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Document 62018CN0397
Case C-397/18: Request for a preliminary ruling from the Juzgado de lo Social de Barcelona (Spain) lodged on 15 June 2018 — Ana María Páez Juárez v Nobel Plastiques Ibérica SA
Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.
Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.
OJ C 294, 20.8.2018, p. 33–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.
(Rechtssache C-397/18)
2018/C 294/46Verfahrenssprache: SpanischVorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ana María Páez Juárez
Beklagte: Nobel Plastiques Ibérica, S.A.
Andere Beteiligte: Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) und Ministerio Fiscal
Vorlagefragen
1. |
Sind Arbeitnehmer, die in Bezug auf bestimmte Risiken als besonders gefährdet eingestuft wurden, als Menschen mit Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( 1 ) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen, wenn sie wegen der ihnen eigenen persönlichen Eigenschaften oder ihres bekannten biologischen Zustands im Hinblick auf auf die Arbeit zurückzuführende Risiken besonders gefährdet sind und deswegen an bestimmten Arbeitsplätzen nicht arbeiten können, da dies ein Risiko für ihre eigene Gesundheit oder andere Personen darstellt? Im Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage werden die folgenden Fragen gestellt: |
2. |
Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen besonders gefährdet ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und daher Schwierigkeiten hat, die Produktivitätsniveaus zu erreichen, die erforderlich sind, damit sie nicht für eine Kündigung in Betracht gezogen wird? |
3. |
Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen als besonders gefährdet anerkannt worden ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die vielseitige Einsetzbarkeit auf allen Arbeitsplätzen gestützt wird, einschließlich derer, an denen die behinderte Person nicht arbeiten kann? |
4. |
Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn die Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist und deshalb — aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, die vor der Kündigung zu langen Zeiträumen der Abwesenheit und krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben — als besonders gefährdet anerkannt wurde, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die Fehlzeiten der Arbeitnehmerin gestützt wird? |
( 1 ) ABl. 2000, L 303, S. 16.