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Document 62017TN0764

Rechtssache T-764/17: Klage, eingereicht am 22. November 2017 — Autoridad Portuaria de Vigo/Kommission

OJ C 134, 16.4.2018, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/21


Klage, eingereicht am 22. November 2017 — Autoridad Portuaria de Vigo/Kommission

(Rechtssache T-764/17)

(2018/C 134/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Autoridad Portuaria de Vigo (Vigo, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Costas Alonso)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Berichtigung der [spanischen Fassung der] Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004) (berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 21. September 2017, für nichtig zu erklären;

die Berichtigung der [spanischen Fassung der] Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004) (berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 21. September 2017, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin Folgendes vor:

1.

Es sei bemerkenswert, dass die Kommission implizit einer abweichenden Anwendung der Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten in bestimmten besonderen Fällen — wie bei Behältern mit tiefgefrorenen Fischerzeugnissen mit Ursprung in China — zustimme, was sich negativ auf den fairen Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirke.

2.

Das Hauptproblem sei in Bezug auf die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und das Erfordernis der sogenannten „doppelten Auflistung“ von Schiffen, die Drittstaatsbetriebe belieferten, festgestellt worden.

3.

Ein Lebensmittelunternehmer, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführe, die aus einem Gebiet außerhalb der Gemeinschaft stammten, könne Fischerzeugnisse aus einem Drittstaat nur einführen, wenn auf der Liste sowohl der fragliche Drittstaat, aus dem das Erzeugnis versendet werde, als auch der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versendet werde und in dem es gewonnen oder zubereitet worden sei, verzeichnet seien.


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