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Document 52017IP0282

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union (2015/2084(INL))

OJ C 334, 19.9.2018, p. 39–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/39


P8_TA(2017)0282

Gemeinsame Mindeststandards des Zivilprozessrechts

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union (2015/2084(INL))

(2018/C 334/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 AEUV,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

unter Hinweis auf Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die einschlägige Rechtsprechung,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument zum Thema „Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards des Zivilverfahrens in der Europäischen Union — Rechtsgrundlage“ (1),

unter Hinweis auf die vom Referat „Europäischer Mehrwert“ des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments (EPRS) erstellte Studie zur Einschätzung des europäischen Mehrwerts mit dem Titel „Common minimum standards of civil procedure — Gemeinsame Mindeststandards des Zivilprozessrechts“ (2),

unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienstes des EPRS durchgeführte eingehende Analyse für die Mitglieder mit dem Titel „Die Europäisierung des Zivilverfahrens — Auf dem Weg zu gemeinsamen Mindestnormen?“ (3),

unter Hinweis auf die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche durchgeführte eingehende Analyse mit dem Titel „Harmonised rules and minimum standards in the European law of civil procedure — Harmonisierte Vorschriften und Mindeststandards im europäischen Zivilprozessrecht“ (4),

unter Hinweis auf das vom Europäischen Rechtsinstitut (ELI) / Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) durchgeführte Projekt zum Thema „From Transnational Principles to European Rules of Civil Procedure — Von transnationalen Grundsätzen zu europäischen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften“,

unter Hinweis auf den Aufsatz der American Law Institute (ALI)/ UNIDROIT unter dem Titel „Principles of Transnational Civil Procedure — Grundsätze des transnationalen Zivilprozessrechts“ (5),

unter Hinweis auf die „Study on the approximation of the laws and rules of the Member States concerning certain aspects of the procedure for civil litigation — Studie über die Angleichung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten bezüglich bestimmter Aspekte des Verfahrens für Zivilprozesse“, den so genannten „Storme Report“ (6),

unter Hinweis auf die vorläufigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts,

unter Hinweis auf den Besitzstand der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu den Grundsätzen der nationalen Verfahrensautonomie und des effektiven gerichtlichen Schutzes (7),

unter Hinweis auf das EU-Justizbarometer 2016,

unter Hinweis auf die von der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) erstellte Studie Nr. 23 zum Thema „European judicial systems: efficiency and quality of justice — Europäische Justizsysteme: Effizienz und Qualität der Justiz“,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (8) aufgestellten „Grundsätze der justiziellen Fortbildung“ von 2016,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2014 zur Halbzeitbilanz des Stockholmer Programms (9),

gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0210/2017),

Rechtsprechung des EuGH zu nationaler Verfahrensautonomie und wirksamem gerichtlichen Schutz

A.

in der Erwägung, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz der Verfahrensautonomie in dem Fall, dass es keine Unionsvorschriften zu den verfahrensrechtlichen Aspekten einer Streitsache mit Bezug zum Unionsrecht gibt, die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Gerichte, die zuständig sind, zu benennen und die bei Gerichtsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen festzulegen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die von der Union gewährten Rechte geschützt werden;

B.

in der Erwägung, dass nach der gleichen Rechtsprechung die Anwendung des nationalen Rechts in Bezug auf Verfahrensvorschriften unter zwei wichtigen Bedingungen steht: nationale Verfahrensvorschriften, wenn sie auf Streitsachen mit Bezug zum Unionsrecht angewandt werden, dürfen nicht weniger günstig sein als bei ihrer Anwendung auf ähnliche innerstaatliches Recht betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), und sie sollten auch nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Durchsetzung von Rechten und Pflichten nach Unionsrecht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz);

C.

in der Erwägung, dass sich der Vorrang der Mitgliedstaaten, Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung der von der Union gewährten Rechte vorzusehen, nicht auf die Einführung neuer Klagemöglichkeiten in den nationalen Rechtsordnungen zur Wahrung der Anwendbarkeit des Unionsrechts erstreckt, solange es keine Unionsbestimmungen zur Harmonisierung von Verfahrensvorschriften gibt (10);

D.

in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Zusammenarbeit zwischen ihm und den Gerichten auf der Ebene der Mitgliedstaaten beiträgt und das Verständnis der Bürger und dieser Gerichte für die Rechtsordnung der Union verbessert wird;

Die Charta

E.

in der Erwägung, dass das in Artikel 47 der Charta und Artikel 6 EMRK gewährleistete Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren eine der grundlegenden Garantien für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie darstellt und mit dem Zivilprozessrecht als Ganzes untrennbar verbunden ist;

F.

in der Erwägung, dass ungeachtet der Tatsache, dass Artikel 47 der Charta zwingendes Recht ist und Artikel 6 EMRK einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, das Schutzniveau beim Recht auf ein faires Verfahren in Zivilsachen und insbesondere die Ausgewogenheit zwischen dem Recht des Klägers auf Zugang zum Recht und den Verteidigungsrechten des Beklagten nicht in der gesamten Union vereinheitlicht ist;

G.

in der Erwägung, dass das Recht auf ein faires Verfahren als ein Grundrecht dennoch durch mehrere verfahrensrechtliche sekundäre Rechtsakte der Union ergänzt wurde, einschließlich der Verordnung für geringfügige Forderungen (11), der Richtlinie zur Prozesskostenhilfe (12), der Empfehlung zu kollektivem Rechtsschutz (13), der Richtlinie zu Unterlassungsklagen für Verbraucher (14) und der Richtlinie zum Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen (15);

Der Besitzstand der Union bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

H.

in der Erwägung, dass es derzeit viel wahrscheinlicher ist, dass Unionsbürger, insbesondere diejenigen, die ins Ausland reisen, mit den Zivilverfahrensordnungen eines anderen Mitgliedstaats in Kontakt kommen;

I.

in der Erwägung, dass verfahrensrechtliche Mindeststandards auf Unionsebene einen Beitrag zur Modernisierung nationaler Verfahren, zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und zu mehr Wirtschaftswachstum leisten könnten, indem Justizsysteme effektiver und effizienter gemacht werden, und solche Standards gleichzeitig den Zugang der Bürger zur Justiz in der Union vereinfachen und dazu beitragen, die Grundfreiheiten der Union sicherzustellen;

J.

in der Erwägung, dass sich die Rechtsetzung der Union zunehmend nicht nur horizontal auf das Zivilprozessrecht ausrichtet, wie etwa im Falle optionaler Instrumente (16), sondern auch sektorspezifisch auf verschiedene Politikfelder, wie das Urheberrecht (17), den Verbraucherschutz (18) oder in jüngster Zeit auch auf das Wettbewerbsrecht (19), bezieht;

K.

in der Erwägung, dass die verfahrensrechtliche Harmonisierung auf Unionsebene in Form eines Flickenteppichs wiederholt kritisiert wurde und dass das Aufkommen eines derartigen sektorspezifischen Zivilprozessrechts in der Union eine Gefahr für die Kohärenz sowohl der Zivilverfahrensordnungen auf Mitgliedstaatsebene als auch der verschiedenen Unionsinstrumente darstellt;

L.

in der Erwägung, dass durch die vorgeschlagene Richtlinie ein Rahmen für die Bestimmung der Zuständigkeit in Zivilsachen durch die Systematisierung bestehender zivilrechtlicher Verfahrensvorschriften der Union und durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf alle in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Rechtssachen eingeführt werden soll;

M.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Richtlinie dazu beitragen soll, das Maß an Zusammenarbeit, Abstimmung und Systematisierung in der Ziviljustiz zu steigern, das über die Grenzen, Interessen und Ressourcen eines einzelnen Staates hinausgeht;

Rechtsgrundlage des Vorschlags

N.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 EUV (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung) in einem bestimmten Bereich nur dann rechtsetzend tätig werden kann, wenn sie die ausdrückliche Zuständigkeit dafür besitzt und sie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachtet;

O.

in der Erwägung, dass im geltenden Vertragsrahmen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Harmonisierung des Zivilprozessrechts in Titel V AEUV „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ vorgesehen ist;

P.

in der Erwägung, dass das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Elements für die Zuständigkeit der Union im Vertrag von Lissabon beibehalten wurde, infolgedessen ein Tätigwerden der Union in Zivilsachen nur möglich ist, wenn in einer Rechtssache verbindende, auf mindestens zwei verschiedene Mitgliedstaaten bezogene Faktoren (beispielsweise Wohnsitz, Erfüllungsort usw.) vorliegen;

Q.

in der Erwägung, dass die allgemein gefasste Bestimmung in Artikel 114 AEUV über die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts abzielen, für eine Vielzahl von sektorspezifischen Richtlinien, durch die bestimmte Aspekte des Zivilprozessrechts harmonisiert werden, als Rechtsgrundlage genutzt wurde und wird, wie etwa für die Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und jüngst für die Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen;

R.

in der Erwägung, dass nach Artikel 67 Absatz 4 die Union den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert, wofür Artikel 81 AEUV beispielhaft ist;

Gegenseitiges Vertrauen im europäischen Rechtsraum

S.

in der Erwägung, dass der freie Verkehr justizieller Entscheidungen mit der Notwendigkeit verknüpft ist, ein hinreichendes Maß gegenseitigen Vertrauens unter den Justizbehörden verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus bei Verfahrensrechten, zu schaffen;

T.

in der Erwägung, dass „gegenseitiges Vertrauen“ in diesem Zusammenhang als das Vertrauen verstanden wird, das Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme und die Justiz der anderen Mitgliedstaaten haben sollten, und aus dem sich das Verbot ergibt, die Maßnahmen anderer Staaten und ihrer Justizbehörden zu kontrollieren;

U.

in der Erwägung, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens größerer Rechtssicherheit dient, wodurch Bürgern und Unternehmen der Union ausreichende Stabilität und Vorhersehbarkeit geboten wird;

V.

in der Erwägung, dass die Anwendung und Achtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und die Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern;

W.

in der Erwägung, dass ein Unionssystem gemeinsamer Mindeststandards in Form von Grundsätzen und Regeln als erster Schritt zur Konvergenz einzelstaatlicher Regelungen des Zivilprozessrechts dienen würde, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Grundrechten der Prozessparteien im Interesse uneingeschränkten gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten herzustellen wäre;

X.

in der Erwägung, dass es zur Sicherstellung gegenseitigen Vertrauens wünschenswert und zugleich notwendig ist, dass es Verfahrensgarantien für die Effizienz und Effektivität von Zivilverfahren und eine Gleichbehandlung der Parteien gibt und dies auch eingehalten wird;

Y.

in der Erwägung, dass durch die Einrichtung eines derartigen Systems gemeinsamer Mindeststandards auch ein Mindestniveau der Qualität von Zivilverfahren in der gesamten Union geschaffen würde, wodurch nicht nur zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter den Justizbehörden, sondern auch zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen würde, da davon ausgegangen wird, dass die verfahrensrechtlichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten unter anderem eine Störung des Handels darstellen könnten und Unternehmen und Verbraucher daran hindern können, ihre Binnenmarktrechte auszuüben;

Sonstige Erwägungen

Z.

in der Erwägung, dass die Angleichung der Verfahrensregelungen in der Union notwendig ist; in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Richtlinie als erster Schritt auf dem Weg zu einer weiteren Harmonisierung und Konvergenz der Ziviljustiz in den Mitgliedstaaten und langfristig auf dem Weg zur Schaffung einer Zivilprozessordnung der Union gedacht ist;

AA.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene Richtlinie weder die Gerichtsverfassung der Mitgliedstaaten noch die Hauptmerkmale der Vorgehensweise bei der Durchführung von Zivilprozessen berührt, jedoch effizientere nationale Verfahrensvorschriften ermöglicht;

AB.

in der Erwägung, dass es deshalb von überragender Bedeutung ist, Rechtsvorschriften zu erlassen und ordnungsgemäß umzusetzen, durch die die Annahme gemeinsamer Mindeststandards des Zivilprozessrechts in der Union ermöglicht wird;

Rechtsprechung des EuGH zu nationaler Verfahrensautonomie und wirksamem gerichtlichen Schutz

1.

weist darauf hin, dass dem EuGH bei der Einrichtung der Grundlagen des Zivilprozessrechts in der Union eine entscheidende Rolle zukommt, da er das Verständnis dessen geprägt hat, was Zivilprozessrecht für das Rechtssystem der Union bedeutet,

2.

betont allerdings, dass zwar einige Standards des Zivilprozessrechts, die heute als Teil des Verfahrenssystems der Union anerkannt sind, in der Rechtsprechung des EuGH bestätigt wurden, der Beitrag des EuGH aber schlussendlich als Auslegung von Standards und nicht als Festlegung von Standards gesehen werden sollte;

3.

betont deshalb, dass die umfangreiche Erfahrung des EuGH bei der Überprüfung von Rechtsbehelfs- und Verfahrensregelungen sowie die Kompromisse und widerstreitenden Werte, die der EuGH verfolgt, sehr aufschlussreich sind und für die Zwecke der Einführung eines horizontalen Rahmeninstruments legislativer Art, das gemeinsame Standards des Zivilprozessrechts enthält, berücksichtigt werden sollten;

Die Charta

4.

betont, dass im Hinblick auf ein faires Verfahren und auf den Zugang zum Recht Kooperationsnetze und Datenbanken, durch die die justizielle Zusammenarbeit und der Informationsaustausch verbessert werden, beibehalten und weiter ausgebaut werden sollten;

5.

begrüßt deshalb nachdrücklich die Entwicklungen bei der E-Justiz und ganz besonders die Einrichtung des Europäischen Justiziellen Netzes und des Europäischen E-Justiz-Portals, das zu einer zentralen Anlaufstelle im Bereich der Justiz in der Union werden soll;

Der Besitzstand der Union bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

6.

fordert auch die Kommission auf, zu prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung des horizontalen Ansatzes zur privaten Durchsetzung von Rechten, die nach dem Unionsrecht eingeräumt werden, vorgeschlagen werden sollten und ob die hiermit vorgeschlagenen gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts als eine Förderung und Gewährleistung eines solchen horizontalen Ansatzes gesehen werden könnten;

7.

betont erneut, dass die systematische Erhebung statistischer Daten zur Anwendung und Leistung bestehender Unionsinstrumente im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen von überragender Bedeutung ist;

8.

legt in diesem Zusammenhang der Kommission nahe, zu prüfen, ob zusätzliche Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu einer für diesen Zweck wirksamen Anwendung eigenständiger Unionsverfahren beitragen könnten, und räumt ein, dass für diesen Zweck ein solides und systematisches Verfahren zur Überwachung durch die Kommission eingerichtet werden sollte;

Rechtsgrundlage des Vorschlags

9.

stellt fest, dass Artikel 114 AEUV (Harmonisierung im Binnenmarkt) dazu genutzt wurde, einige Rechtsakte der Union mit verfahrensrechtlichen Auswirkungen anzunehmen; weist darauf hin, dass die allgemein gefasste Bestimmung in Artikel 114 über die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts abzielen, für eine Vielzahl von sektorspezifischen Richtlinien, durch die bestimmte Aspekte des Zivilprozessrechts harmonisiert werden, als Rechtsgrundlage genutzt wurde und wird, wie etwa für die Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums;

10.

merkt allerdings an, dass in Artikel 81 AEUV der Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, einschließlich Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, vorgesehen ist, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist; ist deshalb der Auffassung, dass Artikel 81 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist;

11.

gibt zu bedenken, dass der Begriff „grenzüberschreitender Bezug“ im Text des Artikels 81 Absatz 1 AEUV hinsichtlich des Erlasses von Maßnahmen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im breiteren Sinne verstanden und deshalb nicht als ein Synonym für „grenzüberschreitende Gerichtsverfahren“ gesehen werden sollte;

12.

betont, dass die derzeitige Auslegung des Begriffs „Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug“ recht eng ist und zur Schaffung von zwei Regelwerken und zwei Kategorien von Prozessparteien führt, was weitere Probleme und unnötige Komplexität hervorrufen könnte; betont, dass der Begriff deshalb weiter ausgelegt werden sollte;

13.

betont in diesem Zusammenhang, dass die hiermit vorgeschlagenen gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu einer weiteren Effizienzsteigerung führen würden, wenn die Mitgliedstaaten ihren Anwendungsbereich über die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Rechtssachen hinaus allgemein auch auf grenzüberschreitende und rein interne Rechtssachen ausweiteten;

Gegenseitiges Vertrauen im Europäischen Rechtsraum

14.

stellt fest, dass die wichtigsten Tätigkeiten der Union im Europäischen Rechtsraum im Bereich der Ziviljustiz die Einführung von Instrumenten betreffend die gerichtliche Zuständigkeit, die Rechtshängigkeit und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen zum Gegenstand haben;

15.

bekräftigt und betont, dass durch den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen das gegenseitige Vertrauen unter den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zugenommen hat, sodass sich das Maß an Rechtssicherheit erhöht und den Bürgern und Unternehmen der Union ausreichende Stabilität und Vorhersehbarkeit geboten werden;

16.

betont in dieser Hinsicht, dass „gegenseitiges Vertrauen“ ein komplexer Begriff ist und dass viele Faktoren beim Aufbau dieses Vertrauens eine Rolle spielen, wie etwa justizielle Schulung, grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Richtern;

17.

merkt an, dass gegenseitiges Vertrauen unter anderem durch nichtlegislative Maßnahmen gestärkt werden kann, wie etwa die Zusammenarbeit von Richtern im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes oder die Teilnahme an Schulungen;

18.

begrüßt deshalb die neun Grundsätze der justiziellen Fortbildung, die im Jahr 2016 von der Generalversammlung des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten verabschiedet wurden, denn sie bieten eine gemeinsame Grundlage und einen gemeinsamen Rahmen sowohl für die Justiz als auch für die juristischen Ausbildungseinrichtungen Europas;

19.

räumt allerdings ein, dass aus einer streng rechtlichen Sicht gegenseitiges Vertrauen auf einer sehr grundlegenden Ebene voraussetzt, dass die Justizbehörden der Mitgliedstaaten die Verfahrensregelungen des jeweils anderen — sowohl in rechtstheoretischer Hinsicht als auch in der Rechtspraxis — als Garantien für ein faires Zivilverfahren betrachten;

20.

betont deshalb, dass die Erarbeitung systematischer Mindeststandards des Zivilprozessrechts in der Union in Form einer bereichsübergreifenden horizontalen Richtlinie zur Zunahme gegenseitigen Vertrauens unter den Justizbehörden der Mitgliedstaaten führen und eine gemeinsame, unionsweite Ausgewogenheit grundlegender Verfahrensrechte für Zivilrechtssachen sicherstellen würde, sodass ein verstärktes allgemeines Gefühl von Recht, Gewissheit und Vorhersehbarkeit in der gesamten Union entstehen kann;

Gemeinsame Mindeststandards des Zivilprozessrechts

21.

betont, dass wirksame Zivilverfahrensordnungen eine entscheidende Rolle für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundwerte der Union spielen und dass sie außerdem eine Voraussetzung für nachhaltige Investitionen und ein unternehmer- und verbraucherfreundliches Umfeld sind;

22.

ist der Ansicht, dass der Zugang zur Justiz durch die mangelnde Klarheit über die für Bürger, Verbraucher und Unternehmen geltenden Verjährungsfristen bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug behindert werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der Harmonisierung dieser Verjährungsfristen in Zivilverfahren zu bewerten;

23.

ist der Auffassung, dass es einen eindeutigen Bedarf an einer Rechtsvorschrift gibt, die ein Paket verfahrensrechtlicher Standards enthält, die auf Zivilverfahren Anwendung finden, und fordert die Kommission auf, ihren Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, angenommen vom Europäischen Rat in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, vorzulegen;

24.

fordert deshalb die Kommission gemäß Artikel 225 AEUV auf, bis zum 30. Juni 2018 auf der Grundlage des Artikels 81 Absatz 2 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts vorzulegen, wobei sie sich nach den Empfehlungen richtet, die in der Anlage dieses Dokuments niedergelegt sind;

25.

bekräftigt, dass die Empfehlungen, die dieser Entschließung als Anlage beigefügt sind, mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;

26.

geht davon aus, dass der angeforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat, da die Einführung von Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu Skaleneffekten in Form niedrigerer Kosten für die Prozessparteien und ihre Vertreter führen wird, die sich nicht mit der Zivilprozessregelung eines anderen Landes vertraut machen müssen;

o

o o

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  PE 572.853, Dezember 2015.

(2)  PE 581.385, Juni 2016.

(3)  PE 559.499, June 2015.

(4)  PE 556.971, June 2016.

(5)  Uniform Law Review, 2004(4).

(6)  M. Storme, Study on the approximation of the laws and rules of the Member States concerning certain aspects of the procedure for civil litigation (Final Report, Dordrecht, 1994).

(7)  Siehe unter anderem: Urteil vom 16. Dezember 1976, Comet BV/Produktschap voor Siergewassen, 45/76, ECLI:EU:C:1976:191 und Urteil vom 15. Mai 1986, Marguerite Johnston/Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary, 222/84, ECLI:EU:C:1986:206.

(8)  Online abrufbar unter: http://www.ejtn.eu/PageFiles/15756/Judicial%20Training%20Principles_DE.pdf

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0276.

(10)  Siehe unter anderem: Urteil vom 13. März 2007, Unibet (London) Ltd und Unibet (International) Ltd/Justitiekanslern, C-432/05, ECLI:EU:C:2007:163.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).

(12)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.

(13)  Empfehlung der Kommission vom 11. Juni 2013„Gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten“, ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 60.

(14)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(15)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

(16)  Siehe beispielsweise die Verordnung für geringfügige Forderungen (siehe zweite Fußnote in vorstehender Erwägung G) und die Verordnung über einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59)).

(17)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(18)  Siehe vierte Fußnote in vorstehender Erwägung G.

(19)  Siehe fünfte Fußnote in vorstehender Erwägung G.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN FÜR EINE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZU GEMEINSAMEN MINDESTSTANDARDS DES ZIVILPROZESSRECHTS IN DER EU

A.   GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

1.

In der Union ist die Rechtsdurchsetzung vor den Gerichten weiterhin größtenteils eine Angelegenheit nationaler Verfahrensvorschriften und Gepflogenheiten. Nationale Gerichte sind auch Unionsgerichte. Deshalb müssen durch die Verfahren vor ihnen Fairness, Gerechtigkeit und Effizienz sowie eine wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleistet sein.

2.

Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen hat dazu geführt, dass das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Ziviljustiz der jeweils anderen zugenommen hat, und durch Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtert werden. Das Maß des gegenseitigen Vertrauens hängt von einer Reihe von Parametern ab, wozu unter anderem Mechanismen zum Schutz der Rechte des Klägers oder der Rechte des Beklagten gehören. Gleichzeitig muss der Zugang zu den Gerichten und zum Recht gewährleistet werden.

3.

Zwar haben die Mitgliedstaaten die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterzeichnet, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Ziviljustiz anderer Mitgliedstaaten hergestellt wird. Bei den nationalen zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten gibt es erhebliche Unterschiede, die oft einige grundlegende Verfahrensgrundsätze und -garantien betreffen, was die Gefahr birgt, dass das gegenseitige Vertrauen und die gegenseitige Zuversicht unter den Justizbehörden beschädigt werden könnten.

4.

Um die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger zu schützen und einen Beitrag zur Modernisierung nationaler Verfahren, zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und zu mehr Wirtschaftswachstum über effektive und effiziente Justizsysteme zu leisten, ist es deshalb notwendig, eine Richtlinie zu erlassen, durch die die Mindeststandards, die in der Charta und in der EMRK festgelegt sind, weiterentwickelt werden. Die geeignete Rechtsgrundlage für einen derartigen Vorschlag ist Artikel 81 Absatz 2 AEUV, der Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen betrifft. Die Richtlinie wird gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

5.

Man hält gemeinsame Mindeststandards des Zivilprozessrechts für notwendig, um eine solide Grundlage für die Angleichung und die Verbesserung nationaler Gesetze zu bilden, denn sie räumen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung neuer Zivilprozessvorschriften Flexibilität ein und sind gleichzeitig Ausdruck eines allgemeinen Konsenses über die Grundsätze der Justizpraxis in Zivilsachen.

6.

Gemeinsame Mindeststandards sollen das Vertrauen in die Ziviljustiz aller Mitgliedstaaten stärken, und dies wiederum soll zu einer wirksameren, schnelleren und flexibleren justiziellen Zusammenarbeit in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen. Auch sollten durch die Festlegung solcher gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt und dadurch sichergestellt werden, dass insbesondere Bürger, die ins Ausland reisen, sich nicht länger davor scheuen, mit den Zivilverfahrensordnungen eines anderen Mitgliedstaats in Kontakt zu kommen;

7.

Durch die vorgeschlagene Richtlinie sollen nationale Verfahrensregelungen nicht gänzlich ersetzt werden. Sie ist vielmehr unter Achtung der nationalen Besonderheiten sowie des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zur Sicherstellung eines wirksamen und effizienten Zugangs zur Justiz darauf ausgerichtet, gemeinsame Mindeststandards bei der Funktionsweise und dem Ablauf von Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten für alle Rechtssachen einzurichten, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Sie ist auch darauf ausgerichtet, eine Grundlage für die schrittweise Verstärkung der Angleichung der Zivilverfahrensordnungen der Mitgliedstaaten zu bieten.

8.

Durch den Vorschlag werden die Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Organisation ihrer Gerichte und ihre Regelungen für die Ernennung von Richtern nicht berührt.

9.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da die Mitgliedstaaten nicht allein handeln können, um ein Paket von Mindeststandards des Zivilprozessrechts festzulegen, und er geht nicht über das hinaus, was absolut erforderlich ist, um einen wirksamen Zugang zum Recht und gegenseitiges Vertrauen in der Union zu gewährleisten.

B.   TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Mindeststandards des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte durch diese Maßnahmen unter anderem Folgendes sichergestellt werden: die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken, die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln, ein effektiver Zugang zur Justiz und die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

(3)

Aus den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere aus deren Nummer 33, geht hervor, dass eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessern und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte daher zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Union werden.

(4)

Gemäß dem Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms, angenommen vom Europäischen Rat in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, beruhen der europäische Rechtsraum und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts auf dem zentralen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, was seinerseits zur Voraussetzung hat, dass die Mitgliedstaaten Vertrauen in das Justizsystem des jeweils anderen haben. Dieser Grundsatz kann nur auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zwischen Gerichten, Angehörigen der Rechtsberufe, Unternehmen und Bürgern wirksam eingehalten werden. Das Maß dieses Vertrauens hängt von einer Reihe von Parametern ab, wozu gehört, dass es Mechanismen zum Schutz der Verfahrensrechte der Prozessparteien in Zivilprozessen gibt. Deshalb sind gemeinsame Mindeststandards, die das Recht auf ein faires Verfahren stärken, die Effizienz der Justizsysteme steigern und zu wirksamen Durchsetzungsregelungen beitragen, notwendig, um die Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten.

(5)

Durch die Aufstellung von Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte der Prozessparteien und die Vereinfachung des Zugangs der Bürger zur Justiz in der Union sollte durch diese Richtlinie das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Ziviljustiz anderer Mitgliedstaaten gestärkt werden, wodurch ein Beitrag zur Förderung einer Grundrechtskultur in der Union, zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und zur Sicherstellung der Grundfreiheiten der Union geleistet werden kann, so dass die Grundlagen dafür gelegt werden, dass ein verstärktes allgemeines Gefühl von Recht, Gewissheit und Vorhersehbarkeit in der gesamten Union entsteht.

(6)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten auf zivilrechtliche Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden, einschließlich derjenigen, die sich aus der Verletzung von durch das Unionsrecht garantierten Rechten und Freiheiten ergeben. Wird in dieser Richtlinie auf die Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten Bezug genommen, fallen darunter alle Sachverhalte, bei denen natürliche und juristische Personen durch eine Verletzung von auf Unionsebene begründeten Rechten geschädigt wurden oder geschädigt zu werden drohen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf rein innerstaatliche zivilrechtliche Fälle anzuwenden.

(7)

Sämtliche Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Die vorliegende Richtlinie sollte unter Einhaltung dieser Konvention zur Anwendung kommen, insbesondere der Rechte auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf.

(8)

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung gemeinsamer Mindeststandards im Zivilprozessrecht zu fördern, um für wirksamen Zugang zum Recht in der Union zu sorgen. Das allgemein anerkannte Recht auf ein unparteiisches Gericht wird auch in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“) bestätigt.

(9)

Der Zivilprozess sollte weiter verbessert werden, indem die technischen Entwicklungen im Bereich der Justiz und die den Gerichten zur Verfügung stehenden neuen Hilfsmittel genutzt werden, die dazu beitragen können, räumliche Entfernungen und die sich daraus ergebenden Folgen in Gestalt hoher Kosten und langwieriger Verfahren zu überwinden. Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sollte aufseiten der Parteien und der Gerichte gefördert werden, um die Verfahrensdauer weiter zu verkürzen und die Verfahrenskosten weiter zu senken.

(10)

Damit Personen, die vor Gericht gehört werden müssen, die Anreise zum Gericht erspart werden kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mündliche Verhandlungen sowie die Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien mit jeglichen angemessenen Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden können, sofern in Anbetracht der spezifischen Umstände des Falles die Verwendung dieser Technologien im Hinblick auf ein faires Verfahren nicht unangemessen ist. Diese Bestimmung lässt die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (1) unberührt.

(11)

Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten Sachverständigengutachten zu technischen, rechtlichen oder anderen Beweisfragen einholen können. Mit Ausnahme von Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, und im Einklang mit der Dienstleistungsfreiheit und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten Gerichte in einem Mitgliedstaat Sachverständige bestellen können, um Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen, ohne dass irgendeine vorherige Genehmigung für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Zur Erweiterung des juristischen Fachwissens und unter Berücksichtigung der Beschränkungen bei der Bestellung ausreichend qualifizierter Sachverständiger im Gebiet eines Mitgliedstaats — beispielsweise wegen der technischen Komplexität des Falles oder des Bestehens unmittelbarer oder mittelbarer Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und den Prozessparteien — sollte ein europäisches Verzeichnis aller nationalen Listen von Sachverständigen als Teil des Europäischen E-Justiz-Portals eingerichtet und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(12)

Bei einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen sollte für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den Interessen des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Schutzes und den Interessen des Antragsgegners an der Verhinderung des Missbrauches eines solchen Schutzes gesorgt werden. Wenn einstweilige Maßnahmen beantragt werden, bevor eine gerichtliche Entscheidung erwirkt wurde, sollte das Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel davon überzeugt sein, dass über seine Forderung gegenüber dem Antragsgegner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Antragstellers entschieden wird. Ferner sollte der Antragsteller in allen Fällen dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne die einstweilige Maßnahme die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde.

(13)

Diese Richtlinie sollte die Sonderbestimmungen zum Schutz der auf dem Gebiet des geistigen Eigentums geltenden Rechte und ganz besonders die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unberührt lassen. Sie sollte auch die im Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (3) enthaltenen Sonderbestimmungen zur grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen unberührt lassen.

(14)

Beim Schutz der Rechte und Interessen aller Parteien und der effektiven und effizienten Abwicklung von Zivilprozessen sollte den Gerichten eine Schlüsselrolle eingeräumt werden.

(15)

Das Ziel der Sicherstellung eines fairen Verfahrens, eines besseren Zugangs zum Recht und gegenseitigen Vertrauens als Teil der Strategie der Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte den Zugang sowohl zu gerichtlichen als auch zu außergerichtlichen Verfahren der Streitbeilegung umfassen. Um die Parteien dazu anzuregen, die Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Regeln über Verjährungsfristen die Parteien bei einem Scheitern der Mediation nicht daran hindern, ein Gericht oder ein Schiedsgericht anzurufen.

(16)

Wegen der Unterschiede bei den zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken, ist es notwendig, Mindeststandards festzulegen, die auf Zivilverfahren Anwendung finden sollten, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Vorrang sollte insbesondere Zustellungsarten eingeräumt werden, die einen raschen und sicheren Eingang der zugestellten Schriftstücke, der durch einen Übermittlungsnachweis bestätigt wird, gewährleisten. Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie sollte deshalb umfassend gefördert werden. Die elektronische Zustellung zustellungsbedürftiger Schriftstücke an die Parteien sollte der Zustellung durch Postdienste gleichgestellt werden. Durch die verfügbaren elektronischen Mittel sollte sichergestellt werden, dass die erhaltenen Schriftstücke oder der andere erhaltene Schriftverkehr inhaltlich genau mit den gesendeten Schriftstücken oder dem anderen gesendeten Schriftverkehr übereinstimmen und die für die Empfangsbestätigung verwendete Methode einen Beleg für den Erhalt durch den Empfänger und das Datum des Empfangs darstellt.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Parteien eines Zivilverfahrens das Recht auf einen Rechtsanwalt ihrer Wahl haben. Bei grenzüberschreitenden Streitsachen sollten die Parteien ein Recht auf einen Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat haben, der sie vorweg berät, sowie auf einen im Aufnahmestaat, der die Streitsache betreut. Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen den Parteien und ihrem Rechtsanwalt ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Vertraulichkeit der Treffen und anderer Formen der Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt und den Parteien bei der Ausübung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf einen Rechtsanwalt beachten. Die Parteien eines Rechtsstreits sollten auf das durch diese Richtlinie gewährte Recht verzichten können, sofern sie eindeutige und ausreichende Informationen über die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben.

(18)

Der Kläger sollte nicht gezwungen sein, zur Zahlung der Gerichtsgebühren in den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts zu reisen oder hierzu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Um sicherzustellen, dass die Kläger effektiven Zugang zu dem Verfahren haben, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fernzahlungsmethoden anbieten. Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten für praktische Hilfe zuständig sind, sollten transparent und im Internet über geeignete nationale Websites leicht zugänglich sein.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta achten. Jede natürliche oder juristische Person, die an einer unter diese Richtlinie fallenden zivilrechtlichen Streitsache entweder als Klägerin oder als Beklagte beteiligt ist, sollte in der Lage sein, ihre Rechte geltend zu machen, auch wenn sie aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation die Prozesskosten nicht tragen kann. Die Prozesskostenhilfe sollte die vorprozessuale Rechtsberatung zur außergerichtlichen Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung hinsichtlich der Prozesskosten umfassen. Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates (4) wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(20)

Die Schaffung einer europäischen Rechtskultur, durch die die Subsidiarität, die Verhältnismäßigkeit und die Unabhängigkeit der Gerichte uneingeschränkt geachtet werden, ist für das wirksame Funktionieren eines europäischen Rechtsraums von zentraler Bedeutung. Die justizielle Aus- und Fortbildung stellt in dieser Hinsicht einen entscheidenden Faktor dar, da sie einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, der Rechtspraktiker und der Bürger leistet. In diesem Sinn sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und für die Förderung der Weiterbildung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe sorgen.

(21)

Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau sollte kein Hindernis für das gegenseitige Vertrauen und den wirksamen Zugang zum Recht, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden sollen, darstellen. Das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, sowie der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts sollten hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(22)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards des Zivilprozessrechts, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Gemäß [Artikel 3]/[den Artikeln 1 und 2] des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben diese Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten]/[beteiligen sich diese Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(24)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Zivilverfahrensordnungen, damit sichergestellt wird, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta und in Artikel 6 EMRK verankert ist, dadurch uneingeschränkt gewahrt wird, dass Mindeststandards bei der Einleitung, der Durchführung und dem Abschluss von Zivilverfahren vor den Gerichten der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   Unbeschadet der Standards für Zivilverfahren, die im Unionsrecht oder einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind oder vorgesehen werden können, sofern diese Standards für die Prozessparteien günstiger sind, gilt diese Richtlinie bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Zivil- und Handelssachen unabhängig von der Art des Gerichts, mit Ausnahme hinsichtlich der Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

2.   In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme [des Vereinigten Königreichs, Irlands und] Dänemarks.

Artikel 3

Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie hat eine Streitsache einen grenzüberschreitenden Bezug, wenn

(a)

mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat oder

(b)

beide Parteien ihren Wohnsitz zwar im selben Mitgliedstaat wie das befasste Gericht haben, aber der Ort der Vertragserfüllung, der Ort des schädigenden Ereignisses oder der Ort der Urteilsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, oder

(c)

beide Parteien ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat wie das befasste Gericht haben, sofern die Streitsache in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestimmt sich der Wohnsitz nach den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

KAPITEL II

MINDESTSTANDARDS FÜR ZIVILVERFAHREN

Abschnitt 1

Faire und wirksame Ergebnisse

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtung zu wirksamem Rechtsschutz

Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die notwendig sind, um die Durchsetzung der durch das Unionsrecht in Zivilsachen eingeräumten Rechte sicherzustellen. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen; in ihrem Rahmen muss den nationalen Besonderheiten und den Grundrechten Rechnung getragen werden.

Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam und verhältnismäßig sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Hindernissen für den wirksamen Zugang zum Recht vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 5

Mündliche Verhandlung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen für die faire Durchführung des Verfahrens Sorge. Sofern es den Parteien nicht möglich ist, physisch anwesend zu sein, oder wenn sich die Parteien mit Zustimmung des Gerichts darauf geeinigt haben, beschleunigte Kommunikationsmittel anzuwenden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass mündliche Verhandlungen unter Einsatz geeigneter Mittel der Fernkommunikationstechnologie, wie etwa Video- oder Telekonferenzen, durchgeführt werden können.

2.   Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, wird die Teilnahme dieser Person an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz, per Telekonferenz oder mithilfe anderer geeigneter Mittel der Fernkommunikationstechnologie in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vorgesehenen Verfahren veranlasst. In Bezug auf Videokonferenzen sollten die vom Rat am 15. und 16. Juni 2015 angenommenen Empfehlungen des Rates zu grenzüberschreitenden Videokonferenzen (6) und die bisherigen Arbeiten im Rahmen des Europäischen E-Justiz-Portals berücksichtigt werden.

Artikel 6

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch einstweilige Maßnahmen eine Sach- oder Rechtslage erhalten werden kann, damit vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens bzw. in jeder Phase des Verfahrens sichergestellt ist, dass eine spätere in der Hauptsache ergehende gerichtliche Entscheidung uneingeschränkt wirksam wird.

Zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 gehören Maßnahmen zur Verhinderung einer drohenden Verletzung oder zur unverzüglichen Beendigung einer mutmaßlichen Verletzung sowie zur Erhaltung von Gütern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die nachfolgende Durchsetzung eines Anspruchs nicht unmöglich oder erheblich erschwert wird.

2.   Bei derartigen Maßnahmen sind die Verteidigungsrechte zu achten, und sie müssen den Besonderheiten und der Schwere der mutmaßlichen Verletzung entsprechen. Außerdem wird gegebenenfalls die Stellung von Sicherheiten für die Kosten und den Schaden, der dem Beklagten durch ungerechtfertigte Anträge verursacht wird, zugelassen. Die Gerichte müssen befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass die einstweilige Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. In diesem Fall sind die Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.

Werden die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 aufgehoben oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung vorlag, ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

4.   Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2004/48/EG und die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 unberührt.

Abschnitt 2

Effizienz der Verfahren

Artikel 7

Verfahrensrechtliche Effizienz

1.   Die Gerichte der Mitgliedstaaten wahren das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, durch das der wirksame Zugang zur Justiz sichergestellt wird, sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, insbesondere wenn sie über das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung und über die Erhebung von Beweisen und den Umfang der Beweisaufnahme entscheiden.

2.   Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden unabhängig von der Frage, ob es Verjährungsfristen für bestimmte Maßnahmen in verschiedenen Verfahrensabschnitten gibt, so schnell wie möglich tätig.

Artikel 8

Begründete Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Gerichte hinreichend detailliert begründet sind und innerhalb einer vernünftigen Frist ergehen, damit die Parteien etwaige Rechte auf Überprüfung der Entscheidung wirksam wahrnehmen oder ein Rechtsmittel einlegen können.

Artikel 9

Allgemeine Grundsätze für die Leitung der Verfahren

1.   Die Gerichte der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte aktiv die bei ihnen anhängigen Rechtssachen leiten, um eine faire und effiziente Abwicklung von Streitsachen sicherzustellen, die in einem angemessenen Tempo und zu angemessenen Kosten erfolgt, ohne dass die Freiheit der Parteien eingeschränkt wird, den Gegenstand ihrer Rechtssache und die entsprechenden Beweismittel zu bestimmen.

2.   Soweit das vernünftigerweise machbar ist, leitet das Gericht die Rechtssache in Abstimmung mit den Parteien. Insbesondere kann das Gericht durch prozessleitende Verfügungen

(a)

die Parteien ermuntern, während des Verfahrens miteinander zusammenzuarbeiten,

(b)

frühzeitig Probleme ermitteln,

(c)

rasch entscheiden, welche Fragen eine vollständige Ermittlung erfordern, und andere Themen summarisch abhandeln,

(d)

die Reihenfolge bestimmen, in der Probleme gelöst werden müssen,

(e)

die Parteien dabei unterstützen, den Rechtsstreit gänzlich oder teilweise beizulegen,

(f)

Zeitpläne aufstellen, um den Verfahrensfortschritt zu kontrollieren,

(g)

sich bei einem Termin mit so vielen Aspekten des Verfahrens befassen, wie das Gericht dies kann,

(h)

sich mit der Rechtssache befassen, ohne dass die Parteien persönlich anwesend sein müssen,

(i)

alle verfügbaren technischen Hilfsmittel einsetzen.

Artikel 10

Beweiserhebung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Dabei ist den Rechten der Verteidigung und der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

2.   Bei der Beweiserhebung fördern die Mitgliedstaaten den Einsatz moderner Kommunikationsmittel. Das befasste Gericht wählt das einfachste und kostengünstigste Beweismittel.

Artikel 11

Gerichtssachverständige

1.   Unbeschadet des Rechts der Parteien, Sachverständigenbeweise vorzulegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Gericht jederzeit Gerichtssachverständige bestellen kann, damit diese Gutachten zu bestimmten Aspekten der Rechtssache abgeben. Das Gericht stellt dem bestellten Sachverständigen alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um sein Gutachten abgeben zu können.

2.   Bei grenzüberschreitenden Streitsachen gilt, dass mit Ausnahme von Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen erforderlich sind oder in denen eine Ermittlung an Orten, die einen Bezug zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse in einem Mitgliedstaat haben, oder an Orten durchgeführt werden, zu denen der Zugang oder an denen andere Tätigkeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Ermittlung durchgeführt wird, für bestimmte Personen untersagt oder beschränkt sind, die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Gericht einen Gerichtssachverständigen beauftragen kann, Ermittlungen außerhalb des Zuständigkeitsbereich des Gerichts durchzuführen, ohne dass die Einreichung eines vorherigen diesbezüglichen Antrags bei der jeweiligen Behörde des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.

3.   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird durch die Kommission ein europäisches Verzeichnis von Sachverständigen erstellt, in dem sie bestehende nationale Listen von Sachverständigen zusammenführt. Dieses Verzeichnis wird über das Europäische E-Justiz-Portal verfügbar gemacht.

4.   Die Gerichtssachverständigen bieten Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Einklang mit den Bestimmungen, die für Richter nach Artikel 22 gelten.

5.   Die dem Gericht von den Gerichtssachverständigen vorgelegten Gutachten werden den Parteien zur Verfügung gestellt; diese erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

Abschnitt 3

Zugang zu den Gerichten und zum Recht

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Rechtssache für eine Beilegung eignet, in jeder Verfahrensphase und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorschlagen kann, dass die Parteien die Mediation in Anspruch nehmen, um die Streitigkeit beizulegen oder die Möglichkeit einer Streitbeilegung zu prüfen

2.   Absatz 1 gilt unbeschadet des Rechts der Parteien, die sich für eine Mediation entschieden haben, während des Mediationsverfahrens ein Gerichts- oder Schiedsverfahren hinsichtlich derselben Streitigkeit einzuleiten, bevor die Verjährungsfristen ablaufen.

Artikel 13

Gerichtskosten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Mitgliedstaaten für zivilrechtliche Streitsachen in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren nicht unverhältnismäßig zum Streitwert sind und nicht gerichtliche Verfahren unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

2.   Die in den Mitgliedstaaten für zivilrechtliche Streitsachen in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren dürfen die Bürger nicht davon abhalten, ein Gericht anzurufen, oder den Zugang zur Justiz nicht anderweitig behindern.

3.   Die Parteien müssen die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten (Banküberweisung, Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte) begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben, transparenter werden und über das Internet leicht zugänglich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben der Kommission, die ihrerseits sicherzustellen hat, dass diese Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische E-Justiz-Portal, veröffentlicht werden und weite Verbreitung finden.

Artikel 14

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt, einschließlich unter anderem sämtlicher Kosten, die aufgrund der Tatsache anfallen, dass sich die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand hat vertreten lassen, oder sämtlicher Kosten für die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten, die im Verhältnis zum Streitwert stehen und die notwendig waren.

2.   Obsiegt eine Partei nur teilweise oder liegen außergewöhnliche Umstände vor, können die Gerichte anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

3.   Eine Partei trägt alle unnötigen Kosten, die sie dem Gericht oder einer anderen Partei verursacht hat, entweder indem sie unnötige Themen eigeführt hat oder in sonstiger Weise übermäßig streitbar war.

4.   Das Gericht kann die Auferlegung der Kosten ändern, wenn eine unbegründete Verweigerung der Zusammenarbeit oder eine arglistige Beteiligung an Streitbeilegungsbemühungen gemäß Artikel 20 dies rechtfertigt.

Artikel 15

Prozesskostenhilfe

1.   Um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte einer Partei Prozesskostenhilfe gewähren dürfen.

2.   Die Prozesskostenhilfe kann folgende Kosten gänzlich oder teilweise decken:

(a)

Gerichtsgebühren durch vollständige oder partielle Nachlässe oder Stundung;

(b)

Kosten der Rechtsberatung und -vertretung bezüglich

(i)

einer vorprozessualen Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung gemäß Artikel 12 Absatz 1;

(ii)

Anhängigmachung oder -haltung bei Gericht;

(iii)

alle Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, einschließlich der Beantragung von Prozesskostenhilfe;

(iv)

Vollstreckung von Entscheidungen;

(c)

sonstige notwendige Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, die von einer Partei zu tragen sind, einschließlich der Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie notwendige Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten dieser Partei und ihres Vertreters;

(d)

Kosten, die der obsiegenden Partei gemäß Artikel 14 zugesprochen werden, wenn der Antragsteller den Prozess verliert.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die Bürger der Europäischen Union oder ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, berechtigt ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn

(a)

sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außer Stande ist, die Kosten nach Absatz 2 dieses Artikels zu tragen, und

(b)

die Klage, in deren Rahmen der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird, begründete Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers im Verfahren hat, und

(c)

der Kläger, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nach den einschlägigen nationalen Vorschriften klageberechtigt ist.

4.   Juristische Personen dürfen Prozesskostenhilfe in Form einer Freistellung von der Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten des Verfahrens und/oder der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt beantragen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Hilfe können die Gerichte unter anderem Folgendes berücksichtigen:

(a)

die Rechtsform der betreffenden juristischen Person und die Frage, ob sie gewinnorientiert oder ohne Erwerbszweck ist;

(b)

die finanzielle Leistungsfähigkeit der Partner oder Anteilseigner;

(c)

die Fähigkeit dieser Partner oder Anteilseigner, die Beträge aufzubringen, die notwendig sind, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

5.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unionsbürger und juristische Personen über das Verfahren zur Hinzuziehung eines Rechtsbeistands gemäß den Absätzen 1–4 informiert sind, sodass dieses wirksam und zugänglich wird.

6.   Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2003/8/EG unberührt.

Artikel 16

Finanzierung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall der Finanzierung eines Rechtsstreits durch private Dritte diese Dritten Folgendes unterlassen:

(a)

die Einflussnahme auf die Verfahrensentscheidungen der Klagepartei, darunter auf Einigungsentscheidungen;

(b)

die Bereitstellung von Mitteln für den Rechtsstreit gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder auf dessen Mittel der Geldgeber angewiesen ist;

(c)

überhöhte Zinsen auf die bereitgestellten Mittel.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch private Dritte die Vergütung, die der Geldgeber erhält, oder die von ihm verlangten Zinsen nicht von der Höhe der Einigung oder dem zugesprochenen Schadensersatz abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, die Finanzierungsvereinbarung wird von einer Behörde kontrolliert, um die Interessen der Parteien zu wahren.

Abschnitt 4

Fairness der Verfahren

Artikel 17

Zustellung von Schriftstücken

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass grundsätzlich Zustellungsarten verwandt werden, bei denen der Eingang der zugestellten Schriftstücke gewährleistet ist.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verfahrenseinleitende Schriftstücke oder gleichwertige Schriftstücke sowie Ladungen zu Gerichtsverhandlungen im Einklang mit dem nationalen Recht in einer der folgenden Formen zugestellt werden können:

(a)

persönliche Übergabe;

(b)

Postdienst;

(c)

elektronische Zustellung, wie beispielsweise per Fax oder E-Mail.

Die Zustellung wird bescheinigt, indem der Empfänger eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet.

Für die Zwecke der elektronischen Zustellung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c werden angemessen hohe technische Standards zur Gewährleistung der Identität des Absenders und der sicheren Übermittlung der zugestellten Schriftstücke verwandt.

Bei diesen Schriftstücken ist auch eine persönliche Zustellung möglich, bei der die zustellungsberechtigte Person ein Dokument unterzeichnet, in dem neben dem Zustellungsdatum vermerkt ist, dass der Empfänger die Schriftstücke erhalten oder deren Annahme ohne rechtmäßigen Grund verweigert hat.

3.   Ist eine Zustellung gemäß Absatz 2 nicht möglich, oder steht die Anschrift des Beklagten nicht mit Sicherheit fest, kann die Zustellung auf eine der folgenden Arten bewirkt werden:

(a)

persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Beklagten an eine in derselben Wohnung wie der Beklagte lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;

(b)

wenn der Beklagte Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Beklagten an eine Person, die vom Beklagten beschäftigt wird;

(c)

Hinterlegung der Schriftstücke im Briefkasten des Beklagten;

(d)

Hinterlegung der Schriftstücke beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Beklagten, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung die Schriftstücke eindeutig als gerichtliche Schriftstücke bezeichnet werden oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;

(e)

postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 4, wenn der Beklagte seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;

(f)

elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebenachrichtigung, sofern sich der Beklagte vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.

Die Zustellung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes wird bescheinigt durch

(a)

ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit allen folgenden Angaben:

(i)

Name und Vorname der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat,

(ii)

die gewählte Form der Zustellung,

(iii)

das Datum der Zustellung,

(iv)

falls die zugestellten Schriftstücke einer anderen Person als dem Antragsgegner zugestellt wurden, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Beklagten, und

(v)

weitere nach nationalem Recht verbindliche Informationen;

(b)

eine Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes.

4.   Die Zustellung nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels kann auch an den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten des Beklagten bewirkt werden.

5.   Werden verfahrenseinleitende Schriftstücke oder gleichwertige Schriftstücke oder Ladungen außerhalb der Mitgliedstaaten zugestellt, können sie in einer der in folgenden Texten vorgesehenen Arten zugestellt werden:

(a)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn sie anwendbar ist, unter Achtung der durch diese Verordnung eingeräumten Rechte des Empfängers oder

(b)

Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen oder alle anderen Übereinkommen oder Vereinbarungen, wenn sie anwendbar sind.

6.   Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 unberührt und gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Artikel 18

Recht auf einen Rechtsanwalt in Zivilverfahren

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien eines Zivilverfahrens ein Recht auf einen Rechtsanwalt ihrer Wahl in einer solchen Art und Weise haben, dass sie ihre Rechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

Bei grenzüberschreitenden Streitsachen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Parteien eines Zivilverfahrens das Recht auf einen Rechtsanwalt in ihrem Herkunftsstaat haben, der sie vorweg berät, sowie auf einen Rechtsanwalt im Aufnahmestaat, der die Streitsache betreut.

2.   Die Mitgliedstaaten beachten die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen den Parteien eines Rechtsstreits und ihrem Rechtsanwalt. Eine solche Kommunikation umfasst auch Treffen, Schriftverkehr, Telefongespräche und sonstige nach nationalem Recht zulässige Kommunikationsformen.

3.   Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsanwalts zwingend vorgeschrieben ist, können die Parteien eines Zivilverfahrens auf ein Recht nach Absatz 1 dieses Artikels verzichten, wenn:

(a)

die Parteien mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten haben und

(b)

die Verzichtserklärung freiwillig und unmissverständlich abgegeben wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien einen Verzicht jederzeit während des Zivilverfahrens widerrufen können und dass sie über diese Möglichkeit informiert werden.

4.   Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Bestimmungen zur Rechtsvertretung in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Artikel 19

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, dass den Bürgern transparente und problemlos verfügbare Informationen über die Einleitung verschiedener Verfahren, Verjährungsfristen, den für unterschiedliche Streitigkeiten zuständigen Gerichten und die notwendigen Formulare, die zu diesem Zweck ausgefüllt werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Gewährung rechtlicher Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

Artikel 20

Verdolmetschung und Übersetzung wesentlicher Dokumente

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Parteien in einem Rechtsstreit das Gerichtsverfahren uneingeschränkt verstehen. Das schließt ein, dass während des Zivilverfahrens eine Verdolmetschung zur Verfügung steht und dass schriftliche Übersetzungen sämtlicher wesentlichen Dokumente angefertigt werden können, damit für die Fairness des Verfahrens im Einklang mit Artikel 15 dieser Richtlinie gesorgt ist.

Artikel 21

Pflichten der Parteien und ihrer Vertreter

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Parteien eines Rechtsstreits und ihre Vertreter nach Treu und Glauben und mit Respekt beim Umgang mit dem Gericht und anderen Parteien verhalten und Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

Artikel 22

Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verhandlungen öffentlich sind, es sei denn, das Gericht beschließt, sie, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung für vertraulich zu erklären.

Artikel 23

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und ihre Richter die Unabhängigkeit der Justiz genießen. Die Zusammensetzung der Gerichte muss ausreichend Gewähr dafür bieten, dass legitime Zweifel an der Unparteilichkeit ausgeschlossen werden können.

2.   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Richter an keinerlei Weisungen gebunden, unterliegen keiner Einflussnahme und keinem Druck und sind unvoreingenommen und frei von persönlichen Vorurteilen.

Artikel 24

Aus- und Fortbildung

1.   Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gerichte, die Ausbildungseinrichtungen und die Rechtspraktiker ihre juristischen Aus- und Fortbildungsprogramme verstärken, um dafür Sorge zu tragen, dass das Unionsrecht in die justiziellen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten integriert wird.

2.   Aus- und Fortbildungsprogramme sollten praxisorientiert sein und Relevanz für die täglichen Aufgaben der Rechtspraktiker besitzen; der zeitliche Aufwand sollte sich in Grenzen halten, und es sollten aktive und moderne Lernmethoden zum Einsatz kommen. Sie sollten Erstausbildungs- sowie Fort- und Weiterbildungsangebote umfassen. Durch die Aus- und Fortbildungsprogramme soll schwerpunktmäßig insbesondere erreicht werden, dass

(a)

die Teilnehmer im Hinblick auf die Unionsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit über ausreichende Kenntnisse verfügen und es sich zu eigen machen, regelmäßig und sozusagen reflexartig die Rechtsprechung der Union zu konsultieren, die Umsetzung der Rechtsakte der EU in nationales Recht nachzuprüfen und das Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung zu bringen,

(b)

Wissen und Erfahrung im Bereich der Rechtsvorschriften und Verfahren der Union und anderer Rechtssysteme verbreitet werden,

(c)

der kurzfristige Austausch neu ernannter Richter erleichtert wird,

(d)

eine Fremdsprache und die entsprechende Rechtsterminologie beherrscht wird.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2.   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission insbesondere die Auswirkungen auf den Zugang zum Recht, das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, auf die Zusammenarbeit in Zivilsachen, auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf KMU, auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union und auf das Vertrauen der Verbraucher. Erforderlichenfalls werden dem Bericht Legislativvorschläge zur Anpassung und Stärkung dieser Richtlinie beigefügt.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).

(4)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(6)  Empfehlungen des Rates „Förderung des Einsatzes grenzüberschreitender Videokonferenzen im Bereich der Justiz in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene und Austausch entsprechender bewährter Vorgehensweisen“ (ABl. C 250 vom 31.7.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79);

(8)  Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).


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