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Document 52017AP0285

P8_TA(2017)0285 Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 — C8-0392/2016 — 2016/0308(COD)) P8_TC1-COD(2016)0308 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

OJ C 334, 19.9.2018, p. 227–228 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/227


P8_TA(2017)0285

Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (COM(2016)0631 — C8-0392/2016 — 2016/0308(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 334/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0631),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0193/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügt Erklärung der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 1. Juni 2017 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2017)0236).


P8_TC1-COD(2016)0308

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2017 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2017/1566.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Stellungnahme der Kommission bezüglich Artikel 3 der Verordnung über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine

Die Kommission merkt an, dass — sollte es nicht möglich sein, die Aussetzung der Präferenzregelungen vor der vollständigen Inanspruchnahme der jährlichen Nullzollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzunehmen — sie anstrebt, eine Herabsetzung oder Aussetzung dieser Zugeständnisse in den Folgejahren vorzuschlagen.


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