 2017, S. 168. http://ec.europa.eu/regional_policy/en/information/cohesion-report/.

(8)  Europäische Kommission, Mitteilung: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität. 13. Januar 2015. COM(2015) 12 final: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52015DC0012&from=EN.

(9)  Stellungnahme des AdR: Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität, verabschiedet am 9. Juli 2015. Berichterstatterin: Olga Zrihen (BE/SPE). ABl. C 313 vom 22.9.2015, S. 22.

(10)  COM(2018) 335 final.

(11)  Stellungnahme des AdR: Förderung der Qualität öffentlicher Investitionen im Handlungsbereich der EU, verabschiedet am 3. Dezember 2014. Berichterstatterin: Catiuscia Marini (IT/SPE). ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 4.


Top