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Document 62017CA0120

Rechtssache C-120/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa — Lettland) — Administratīvā rajona tiesa/Ministru kabinets (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 — Art. 10 bis 12 — Vorruhestandsbeihilfe — Nationale Rechtsvorschriften, die die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsehen — Von der Europäischen Kommission genehmigte Rechtsvorschriften — Spätere Änderung des Standpunkts — Vertrauensschutz)

OJ C 352, 1.10.2018, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/8


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa — Lettland) — Administratīvā rajona tiesa/Ministru kabinets

(Rechtssache C-120/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 - Art. 10 bis 12 - Vorruhestandsbeihilfe - Nationale Rechtsvorschriften, die die Übertragung der Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsehen - Von der Europäischen Kommission genehmigte Rechtsvorschriften - Spätere Änderung des Standpunkts - Vertrauensschutz))

(2018/C 352/10)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Administratīvā rajona tiesa

Beklagter: Ministru kabinets

Tenor

1.

Die Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ist dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verbieten, im Rahmen der Durchführung dieser Artikel Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine Vorruhestandsbeihilfe wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch Vererbung übertragen werden kann.

2.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Übertragung einer Vorruhestandsbeihilfe durch Vererbung vorsah und von der Europäischen Kommission als mit der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar genehmigt wurde, bei den Erben der Landwirte, die Empfänger dieser Beihilfe waren, ein berechtigtes Vertrauen begründet hat und dass eine Schlussfolgerung wie diejenige, die im Protokoll der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2011 angeführt ist und wonach die Vorruhestandsbeihilfe nicht durch Vererbung übertragen werden kann, dieses berechtigte Vertrauen nicht beendet hat.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


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