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Document 52016IP0379

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zum Sudan (2016/2911(RSP))

OJ C 215, 19.6.2018, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/33


P8_TA(2016)0379

Sudan

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2016 zum Sudan (2016/2911(RSP))

(2018/C 215/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU, der Vertreter der Troika (Norwegen, Vereinigtes Königreich, USA) und der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 2016, in der sie die Unterzeichnung des Fahrplans der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für den Sudan (AUHIP) durch die Vertragsparteien der „Sudan-Call“-Erklärung begrüßen,

unter Hinweis auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen für die Menschenrechtslage im Sudan vom 28. Juli 2016 und den Bericht des Sonderberichterstatters für die negativen Auswirkungen der einseitigen Zwangsmaßnahmen auf die Ausübung der Menschenrechte vom 4. August 2016 über seine Reise in den Sudan,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 27. Juni 2016 zu der Ankündigung durch die sudanesische Regierung einer viermonatigen einseitigen Einstellung der Feindseligkeiten,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 2296 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Sudan, die am 29. Juni 2016 in seiner 7728. Sitzung verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das Kommuniqué des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2016 zu der Lage in Darfur,

unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß denen niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin im Namen der Europäischen Union vom 9. April 2015 zum Fehlen eines günstigen Umfelds für die bevorstehenden Wahlen im Sudan im April 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung „Sudan Call“ über die Schaffung eines Staates der Bürgerschaft und der Demokratie,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der seit 13 Jahren andauernde Konflikt in Darfur bislang mehr als 300 000 Menschenleben forderte und die sudanesischen Regierungstruppen weiterhin Angriffe auf die Zivilbevölkerung ausführen, insbesondere in Jebel Marra; in der Erwägung, dass bei den anhaltenden, wahllosen Luftangriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch bei den rechtswidrigen Angriffen sudanesischer Truppen auf Dörfer in den Provinzen Südkordofan, Blauer Nil und Darfur, Menschen ihr Leben verloren haben und Teile der zivilen Infrastruktur zerstört worden sind;

B.

in der Erwägung, dass das Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 der sudanesischen Regierung weitreichende Befugnisse zur Inhaftierung von Personen ohne Anklage und über einen längeren Zeitraum erteilt, und in der Erwägung, dass eine Reihe von Organisationen zwangsweise geschlossen und durchsucht worden ist;

C.

in der Erwägung, dass der Sudan — wie in der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen vom 21. September 2016 dargelegt — seine Zusage bekräftigte, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten;

D.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtsverletzungen in Darfur und insbesondere in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zunehmend häufen und unter anderem die Form von außergerichtlichen Hinrichtungen, übermäßiger Gewalt, Entführungen von Zivilpersonen, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen, Missbrauch von Kindern sowie willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen annehmen;

E.

in der Erwägung, dass im Sudan der gesellschaftliche Raum für Oppositionsparteien, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten beschränkt ist; in der Erwägung, dass der nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst des Sudan (NISS) es Berichten zufolge auf Menschenrechtsaktivisten, Studenten und politische Gegner abgesehen hat und diese wegen der Ausübung ihrer legitimen Aktivitäten unaufhörlich schikaniert und strafrechtlich verfolgt; in der Erwägung, dass in diesem Jahr bereits sehr viele Aktivisten der Zivilgesellschaft Opfer willkürlicher Verhaftungen geworden sind, darunter vier Vertreter der sudanesischen Zivilgesellschaft, die auf ihrem Weg zu einem hochrangigen Menschenrechtstreffen, das am 31. März 2016 unter Beteiligung von Diplomaten in Genf stattfand, von Sicherheitsbeamten am Flughafen Khartum abgefangen wurden;

F.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen stichhaltige Beweise für den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung vonseiten sudanesischer Regierungstruppen gefunden haben und Dorfbewohner aus der Region Jebel Marra in Darfur die grausamen Folgen mutmaßlicher Angriffe mit chemischen Waffen schildern, und in der Erwägung, dass sich der jüngste dieser Angriffe am 9. September 2016 in dem Dorf Gamarah ereignete; in der Erwägung, dass darüber hinaus auch Anschläge der Rapid Support Forces (RSF), einer sudanesischen Militäreinheit, die sich aus Mitgliedern einer ehemaligen regierungstreuen Miliz zusammensetzt und unter dem Befehl des NISS steht, gemeldet worden sind;

G.

in der Erwägung, dass bei einer brutalen Razzia, die am 29. Februar 2016 vom NISS im Zentrum für Ausbildung und menschliche Entwicklung in Karthum (TRACKS) durchgeführt wurde, sowohl der Direktor dieser zivilgesellschaftlichen Organisation Khalfálah Alafif Muktar als auch zahlreiche Aktivisten, darunter Arwa Ahmed Elrabie, Al-Hassan Kheiry, Imani-Leyla Raye, Abu Hureira Abdelrahman, Al-Baqir Al-Afif Mukhtar, Midhat Afifadeen und Mustafa Adam verhaftet und wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Kriegführung gegen den Staat angeklagt wurden und es sich dabei um Straftaten handelt, die mit der Todesstrafe geahndet werden; in der Erwägung, dass der Direktor Berichten zufolge bei schlechter Gesundheit ist und keinen Familienbesuch empfangen darf;

H.

in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden die Religionsfreiheit massiv einschränken; in der Erwägung, dass die Drohungen gegenüber leitenden Kirchenmitgliedern und die Einschüchterung christlicher Gemeinden in den letzten Jahren immer mehr zugenommen haben; in der Erwägung, dass der Tscheche Petr Jašek, Mitglied der Organisation „Christian Aid“, die sudanesischen Pastoren Hassan Abduraheem Kodi Taour und Kuwa Shamal sowie Hochschulabsolvent Abdulmonem Abdumawla Issa Abdumawla aus Darfur bereits seit neun Monaten vom NISS festgehalten werden und sich wegen Anprangerung der mutmaßlichen Verfolgung von Christen in vom Krieg verwüsteten Gebieten im Sudan vor Gericht verantworten müssen; in der Erwägung, dass die Zahl der Gerichtsverfahren wegen Apostasie und der damit einhergehenden Todesurteile in den letzten Jahren gestiegen ist;

I.

in der Erwägung, dass die RSF vor Kurzem entlang der nördlichen Grenze des Sudan im Einsatz war, um den Zustrom irregulärer Migranten einzudämmen; in der Erwägung, dass der Befehlshaber der RSF am 31. August 2016 erklärte, seine Truppen würden an der Grenze zu Ägypten und Libyen Patrouillen durchführen, und behauptete, der Sudan würde dadurch im Namen der EU gegen illegale Migration vorgehen; in der Erwägung, dass die EU-Delegation im Sudan am 6. September 2016 jegliche Unterstützung dieser Art bestritt;

J.

in der Erwägung, dass am 24. August 2016 48 potenzielle sudanesische Asylbewerber aus Italien in den Sudan abgeschoben wurden; in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden im Mai 2016 über 400 Eritreer, die auf ihrem Weg nach Libyen verhaftet worden waren, abschoben;

K.

in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden Frauen und Mädchen unverhältnismäßig oft wegen unklar definierter Verbrechen verurteilen; in der Erwägung, dass Frauen systematischer Diskriminierung, körperlichen Strafen und Auspeitschungen wegen unklar definierter Verstöße gegen die Kleiderordnung ausgesetzt sind;

L.

in der Erwägung, dass sich die Mitunterzeichner der Verpflichtungserklärung „Sudan Call“ (Vertreter politischer Parteien und bewaffneter Oppositionsparteien, darunter auch Vertreter der nationalen Umma-Partei, des nationalen Konsensforums und der sudanesischen revolutionären Front) dazu verpflichtet haben, sich für die Beendigung der Konflikte in den unterschiedlichen Regionen des Sudan sowie für rechtliche, institutionelle und wirtschaftliche Reformen einzusetzen;

M.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) 2009 und 2010 zwei Haftbefehle gegen Präsident al-Baschir erlassen hat, in denen ihm die Verantwortung für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zur Last gelegt wird; in der Erwägung, dass der Sudan zwar keine Vertragspartei des Römischen Statuts ist, gemäß der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1593 (2005) jedoch dazu verpflichtet ist, mit dem IStGH zu kooperieren, und daher den Haftbefehl des IStGH achten muss;

N.

in der Erwägung, dass die EU-Außenminister bei einem Treffen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ im Juni 2008 zu dem Schluss kamen, dass der Rat bereit ist, „Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH verantwortlich sind, zu erwägen“;

O.

in der Erwägung, dass die EU derzeit gemeinsam mit dem Sudan ein Projekt für eine bessere Migrationssteuerung umsetzt;

1.

bedauert den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung in der Region Jebel Marra in Darfur vonseiten der sudanesischen Regierung und betont, dass dies ein schwerer Verstoß gegen das Völkerrecht ist und überdies ein Kriegsverbrechen darstellt; weist darauf hin, dass der Sudan eine Vertragspartei des Chemiewaffenübereinkommens ist, und fordert eine internationale Untersuchung dieser Behauptungen durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen; erinnert die sudanesischen Behörden an ihre Verpflichtung, die Menschenrechte zu schützen;

2.

ist weiterhin zutiefst besorgt über die anhaltenden rechtswidrigen Tötungen, Entführungen und Fälle geschlechtsbezogener und sexueller Gewalt in den Konfliktgebieten, vor allem in Darfur und den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil, sowie über die damit einhergehende ernste humanitäre Notlage, die durch Binnenvertreibungen von gewaltigem Ausmaß verursacht wird; fordert, dass die Luftangriffe der sudanesischen Streitkräfte gegen Zivilisten unverzüglich eingestellt werden;

3.

verurteilt die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Aktivisten und die andauernde Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten im Sudan; fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Bürger des Landes ihr Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit friedlich wahrnehmen können; unterstreicht, dass der Nationale Dialog nur dann erfolgreich sein wird, wenn er in einem Klima stattfindet, in dem die freie Meinungsäußerung, die Medienfreiheit, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet sind;

4.

fordert die Afrikanische Union und die sudanesische Regierung auf, alle Vorwürfe von Folter, Misshandlung, willkürlicher Inhaftierung und Anwendung von unverhältnismäßiger Gewalt zügig zu untersuchen und die für diese Taten Verantwortlichen in fairen Gerichtsverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, ohne auf die Todesstrafe zurückzugreifen; fordert die sudanesische Regierung auf, unverzüglich ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu verhängen und die Todesstrafe und alle Formen körperlicher Bestrafung abzuschaffen;

5.

äußert sich besonders besorgt über die nach wie vor gegen internationale humanitäre Einrichtungen und Hilfsorganisationen verhängten Zugangsbeschränkungen; fordert die sudanesische Regierung auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Zuge der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugang internationaler humanitärer Einrichtungen zu all jenen zu verbessern, die auf humanitäre Hilfe warten; fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, auf konstruktive Weise mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um im Sudan unverzüglich für Menschenrechte zu sensibilisieren;

6.

bekräftigt, dass die Religions-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann zu schützen ist; fordert die sudanesische Regierung auf, jedwede rechtlichen Bestimmungen aufzuheben, durch die Menschen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung bestraft oder diskriminiert werden, insbesondere im Fall von Apostasie, und insbesondere betreffend den Tschechen Petr Jašek, Mitglied der Organisation „Christian Aid“, die sudanesischen Pastoren Hassan Abduraheem Kodi Taour und Kuwa Shamal sowie den Hochschulabsolventen Abdulmonem Abdumawla Issa Abdumawla aus Darfur;

7.

äußert sich besorgt über das zunehmend härtere Durchgreifen des NISS gegenüber Bürgern, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, und fordert den Sudan auf, inhaftierte Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen und die Praxis willkürlicher Inhaftierungen umgehend einzustellen, sämtliche Anklagepunkte fallenzulassen, die sich auf ihre friedliche Tätigkeit stützen, und zuzulassen, dass die Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen, etwa TRACKS, deren Zweigorganisationen und studentische Aktivisten ihrer Arbeit ohne Angst vor Repressalien nachgehen können;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Sudan Empfehlungen akzeptiert hat, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren und seine Anstrengungen zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung zu verstärken; fordert die sudanesische Regierung allerdings auf, ihr Gesetz über die nationale Sicherheit, dem zufolge die Inhaftierung von Verdächtigen für bis zu viereinhalb Monaten ohne jegliche gerichtliche Kontrolle zulässig ist, einer dringenden Überprüfung zu unterziehen und ihr Rechtssystem im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards zu reformieren;

9.

fordert die sudanesische Regierung auf, die weitreichenden Immunitäten, die im sudanesischen Recht festgelegt sind, aufzuheben, die Ergebnisse der drei staatlichen Untersuchungsausschüsse zu veröffentlichen und das Ausmaß der Tötungen während des Durchgreifens gegen Personen, die im September 2013 gegen Sparmaßnahmen protestierten, öffentlich zuzugeben und den Opfern zu ihrem Recht zu verhelfen;

10.

verweist erneut auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom Juni 2008, in denen auf die anhaltende Weigerung der sudanesischen Regierung eingegangen wird, mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammenzuarbeiten, und darauf hingewiesen wird, dass die sudanesische Regierung eine Verpflichtung — und die Fähigkeit — zur Zusammenarbeit hat und dass jeder vom Internationalen Strafgerichtshof erlassene Haftbefehl beachtet werden sollte; fordert Omar al-Baschir nachdrücklich auf, das Völkerrecht zu achten und sich vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu verantworten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union und insbesondere jene Länder, die Präsident al-Baschir empfangen haben (Demokratische Republik Kongo, Tschad, Südafrika, Uganda und Dschibuti), auf, sich an das Römische Statut und an die Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu halten;

12.

fordert die EU auf, tätig zu werden und gezielte Strafsanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die für anhaltende Kriegsverbrechen und die Unterlassung der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof verantwortlich sind; ersucht den EAD, im Hinblick auf derartige Sanktionen unverzüglich ein Verzeichnis entsprechender Personen zu erstellen;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die sudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über den Fahrplan unterzeichnet und in der Folge ihr Engagement klargestellt hat, andere relevante Akteure in den Nationalen Dialog einzubeziehen und weiterhin hinter Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; betont, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin entschlossen die Bemühungen der Afrikanischen Union, dem Sudan Frieden zu bringen, zu unterstützen und dem sudanesischen Volk bei seinem Übergang zu einer intern reformierten Demokratie zu helfen;

14.

fordert die gemeinsame Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) auf, eine ständige Präsenz innerhalb des Jebel Marra zu errichten; fordert UNAMID auf, unverzüglich Vorwürfe zu untersuchen, Mitglieder der sudanesischen Regierungstruppen und der Oppositionskräfte hätten im Jebel Marra die Menschenrechte und das Völkerrecht verletzt, und öffentlich über diese Vorwürfe zu berichten;

15.

fordert den EAD und die Kommission auf, die Entwicklungshilfe der EU im Sudan genau zu überwachen, um zu verhindern, dass örtliche Milizen direkt oder indirekt unterstützt werden, und um sicherzustellen, dass RSF-Kämpfer, die an der Grenze des Sudan zu Ägypten und Libyen patrouillieren, nicht vorgeben, im Namen der EU gegen illegale Einwanderung zu kämpfen;

16.

fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, daher für uneingeschränkte Transparenz in Bezug auf das gemeinsam mit dem Sudan betriebene Projekt für eine bessere Migrationssteuerung zu sorgen, einschließlich aller geplanten Tätigkeiten und Empfänger von europäischen und nationalen Mitteln, und einen ausführlichen Bericht über den Arbeitsbesuch einer technischen Delegation der EU im Mai 2016 im Sudan zu verfassen;

17.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament laufend in allen Einzelheiten über den im Rahmen des Khartum-Prozesses eingeleiteten Dialog unterrichtet wird und dass die Tätigkeiten, die über den EU-Treuhandfonds für Afrika finanziert werden, insbesondere jene, mit denen die Kapazitäten der sudanesischen Regierung aufgebaut werden sollen, unter uneingeschränkter Achtung bestehender Vereinbarungen ausgeführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Einhaltung internationaler Verpflichtungen und Gesetze für die Bürger und die Zivilgesellschaft in der EU wie auch im Sudan absolut transparent ist;

18.

stellt besorgt fest, dass die Rechte der Frau im Sudan, und insbesondere Artikel 152 des Strafgesetzbuchs, fortlaufend und häufig verletzt werden, und fordert die sudanesischen Behörden eindringlich auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der sudanesischen Regierung, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zu übermitteln.

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