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Document 62018CN0397

Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

OJ C 294, 20.8.2018, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201808030152050062018/C 294/463972018CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180615333421

Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

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C2942018DE3310120180615DE0046331342

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

(Rechtssache C-397/18)

2018/C 294/46Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ana María Páez Juárez

Beklagte: Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

Andere Beteiligte: Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) und Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.

Sind Arbeitnehmer, die in Bezug auf bestimmte Risiken als besonders gefährdet eingestuft wurden, als Menschen mit Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( 1 ) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen, wenn sie wegen der ihnen eigenen persönlichen Eigenschaften oder ihres bekannten biologischen Zustands im Hinblick auf auf die Arbeit zurückzuführende Risiken besonders gefährdet sind und deswegen an bestimmten Arbeitsplätzen nicht arbeiten können, da dies ein Risiko für ihre eigene Gesundheit oder andere Personen darstellt?

Im Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage werden die folgenden Fragen gestellt:

2.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen besonders gefährdet ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und daher Schwierigkeiten hat, die Produktivitätsniveaus zu erreichen, die erforderlich sind, damit sie nicht für eine Kündigung in Betracht gezogen wird?

3.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen als besonders gefährdet anerkannt worden ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die vielseitige Einsetzbarkeit auf allen Arbeitsplätzen gestützt wird, einschließlich derer, an denen die behinderte Person nicht arbeiten kann?

4.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn die Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist und deshalb — aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, die vor der Kündigung zu langen Zeiträumen der Abwesenheit und krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben — als besonders gefährdet anerkannt wurde, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die Fehlzeiten der Arbeitnehmerin gestützt wird?


( 1 ) ABl. 2000, L 303, S. 16.

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