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Document 52018XX0924(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache AT.40181 — Philips

C/2018/4797

OJ C 340, 24.9.2018, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/8


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

in der Sache AT.40181 — Philips

(2018/C 340/06)

(1)   

In dem an Philips France S.A.S („Philips France“) und Koninklijke Philips N.V. (im Folgenden zusammen „Philips“) gerichteten Beschlussentwurf wird festgestellt, dass Philips durch Praktiken, die darauf abzielten, Einzelhändler in Frankreich in ihrer Möglichkeit zu beschränken, ihre Wiederverkaufspreise unabhängig festzusetzen, gegen Artikel 101 AEUV verstoßen hat.

(2)   

Die Untersuchung begann am 3. Dezember 2013 mit unangekündigten Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Koninklijke Philips S.p.A. in Italien und von Koninklijke Philips N.V. in den Niederlanden.

(3)   

Im Anschluss an die Nachprüfungen und eine interne Untersuchung bekundete Philips sein Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission. Am […] legte Koninklijke Philips N.V. weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(4)   

Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission gegen Koninklijke Philips N.V. und Philips France ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (2) ein. Am 7. Februar und am 16. Mai 2017 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Philips, auf die Philips am 6. März und 2. Juni 2017 antwortete.

(5)   

Am […] legte Philips ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit vor („Vergleichsausführungen“). Die Vergleichsausführungen enthalten:

ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit von Philips France für seine unmittelbare Beteiligung an der zusammenfassend dargelegten Zuwiderhandlung hinsichtlich ihres Ziels, des hauptsächlichen Sachverhalts, dessen juristischer Bewertung, der Rolle von Philips France und der Dauer seiner Teilnahme;

ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit von Koninklijke Philips N.V., das zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung Muttergesellschaft von Philips France war, für die Zuwiderhandlung;

eine Angabe zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung von Philips von der Kommission verhängt werden wird und der Philips im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen würde;

eine Erklärung von Philips, dass es über die Beschwerdepunkte, die die Kommission zu erheben beabsichtigt, hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde und dass es hinreichend Gelegenheit hatte, der Kommission seine Auffassungen vorzutragen;

eine Erklärung von Philips, dass es nicht beabsichtigt, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt seine Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss nicht wieder;

die Zustimmung von Philips, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache entgegenzunehmen.

(6)   

Am 7. Juni 2018 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an; Philips bestätigte, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt seiner Vergleichsausführungen wiedergibt.

(7)   

Die im Beschlussentwurf festgestellte Zuwiderhandlung und die darin verhängten Geldbußen entsprechen der Zuwiderhandlung, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt wurde, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde. Die Geldbuße wird um 40 % ermäßigt, da Philips über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat, indem es i) zusätzliche Beweise bereitstellte, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert aufweisen, da sie der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlung erheblich erleichtern, ii) anerkannte, dass das Verhalten gegen Artikel 101 AEUV verstößt, und iii) auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtete, was administrative Effizienzgewinne ermöglichte.

(8)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Philips äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(9)   

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 12. Juli 2018

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


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