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Document 62014TA0786

Rechtssache T-786/14: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Bourdouvali u. a./Rat u. a. (Außervertragliche Haftung — Wirtschafts- und Währungspolitik — Stabilitätshilfeprogramm für Zypern — Beschluss des Rates der EZB über Notfallliquiditätshilfe im Anschluss an einen Antrag der Zentralbank von Zypern — Erklärungen der Euro-Gruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 zu Zypern — Beschluss 2013/236/EU — Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus — Zuständigkeit des Gerichts — Zulässigkeit — Formerfordernisse — Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Eigentumsrecht — Berechtigtes Vertrauen — Gleichbehandlung)

OJ C 352, 1.10.2018, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/29


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018 — Bourdouvali u. a./Rat u. a.

(Rechtssache T-786/14) (1)

((Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Stabilitätshilfeprogramm für Zypern - Beschluss des Rates der EZB über Notfallliquiditätshilfe im Anschluss an einen Antrag der Zentralbank von Zypern - Erklärungen der Euro-Gruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 zu Zypern - Beschluss 2013/236/EU - Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit - Formerfordernisse - Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Eigentumsrecht - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung))

(2018/C 352/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Eleni Pavlikka Bourdouvali (Meneou, Zypern) und 51 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: P. Tridimas, Barrister)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Moro und E. Chatziioakeimidou), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Laurinavičius und M. Szablewska im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann), Euro-Gruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Gregorio Merino, E. Moro und E. Chatziioakeimidou), und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne, M. Konstantinidis und L. Flynn)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Beschluss des Rates der EZB vom 21. März 2013 über Notfallliquiditätshilfe im Anschluss an einen Antrag der Zentralbank von Zypern, Erklärungen der Euro-Gruppe vom 25. März, 12. April, 13. Mai und 13. September 2013 zu Zypern, den Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32), das Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie andere Handlungen oder Verhaltensweisen der Kommission, des Rates, der EZB und der Euro-Gruppe im Zusammenhang mit der Gewährung einer Finanzhilfefazilität an die Republik Zypern entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Eleni Pavlikka Bourdouvali und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


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