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Document 52018M8306(02)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. Januar 2018 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Wettbewerbssache M.8306 — Qualcomm/NXP Semiconductors)

OJ C 113, 27.3.2018, p. 79–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/79


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Januar 2018

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Wettbewerbssache M.8306 — Qualcomm/NXP Semiconductors)

(2018/C 113/10)

I.   VERFAHREN

1.

Am 28. April 2017 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) ein, nach der das Unternehmen Qualcomm Incorporated (Vereinigte Staaten von Amerika) beabsichtigt, über seine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft Qualcomm River Holdings B.V. (Niederlande) (im Folgenden zusammen „Qualcomm“ oder der „Anmelder“) durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens NXP Semiconductors N.V. (im Folgenden „NXP“, Niederlande) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung zu übernehmen (im Folgenden der „Zusammenschluss“). Qualcomm und NXP werden im Folgenden als die „Beteiligten“ bezeichnet.

2.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung der Phase I zweifelte die Kommission die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt an und erließ am 9. Juni 2017 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Der Anmelder übermittelte am 28. Juni 2017 seine schriftliche Stellungnahme zum Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

3.

Am 28. Juni 2017 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem sie den Anmelder dazu verpflichtete, die Informationen zu übermitteln, die sie am 14. Juni 2017 mit dem Auskunftsverlangen 18 (RFI 18) nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangt hatte, die von dem Anmelder aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vorgelegt worden waren. Mit dem Beschluss wurde auch die Frist in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung bis zum Ende des Tages, an dem die angeforderten Informationen bei der Kommission eingingen, ausgesetzt. Am 16. August 2017 übermittelte der Anmelder eine Antwort auf das Auskunftsverlangen RFI 18, und die Aussetzung der Frist endete am Ende dieses Tages.

4.

Am 5. September 2017 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem sie den Anmelder dazu verpflichtete, die Informationen zu übermitteln, die sie am 14. Juni 2017 mit dem Auskunftsverlangen 20 (RFI 20) nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangt hatte, die von dem Anmelder aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vorgelegt worden waren. Mit dem Beschluss wurde auch die Frist in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ausgesetzt, und zwar ab dem 17. August 2017 bis zum Ende des Tages, an dem die angeforderten Informationen bei der Kommission eingingen. Am 4. Oktober 2017 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 15 der Fusionskontrollverordnung, mit dem sie den Anmelder dazu verpflichtete, bestimmte Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die sie mit ihrem Auskunftsverlangen RFI 20 angefordert, aber noch nicht erhalten hatte; sie setzte außerdem ein Zwangsgeld fest für den Fall, dass der Anmelder die angeforderten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermitteln würde. Am 17. November 2017 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen RFI 20, und die Aussetzung der Frist endete am Ende dieses Tages.

5.

Am 5. Oktober 2017 schlug der Anmelder förmliche Verpflichtungsangebote vor, um die Feststellung der Kommission, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde, zu widerlegen. Am 6. Oktober 2017 leitete die Kommission einen Markttest für die Verpflichtungsangebote ein. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission und der Rückmeldungen, die im Rahmen des Markttests eingingen, übermittelte der Anmelder am 10. November 2017 schließlich sein endgültiges Paket von Verpflichtungsangeboten (1).

6.

Der Beratende Ausschuss besprach am 8. Januar 2018 den Entwurf dieses Beschlusses und gab eine befürwortende Stellungnahme ab (2).

II.   DIE BETEILIGTEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

7.

Qualcomm entwickelt und vertreibt integrierte Schaltungen („integrated circuits“, im Folgenden „IC“) und Systemsoftware. Qualcomm entwickelt und verkauft IC für Mobiltelefone, insbesondere Basisband-Chipsätze. Qualcomm betreibt außerdem ein Lizenzierungsprogramm für geistiges Eigentum („intellectual property“, im Folgenden „IP“). Zum IP-Portfolio vom Qualcomm gehören standardessenzielle Patente (im Folgenden „SEP“) im Bereich Mobilfunktechnologie.

8.

NXP produziert und vertreibt integrierte Halbleiter, insbesondere IC und einteilige (diskrete) Halbleiter. NXP verkauft leistungsstarke Mischsignal-Geräte mit anwendungsspezifischen Halbleitern und Systemlösungen.

9.

Am 27. Oktober 2016 schloss Qualcomm einen Kaufvertrag mit NXP ab, nach dem Qualcomm ein Ausschreibungsangebot starten wird, um alle ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien von NXP zu erwerben und somit die alleinige Kontrolle über NXP zu übernehmen. Dies stellt somit einen Zusammenschluss nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

III.   UNIONSWEITE BEDEUTUNG

10.

Die betroffenen Unternehmen haben einen weltweiten Umsatz von insgesamt mehr als 5 Mrd. EUR. Jedes der beiden Unternehmen hat einen Umsatz von 250 Mio. EUR in der EU, doch keines erzielt mehr als zwei Drittel seines gesamten unionsweiten Umsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat. Daher ist das angemeldete Vorhaben für die Union von Bedeutung.

IV.   RELEVANTE MÄRKTE

11.

Der Zusammenschluss betrifft die Märkte für Halbleiter für Mobilfunkgeräte, Halbleiter für Automobilanwendungen und Halbleiter für Anwendungen des Internets der Dinge („Internet of Things“, im Folgenden „IoT“).

12.

Der Zusammenschluss wirft wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf Halbleiter für Mobilfunkgeräte auf, insbesondere im Hinblick auf Basisband-Chipsätze, Nahfeldkommunikation- („Near-field communication“, im Folgenden „NFC“) und Secure-Element- (im Folgenden „SE“) Technologie, Transitdienste-Technologie und IP im Bereich NFC-Technologie.

a)   Basisband-Chipsätze

13.

Um die Konnektivität im Bereich Mobilfunk bereitzustellen, nutzen Mobilfunkgeräte einen Basisband-Prozessor, der die Verbindung zwischen Mobilfunkgeräten und den Mobilfunknetzen herstellt. Ein Basisband-Prozessor/-Modem wird mit einer Rundfunkfrequenz-IC und einer Power-Management-IC kombiniert; diese drei Bauteile werden zusammen als „Basisband-Chipsatz“ bezeichnet. Basisband-Chipsätze werden entweder eigenständig oder kombiniert mit einem Anwendungsprozessor (im Folgenden „integrierter Basisband-Chipsatz“), auf dem das Betriebssystem und die Anwendungen des Mobilfunkgeräts laufen, verkauft. Basisband-Chipsätze nutzen einen oder mehrere Mobilfunkstandards, wobei neuere Generationen von Basisband-Chipsätzen häufig auch rückwärtskompatibel mit älteren Standards sind (im Folgenden „multimodal“).

14.

Die Kommission ist der Ansicht, dass zum sachlich relevanten Markt eigenständige und integrierte Basisband-Chipsätze, unterteilt nach Mobilfunkstandards (LTE, UMTS, CDMA, GSM) gehören. Insbesondere werden mit LTE kompatible Chipsätze nicht durch Chipsätze beschränkt, die mit anderen Technologien zur Mobilfunk- und Nichtmobilfunkkonnektivität kompatibel sind. Darüber hinaus üben Einzelmodus-Basisband-Chipsätze keinen Wettbewerbsdruck auf multimodale LTE-Chipsätze aus, die auch mit UMTS und GSM kompatibel sind. Die Eigenbedarf-Produktion, die den Handelsmarkt wahrscheinlich nicht wesentlich beschränkt, zählt nicht zum sachlich relevanten Markt.

15.

Der geografische Markt für Basisband-Chipsätze hat wahrscheinlich eine weltweite Dimension.

b)   NFC/SE-Technologie

NFC-Chips

16.

NFC-Chips sind Funkchips, die den Standard für drahtlose Konnektivität im Nahbereich unterstützen, der von den Originalherstellern der Geräte (im Folgenden „Originalgerätehersteller“) der Geräte für eine Reihe von Anwendungen wie mobile Zahlungen und mobile Tickets/Fahrkarten genutzt wird.

17.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der sachlich relevante Markt aus dem Markt für NFC-Chips (und der zugrunde liegenden Technologie) besteht, der nicht von anderen Technologien wie Bluetooth Low Energy (im Folgenden „BTLE“), Quick-Response-Codes (im Folgenden „QR“ bzw. „QR-Codes“) und Magnetic Secure Transaction (im Folgenden „MST“) eingeschränkt wird. Zum sachlich relevanten Markt gehört nicht die Produktion für den Eigenbedarf.

18.

Der geografische Markt für NFC-Chips hat wahrscheinlich eine weltweite Dimension.

SE-Chips

19.

Um NFC-basierte Kommunikation sicher zu machen, können NFC-Chips mit verschiedenen Technologien kombiniert werden, insbesondere mit SE, manipulationssicheren Chips, die den Schutz von gespeicherten und übertragenen Daten durch eine zusätzliche hardwaregestützte Sicherheitsebene gewährleisten. Die SE-Microcontroller enthalten ein sicheres Betriebssystem (im Folgenden „SE-OS“). In einer SE-gesicherten NFC-Lösung gibt es drei unterschiedliche Bauteile: i) den NFC-Controller/-Chip; ii) das SE und iii) das SE-OS.

20.

Die Kommission ist der Ansicht, dass — obwohl SE (einschließlich SE-OS) von anderen Technologien unterschieden werden können, insbesondere von Host Card Emulation (im Folgenden „HCE“) und Trusted Execution Environment (im Folgenden „TEE“) — die Frage offen bleibt, ob der sachlich relevante Markt größer ist als der SE-Markt und auch andere Technologien einschließt. Die Wettbewerbsbeurteilung erfolgt auf dem möglichen Produktmarkt von eingebetteten SE (einschließlich SE-OS), der den Markt darstellt, in dem NXP die größte Marktmacht besitzt.

21.

Der geografische Markt für SE-Chips hat wahrscheinlich eine weltweite Dimension.

Kombinierte NFC/SE-Lösungen

22.

Originalhersteller von Mobilfunkgeräten haben verschiedene Beschaffungsstrategien für NFC-Lösungen. Sie können, wenn sie sich für eine mit SE gesicherte NFC-Lösung entscheiden, entweder eigenständige Bauteile oder eine kombinierte NFC/SE-Lösung zu kaufen. Die Originalgerätehersteller tendieren eher zu einer kombinierten Lösung, für die es eine deutliche Nachfrage gibt.

23.

Die Kommission ist der Ansicht, dass es für die kombinierten NFC/SE-Lösungen einen eigenen Produktmarkt gibt, der sich vom Markt für eigenständige NFC-Chips und SE-Chips (einschließlich SE-OS) unterscheidet.

24.

Der geografische Markt für kombinierte NFC/SE-Lösungen hat wahrscheinlich eine weltweite Dimension.

c)   Transitdienste-Technologie

25.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Transitdienste-Technologien einen eigenen Produktmarkt haben und nicht nur die proprietäre kontaktlose Sicherheitstechnologieplattform MIFARE von NXP, sondern auch andere Technologien wie Calypso, FeliCa und CIPURSE umfassen. All diese Technologien können auf Mobilfunkgeräten installiert werden, um einen mobilen Ticketdienst über NFC anzubieten.

26.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der geografische Markt für Transitdienste-Technologien wahrscheinlich eine weltweite Dimension hat.

d)   Geistiges Eigentum

27.

SEP sind Patente für eine Technologie, auf die sich ein Standard bezieht und auf die Nutzer eines Standards normalerweise nicht verzichten können, um standardkonforme Produkte zu nutzen. Patente, die für einen Standard nicht essenziell sind (im Folgenden „Nicht-SEP“), können dagegen häufig entwickelt werden, wenn ein standardkonformes Produkt hergestellt wird.

28.

Die Kommission ist der Ansicht, dass im Einklang mit ihren früheren Entscheidungen für jedes SEP in Bezug auf Mobilfunk- und NFC-Technologien ein separater Markt betrachtet werden muss. Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Markt für Nicht-SEP-IP im Bereich NFC-Technologie als separater Produktmarkt vom Markt für Nicht-SEP-IP im Bereich anderer Technologien betrachtet werden muss. Die genaue Produktmarktdefinition für Nicht-SEP-IP im Bereich NFC-Technologie bleibt daher offen.

29.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Markt für die Lizenzierung von SEP mindestens eine EWR-weite Dimension hat. Außerdem umfasst der Markt für die Lizenzierung von Nicht-SEP-IP im Bereich NFC-Technologie wahrscheinlich mindestens den EWR, die genaue Marktdefinition bleibt jedoch offen.

e)   Andere relevante Märkte

30.

Die Kommission hat auch andere relevante Märkte ermittelt, ist jedoch der Auffassung, dass der Zusammenschluss keine Bedenken hinsichtlich dieser anderen Märkte aufwirft.

31.

Die Kommission untersuchte eine mögliche Segmentierung der Märkte im Bereich Halbleiter für die Automobilindustrie und das IoT nach i) dem Halbleitertyp und ii) dem Anwendungsbereich/der Endnutzung. Im Automobilbereich fand die Kommission Märkte für Infotainment-Halbleiter und für Halbleiter für Sicherheitssysteme für Automobile, ließ jedoch die genaue Produktmarktdefinition offen. Im Bereich des IoT untersuchte die Kommission darüber hinaus eine mögliche Segmentierung nach Halbleitertyp (unter anderem einen Markt für Bluetooth-Konnektivitäts-Chips in IoT-Anwendungen) und nach der Art der Endnutzung, ließ jedoch die genaue Produktmarktdefinition offen.

32.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der geografische Markt für solche Halbleiterprodukte wahrscheinlich eine weltweite Dimension hat.

33.

Im Mobilfunkbereich ermittelte die Kommission des Weiteren Märkte für mobile Audiolösungen, nämlich Märkte für intelligente Verstärker-Chips und Chips für Sprachverbesserungssoftware.

34.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der geografische Markt für intelligente Verstärker-Chips wahrscheinlich eine weltweite Dimension hat. Hinsichtlich der Sprachverbesserungssoftware bleibt die geografische Marktdefinition offen.

V.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG — HORIZONTALE NICHTKOORDINIERTE AUSWIRKUNGEN

a)   Halbleiter für Automobilanwendungen

35.

Sowohl Qualcomm als auch NXP produzieren und vertreiben Halbleiter für Automobilanwendungen. Der Zusammenschluss beeinflusst die betroffenen Märkte nur hinsichtlich der Segmentierung nach dem Anwendungsbereich und insbesondere: i) Infotainment-Mikroprozessoren (MPU); ii) Infotainment-Funk-/Audio-Chips; iii) Infotainment-Konnektivitäts-Chips und iv) Automobil-Chips auf der Grundlage der nicht mobilen Vehicle-to-Everything- (im Folgenden „V2X“) Technologie.

36.

Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss aus den nachfolgend genannten Gründen keine wettbewerbsrechtsrechtlichen Bedenken für diese Märkte (und eine mögliche stärkere Segmentierung) aufwirft:

i)   Infotainment-MPU

37.

i) Der Marktanteil von Qualcomm geht zurück und die Erhöhung durch den Zusammenschluss ist gering (rund [0-5] %); ii) eine Reihe von etablierten Wettbewerbern bleibt am Markt tätig; iii) es wird erwartet, dass neue Wettbewerber in den Markt eintreten; iv) die Beteiligten sind keine engen Wettbewerber; v) die Mehrheit der bei der Marktuntersuchung Befragten ist nicht der Auffassung, dass der Zusammenschluss Auswirkungen auf den Markt haben wird.

ii)   Infotainment-Funk-/Audio-Chips

38.

i) Obwohl der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten [60-70] % beträgt, ist die Erhöhung durch den Zusammenschluss nur minimal (rund [0-5] %); ii) andere etablierte Wettbewerber bleiben am Markt tätig; iii) die Beteiligten sind keine engen Wettbewerber; iv) fast alle bei der Marktuntersuchung Befragten sind der Auffassung, dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf den Markt haben wird.

iii)   Infotainment-Konnektivitäts-Chips

39.

i) Der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten läge bei [20-30] %, der Marktanteil von NXP ist jedoch gering (rund [0-5] %); ii) andere Wettbewerber bleiben am Markt tätig; iii) die Beteiligten sind keine engen Wettbewerber; iv) die Mehrheit der bei der Marktuntersuchung Befragten ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf den Markt haben wird.

iv)   Automobil-Chips basierend auf der nicht mobilen V2X-Technologie

40.

i) Die Beteiligten sind keine wettbewerblich nächststehenden Wettbewerber. Obwohl sowohl Qualcomm als auch NXP in diesem Bereich tätig sind, konzentrieren sie sich doch auf unterschiedliche Arten von V2X (Qualcomm beschäftigt sich mehr mit V2X für den Mobilfunk, NXP bietet nur nicht für den Mobilfunk bestimmte V2X an); ii) es sind weiterhin Alternativen erhältlich und iii) es gibt keine wesentlichen Hemmnisse für den Markteintritt in Bezug auf die Entwicklung von nicht für den Mobilfunk bestimmten V2X und andere Anbieter, insbesondere andere Automobilzulieferer von WiFi-Chips können in den nächsten Jahren in den Markt eintreten.

41.

Die Kommission stellt fest, dass es für Qualcomm nach dem Zusammenschluss keinen Anreiz gibt, die Entwicklung von V2X-Chips für den Mobilfunk zu favorisieren und die Anwendung von nicht für den Mobilfunk bestimmten V2X-Chips zu verzögern, da i) dies Wettbewerber im Nicht-Mobilfunk-Bereich begünstigen würde; ii) beide Beteiligten davon ausgehen, dass beide Technologien nebeneinander bestehen bleiben und iii) es keine Hinweise darauf gibt, dass Qualcomm das Angebot von nicht für den Mobilfunk bestimmten V2X-Chips einstellen wird.

b)   Halbleiter für IoT-Anwendungen

42.

Hinsichtlich der Segmentierung nach Halbleitertyp für IoT-Anwendungen bewirkt der Zusammenschluss die Entstehung eines horizontal betroffenen Marktes: Bluetooth-Konnektivitäts-Chips.

43.

Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss aus den nachfolgend genannten Gründen keine wettbewerbsrechtsrechtlichen Bedenken aufwirft: i) Der Marktanteil von Qualcomm sinkt und die Erhöhung durch den Zusammenschluss ist minimal (weniger als [0-5] %) und ii) andere Wettbewerber bleiben am Markt tätig. Ebenso bleiben im potenziell engeren Markt für BTLE-Chips andere Wettbewerber weiterhin tätig.

c)   Mobile Audiolösungen

i)   Sprachverbesserungssoftware

44.

Der Zusammenschluss bewirkt die Entstehung eines horizontal betroffenen Marktes für Sprachverbesserungssoftware.

45.

Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft, da i) andere Wettbewerber weiterhin am Markt tätig sein werden; ii) die Produkte von NXP nicht besser zu sein scheinen als die der Konkurrenz; iii) die Hemmnisse für den Markteintritt nicht hoch sind und iv) die meisten bei der Marktuntersuchung Befragten der Auffassung sind, dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen am Markt haben wird.

ii)   Intelligente Verstärker

46.

Der Zusammenschluss bewirkt die Entstehung eines horizontal betroffenen Marktes für intelligente Verstärker-Chips.

47.

Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft, da i) die Erhöhung durch den Zusammenschluss minimal ist; ii) andere Wettbewerber weiterhin am Markt tätig sein werden; iii) die Produkte von NXP nicht besser zu sein scheinen als die der Konkurrenz und iv) die meisten bei der Marktuntersuchung Befragten der Auffassung sind, dass der Zusammenschluss keine Auswirkungen am Markt haben wird.

VI.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG — KONKLOMERATE NICHTKOORDINIERTE AUSWIRKUNGEN

a)   Marktmacht

i)   LTE-Basisband-Chipsätze

48.

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Qualcomm aus folgenden Gründen eine dominierende Position am Markt für LTE-Basisband-Chipsätze hat.

49.

Der Marktanteil von Qualcomm liegt bei [60-70] % (nach Einnahmen), und der zweitgrößte Anbieter (MediaTek) hat einen Anteil von weniger als der Hälfte des Marktanteils von Qualcomm und ist der einzige Wettbewerber mit einem Marktanteil von mehr als 5 %. Darüber hinaus gibt es keine alternativen Anbieter von Basisband-Chipsätzen, die in der Lage wären, die Marktmacht von Qualcomm zu beschränken. Außerdem gibt es Hemmnisse für den Markteintritt und -ausbau, einschließlich in Bezug auf i) Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „F&E“); ii) die Zertifizierung und Beziehungen zu Originalgeräteherstellern und Mobilfunknetzbetreibern (im Folgenden „MNO“) und iii) die Bedeutung für Anbieter, Chipsätze anbieten zu können, die mehrere Standards unterstützen.

ii)   NFC-Chips, SE-Chips und kombinierte NFC/SE-Lösungen

50.

Die Kommission stellt fest, dass NXP eine gewisse Marktmacht in den Märkten für NFC-Chips, SE-Chips und kombinierte NFC/SE-Lösungen besitzt.

51.

Der Marktanteil von NXP ist besonders hoch hinsichtlich der NFC- und SE-Chips ([70-80] % bzw. [60-70] % nach Einnahmen). Durch die hohen Marktanteile von NXP wird jedoch die Marktmacht wahrscheinlich überschätzt, da eingehende Untersuchungen ergaben, dass die Umsätze von NXP von wenigen Großkunden abhängig sind, die einen großen Anteil der Verkaufsmengen von NFC und SE von NXP ausmachen. Daher würde ein Wechsel dieser Kunden von NXP zu einem anderen Anbieter dieser Bauteile (um sie dann selbst zu kombinieren) den Marktanteil von NXP erheblich reduzieren.

52.

Die Marktuntersuchung ergab, dass die selbst kombinierten Lösungen Konkurrenzdruck auf NXP ausüben, da die meisten Befragten der Auffassung sind, dass diese Lösungen eine echte Alternative zu den fertig kombinierten Lösungen von NXP darstellen.

iii)   Transitdienste-Technologien

53.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das zusammengeschlossene Unternehmen durch MIFARE von NXP eine dominante Stellung am Markt für Transitdienste-Technologien haben wird. MIFARE ist im Hinblick auf Installationen und Versendungen die wichtigste und am weitesten verbreitete Technologie für Transitdienste. Darüber hinaus ist MIFARE für Originalgerätehersteller und NFC/SE-Anbieter für Mobilfunk-Transitdienste sehr wichtig, die derzeit unter anderem von den Beteiligten selbst eingesetzt und entwickelt werden. Alternative Transitdienste-Technologien wie FeliCa und Calypso haben nicht die gleiche Präsenz und Bedeutung wie MIFARE.

iv)   IP

54.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sowohl NXP als auch Qualcomm in Bezug auf die NFC-Technologie hinsichtlich ihrer NFC-SEP Marktmacht besitzen, da die Standardnutzer im Prinzip nicht um diese herumkommen und potenzielle Lizenznehmer daher nicht zu anderen Anbietern wechseln können.

b)   Konglomerate Auswirkungen in Bezug auf die Basisband-Chipsätze von Qualcomm und die NFC- und SE-Chips von NXP

i)   Gemischte Bündelung

55.

Die Kommission stellt fest, dass Qualcomm nach dem Zusammenschluss in der Lage und bereit sein wird, eine Strategie der gemischten Bündelung aus den LTE-Basisband-Chipsätzen von Qualcomm und den NFC- und SE-Produkten von NXP (einschließlich einer gemischten Bündelung durch Integration von SE in den Basisband-Chipsätzen) zu praktizieren. Vor dem Hintergrund einer gemischten Bündelung gäbe es für das Unternehmen Möglichkeiten und Anreize, Lizenzgebühren für MIFARE zu erheben oder die Lizenzierung von MIFARE ganz einzustellen.

56.

Die Praktizierung der gemischten Bündelung bestünde aus zwei Schritten. Zunächst würde das zusammengeschlossene Unternehmen die Produkte der Beteiligten gebündelt im Paket mit einem Nachlass anbieten, im Vergleich zu dem Preis, der für die eigenständigen Komponenten zu zahlen wäre. Das Paket würde aus dem LTE-Basisband-Chipsatz von Qualcomm und den (MIFARE-fähigen) NFC/SE-Produkten von NXP bestehen; der Preis dieses Pakets wäre niedriger als die Summe der Preise für die entsprechenden eigenständigen Komponenten. Danach würde das zusammengeschlossene Unternehmen die MIFARE-fähigen SE von NXP technisch in die LTE-Basisband-Chipsätze (die Snapdragon-Plattform) integrieren. Nach dieser Integration würde Qualcomm den Originalgeräteherstellern sowohl ein Paket aus LTE-Basisband-Chipsätzen (integriert mit den MIFARE-fähigen SE) und dem NFC-Controller als auch die eigenständigen Komponenten anbieten, wobei das Paket im Vergleich zu der Summe der Preise der eigenständigen Komponenten günstiger verkauft würde.

57.

Parallel dazu und darüber hinaus würde das zusammengeschlossene Unternehmen die Möglichkeiten für den Zugang zu MIFARE für andere NFC/SE-Anbieter beschränken, entweder durch Erhöhung der Lizenzgebühren oder durch Einstellung der MIFARE-Lizenz.

Möglichkeit

58.

Die Möglichkeit eines solchen Verhaltens des zusammengeschlossenen Unternehmens ergibt sich daraus, dass die relevanten Produkte komplementär sind und von einer bestimmten Anzahl an Kunden gekauft werden. Das zusammengeschlossene Unternehmen wäre auch in der Lage, die Lizenzgebühren zu erhöhen oder die Lizenzierung von MIFARE ganz einzustellen, sobald die Lizenzvereinbarungen mit Dritten auslaufen. MIFARE ist eine firmeneigene NXP-Technologie, weshalb NXP nicht verpflichtet ist, die Technologie zu F(RAND)-Bedingungen oder überhaupt zu lizenzieren. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung bestätigen diese Möglichkeiten des zusammengeschlossenen Unternehmens; sie zeigen sich auch in den internen Unterlagen der Beteiligten.

Anreiz

59.

Anreize für ein solches Verhalten des zusammengeschlossenen Unternehmens ergeben sich daraus, dass eine gemischte Bündelung sogar kurzfristig sehr wahrscheinlich eine rentable Strategie für das zusammengeschlossene Unternehmen darstellen würde.

60.

Die bei der Marktuntersuchung Befragten bestätigen den Anreiz für das zusammengeschlossene Unternehmen, eine solche gemischte Bündelung zu praktizieren, die MIFARE-Lizenzierungsmöglichkeiten zu beschränken und in einem zweiten Schritt ein Paket aus einer integrierten Basisband/SE-Chipsatz-Lösung anzubieten. Der Anreiz für das zusammengeschlossene Unternehmen, eine solche Strategie zu verfolgen, zeigt sich auch in den internen Unterlagen der Beteiligten.

Wahrscheinliche Auswirkungen

61.

Eine Strategie der gemischten Bündelung hinsichtlich der LTE-Basisband-Chipsätze von Qualcomm und der NFC- und SE-Produkte von NXP (einschließlich einer gemischten Bündelung mit Integration der SE in den Basisband-Chipsätzen) allein führt im Hinblick auf die Anbieter von Basisband-Chipsätzen und NFC- und SE-Chips wahrscheinlich nicht zu einer Marktverschließung für den geforderten Standard. Alternative Optionen für diese Produkte blieben für Originalgerätehersteller weiterhin erhältlich und Wettbewerber wären in der Lage, auf die Bündelungsstrategie des zusammengeschlossenen Unternehmens zu reagieren.

62.

Die Erhebung von Lizenzgebühren für MIFARE für konkurrierende NFC- und SE-Anbieter oder die Einstellung der Lizenzierung von MIFARE würde jedoch die Wettbewerbsbedingungen am Markt verändern. Durch ein solches Verhalten würde das zusammengeschlossene Unternehmen wahrscheinlich i) die Kosten der Konkurrenten im NFC/SE-Segment direkt erhöhen, da eine wichtige Komponente dieser Konkurrenten, nämlich die MIFARE-Lizenz, teurer würde und ii) die Kosten für konkurrierende Basisband-Chipsatz-Anbieter indirekt erhöhen, da die zusätzliche Komponente dieser Basisbänder, d. h. die eigenständigen NFC/SE-Chips, teurer würden.

63.

Konkurrenten des zusammengeschlossenen Unternehmens wären nicht in der Lage, auf das zusammengeschlossene Unternehmen zu reagieren, indem sie ein Paket aus MIFARE-fähigen SE anbieten oder wären nur in der Lage, dieses zu unattraktiven Preisen im Vergleich zum Angebot des zusammengeschlossenen Unternehmens anzubieten.

64.

Infolgedessen würde die Rentabilität der Wettbewerber sinken, und dementsprechend würde es für die Wettbewerber schwieriger, in die weitere Entwicklung dieser Produkte zu investieren. Berücksichtigt man die F&E-Bemühungen in diesen Märkten, würden die geringeren Anreize, in F&E zu investieren, den Wettbewerbsdruck auf das zusammengeschlossene Unternehmen durch die Konkurrenz schwächen.

65.

Die Strategie einer Erhöhung der MIFARE-Gebühren oder der Einstellung der Lizenzierung von MIFARE für Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens, verstärkt durch die Auswirkungen einer schwächeren Interoperabilität, hätte eine Abschottung der Wettbewerber von Basisband-Chipsätzen und NFC- und SE-Chips zur Folge, da diese nicht in der Lage wären, rechtzeitig Gegenstrategien zu entwickeln und Hemmnisse durch eine Beschränkung der Möglichkeiten der Lizenzierung von MIFARE zu beseitigen.

ii)   Reine Bündelung oder Kopplung

66.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das zusammengeschlossene Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Möglichkeit haben wird, eine reine Bündelung vorzunehmen und LTE-Basisband-Chipsätze kommerziell oder technisch mit NFC/SE-Chips zu verbinden und sie nicht länger als eigenständige Komponenten zu vertreiben.

67.

Obwohl die Möglichkeit eines solchen Vorgehens (beispielsweise im Hinblick auf die Markmacht, die Bedeutung der komplementären Produkte, die gemeinsamen Kunden) besteht, gäbe es für das zusammengeschlossene Unternehmen jedoch keinen Anreiz, so zu handeln. Dies wird in den internen Unterlagen der Beteiligten bestätigt.

68.

Sollte das zusammengeschlossene Unternehmen dennoch ein solches Verhalten praktizieren, würde dies sehr wahrscheinlich nicht zu einer Marktverschließung für den geforderten Standard führen. Die Originalgerätehersteller beziehen ihre Bauteile von mehreren Anbietern und würden strategisch agieren, um weiterhin auch andere Optionen zur Verfügung zu haben. Die Originalgerätehersteller hätten weiterhin ein Interesse daran, die Verfügbarkeit von eigenständigen Komponenten sicherzustellen, anstatt die reinen Bündel oder kombinierten Produkte des zusammengeschlossenen Unternehmens zu kaufen. Die Originalgerätehersteller könnten sich auf die internen Produktionskapazitäten verlassen und darauf, dass Wettbewerber die Möglichkeit haben, kombinierte Lösungen zu nutzen.

iii)   Minderung der Interoperabilität

69.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das zusammengeschlossene Unternehmen in der Lage und bereit sein wird, die Interoperabilität der LTE-Basisband-Chipsätze von Qualcomm und der NFC- und SE-Chips von NXP mit eigenständigen Komponenten von konkurrierenden Anbietern zu mindern. Die Folge einer solchen Strategie wäre, dass die Kunden die Produkte des zusammengeschlossenen Unternehmens den Produkten der Konkurrenz vorziehen würden. Diese Strategie würde die Strategie des zusammengeschlossenen Unternehmens, die Lizenzgebühren zu erhöhen oder die Lizenzierung von MIFARE ganz einzustellen, die mit einer gemischten Bündelung durchgeführt würde, verstärken.

Möglichkeit

70.

Das zusammengeschlossene Unternehmen hat die Möglichkeit, die Oberflächen absichtlich so zu verändern, dass die Leistung von Produkten Dritter herabgesetzt wird, aber auch, erforderliche Informationen und notwendigen Support zurückzuhalten, mit denen die Interoperabilität überhaupt ermöglicht wird.

Anreiz

71.

Sollte das zusammengeschlossene Unternehmen die Interoperabilität mindern wollen, wären Kunden, die die Basisband-Chipsätze von Qualcomm kaufen, weniger bereit, NFC/SE-Lösungen von anderen Anbietern zu kaufen. Angesichts der Bedeutung der Basisband-Chipsätze im Vergleich zu den NFC/SE-Chips wäre es unwahrscheinlich, dass ein Kunde sich ganz von dem Produkt des zusammengeschlossenen Unternehmens abwenden würde, nur um es mit den bevorzugten NFC/SE-Chips eines dritten Anbieters kombinieren zu können.

72.

Da die Bereitstellung von Informationen zur Interoperabilität und der Support für Drittanbieter für das zusammengeschlossene Unternehmen teuer sind, wird das zusammengeschlossene Unternehmen es im Vergleich zur Situation vor dem Zusammenschluss wahrscheinlich nicht als rentabel ansehen, in die Unterstützung von Produkten Dritter zu investieren, damit diese erfolgreich mit LTE-Basisband-Chipsätzen bzw. NFC/SE-Chips funktionieren. Vor dem Zusammenschluss stellte der Anmelder selbst keine NFC/SE-Chips her, weshalb es für ihn interessanter war, die Interoperabilität mit Drittanbietern von NFC/SE-Chips zu gewährleisten.

73.

Die bei der Marktuntersuchung Befragten bestätigen auch, dass es für das zusammengeschlossene Unternehmen solche Anreize gebe.

Wahrscheinliche Auswirkungen

74.

Die Strategie einer Minderung der Interoperabilität durch das zusammengeschlossene Unternehmen würde wahrscheinlich die Abschottungseffekte einer Erhöhung der MIFARE-Gebühren (oder einer Einstellung der Lizenzierung von MIFARE) vor dem Hintergrund einer gemischten Bündelung verstärken.

75.

Weder Drittanbieter noch Originalhersteller von Mobilfunkgeräten wären in der Lage, eine Strategie der verminderten Interoperabilität durch das zusammengeschlossene Unternehmen abzuwehren. Es würde den Wert, den die Originalhersteller von Mobilfunkgeräten aus der Kombination von Komponenten erzielen, mindern, und infolgedessen die Nachfrage nach den relevanten Produkten senken. Die bei der Marktuntersuchung Befragten gaben außerdem an, dass konkurrierende Komponentenhersteller im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst und vielleicht sogar vom Markt ausgeschlossen würden.

c)   Konglomerate Auswirkungen in Bezug auf die IP-Lizenzierung der NFC-Technologie

76.

Die Beteiligten verfügen über erhebliche IP-Rechte, insbesondere in der NFC-Technologie. Angesichts der Komplementarität der betroffenen Technologie könnten sich aus der Art, in der IP-Lizenzen mit potenziellen Lizenznehmern verhandelt werden, konglomerate Auswirkungen ergeben. Die Kommission gelangt in dieser Hinsicht zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss das zusammengeschlossene Unternehmen in die Lage versetzt, die Gebühren für Patentlizenzen im Vergleich zu den niedrigeren Lizenzgebühren, die die Beteiligten alleine ohne den Zusammenschluss hätten erzielen können, zu erhöhen.

i)   Lizenzierungspraktiken vor dem Zusammenschluss

77.

Die Lizenzierungspraktiken der Beteiligten unterscheiden sich, insbesondere hinsichtlich der Ebenen der Wertschöpfungskette, auf denen sie Patentlizenzen vergeben, und hinsichtlich des Umfangs der IP-Rechte, die mit dem Kauf der Komponenten, die sie ihren Kunden anbieten, verbunden sind.

78.

NXP verkauft Chips an seine als Originalhersteller für Mobilfunkgeräte tätigen Kunden vollständig, d. h., mit dem Verkauf der Chips sind IP-Ansprüche von NXP in Bezug auf die Patente auf Chips gegenüber dem Kunden „ausgeschöpft“. Zudem lizenziert NXP seine NFC-Patente an einige konkurrierende Komponentenhersteller und Kunden (einschließlich Originalhersteller von Mobilfunkgeräten).

79.

Qualcomm verkauft seine Basisband-Chipsätze nicht vollständig an Originalgerätehersteller. Stattdessen verlangt Qualcomm von den Originalgeräteherstellern, die seine Basisband-Chipsätze kaufen möchten, eine Lizenz für die Mobilfunk-SEP von Qualcomm zu erwerben. Dieses Vorgehen wurde in anhängigen Rechtsverfahren gegen Qualcomm in den USA als „no license, no chip“ (im Folgenden „NLNC“, „keine Lizenz, kein Chip“) bezeichnet.

80.

Qualcomm vergibt Lizenzen nur an Kunden, nämlich an Originalgerätehersteller, die Mobilfunkgeräte herstellen und Basisband-Chipsätze von Qualcomm oder von einem Konkurrenten von Qualcomm kaufen (auch als „Device-Level-Licensing“, „Lizenzierung nach Gerät“ bezeichnet).

81.

Qualcomm lizenziert seine IP auf der Grundlage eines Portfolios und nicht nach Patenten. Seit den frühen 1990er-Jahren sind die Standardgebühren, die Qualcomm verlangt, stabil geblieben. Der Lizenznehmer muss die Gebühren zahlen, unabhängig davon, ob er seine Geräte mit den Basisband-Chipsätzen von Qualcomm oder mit denen eines anderen Anbieters herstellt.

ii)   Konglomerate Auswirkungen in Bezug auf die IP-Lizenzierung der NFC-Technologie

82.

Die Integration der NFC-IP von NXP in das Portfolio von Qualcomm ermöglicht es dem zusammengeschlossenen Unternehmen, die NFC-Patente der beiden Beteiligten in einem einzigen, stärkeren NFC-Portfolio zu kombinieren. Das zusammengeschlossene Unternehmen verfügt somit über das größte NFC-Patentportfolio weltweit und damit über ein „kritisches Maß“ an Patenten zur Lizenzierung. Dies wird die Verhandlungsposition des zusammengeschlossenen Unternehmens unverhältnismäßig stärken und es dem zusammengeschlossenen Unternehmen erlauben, wesentlich höhere Lizenzgebühren für NFC-Patente zu verlangen, als es die Beteiligten zusammen derzeit für die gleichen Patente tun. Qualcomm stehen erhebliche Kapazitäten zum Führen von Prozessen zur Verfügung, was in Bezug auf die Erhöhung der Lizenzgebühren die Auswirkungen des Zusammenschlusses verstärken wird.

83.

Die unverhältnismäßig bessere Verhandlungsposition des zusammengeschlossenen Unternehmens wird die Lizenznehmer schädigen, unabhängig davon, ob das NFC-Patentportfolio des zusammengeschlossenen Unternehmens separat lizenziert wird oder die erworbenen NFC-Patente in die breiteren Patentportfolio-Lizenzen von Qualcomm aufgenommen werden.

iii)   NLNC-Politik

84.

Laut einigen Originalherstellern von Mobilfunkgeräten könnte das zusammengeschlossene Unternehmen die NLNC-Strategie von Qualcomm ausweiten, indem es als Bedingung für den Verkauf von NFC- oder SE-Produkten von NXP eine Lizenz für Qualcomm-IP voraussetzt und/oder als Bedingung für den Verkauf von NFC- oder SE-Produkten von NXP eine Lizenz für NXP-NFC-IP voraussetzt. Darüber hinaus könnte im Prinzip der Verkauf von Qualcomm-Produkten immer mit der Bedingung verknüpft sein, dass der Kunde über eine Lizenz für NFC-IP von NXP verfügt.

85.

Die Kommission ist der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, festzustellen, ob das zusammengeschlossene Unternehmen die Möglichkeit oder einen Anreiz dazu hat, NFC-IP von NXP (einschließlich NFC-SEP) in eine NLNC-Strategie einzuschließen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtungsangebote, die Qualcomm der Kommission vorgeschlagen hat, hätte das zusammengeschlossene Unternehmen nicht die Möglichkeit, Dritte dazu zu zwingen, Lizenzen für NFC-IP von NXP zu ungünstigen Bedingungen zu erwerben.

86.

Darüber hinaus teilte Qualcomm der Kommission, wie bereits erwähnt, wiederholt mit, dass es nach dem Zusammenschluss weiterhin: 1) NFC-Chips vollständig verkaufen werde und 2) seine Zusagen in Verbindung mit den NFC-SEP zur Lizenzierung zu (F)RAND-Bedingungen an jeden Nutzer, einschließlich NFC-Chip-Hersteller, einhalten werde.

87.

Hinsichtlich der Möglichkeit und Anreize des zusammengeschlossenen Unternehmens, den Verkauf von NXP-Produkten mit der Bedingung zu verknüpfen, dass der Originalhersteller von Mobilfunkgeräten über eine Lizenz für Qualcomm-IP verfügt, stellt die Kommission fest, dass Qualcomm die Möglichkeit hätte, jedoch wahrscheinlich keinen Anreiz sähe, dies zu praktizieren. Außerdem wären die wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb begrenzt, wenn dieses Vorgehen dennoch praktiziert werden würde.

d)   Schlussfolgerung

88.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss auf den Märkten für LTE-Basisband-Chipsätze, NFC- und SE-Chips und IP in Bezug auf die NFC-Technologie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt.

VII.   VOM ANMELDER ÜBERMITTELTE VERPFLICHTUNGEN

89.

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in ihrer eingehenden Untersuchung angehen zu können, übermittelte der Anmelder am 5. Oktober 2017 eine Reihe von Verpflichtungsangeboten, die einem Markttest unterzogen wurden. Nach dem Markttest übermittelte der Anmelder nach der Rückmeldung durch die Kommission am 10. November 2017 überarbeitete Verpflichtungsangebote, die nachfolgend beschrieben werden.

90.

Diese Verpflichtungsangebote bestehen aus vier Teilen. Die ersten beiden Teile betreffen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken des Zusammenschlusses in Bezug auf die Lizenzierung von NFC-Patenten von NXP. Der dritte Teil betrifft die Bedenken hinsichtlich der Interoperabilität in Bezug auf LTE-Basisband-Chipsätze, NFC-Chips und SE-Chips. Der vierte Teil betrifft die Bedenken hinsichtlich der Einstellung der MIFARE-Lizenzierung bzw. der Lizenzierung von MIFARE zu höheren Gebühren, die in Verbindung mit einer gemischten Bündelung der LTE-Basisband-Chipsätze, NFC- und SE-Chips und MIFARE durchgeführt werden könnte.

91.

Qualcomm sagte insbesondere zu:

i)

SEP und bestimmte Nicht-SEP von NXP in Verbindung mit der NFC-Technologie nicht zu kaufen (insbesondere Patente, die nicht für NFC-Chips von NXP gelten und daher nicht notwendigerweise in diese Komponenten eingeschlossen sind, sogenannte „System-Level-Patente“). Qualcomm sagte zu, NXP dazu zu bewegen, Drittanbietern und Kunden von Drittanbietern eine dreijährige, eigenständige, weltweit gültige und gebührenfreie Lizenz einzuräumen. Qualcomm sagte außerdem zu, NXP dazu zu bewegen, die ausgegliederten Patente nicht zu verkaufen, solange der Käufer unabhängig ist und nicht mit Qualcomm in Verbindung steht, und stimmte zu, sich vertraglich zu verpflichten, sich an die Lizenzbedingungen zu halten, die von der Kommission geprüft und genehmigt werden (Ausgliederungszusage);

ii)

die bestehenden NFC-Patente von NXP, die Qualcomm erwerben wird (d. h. sogenannte „Chip-Level-Patente“, die vollständig in NFC-Chips integrierte Erfindungen abdecken und „NFC-Sicherheitspatente“, die Sicherheitserfindungen abdecken), außer für defensive Zwecke, nicht geltend zu machen (z. B. Prozesse führen oder Vollstreckungsverfahren einleiten oder damit drohen, Prozesse zu führen oder Vollstreckungsverfahren einzuleiten). Qualcomm sagte auch zu, diese Patente gebührenfrei zu lizenzieren (Zusage der nicht Geltendmachung);

iii)

den gleichen Grad an Interoperabilität zwischen den Basisbändern des zusammengeschlossenen Unternehmens, den NFC- und SE-Produkten und den Produkten von Wettbewerbern für einen Zeitraum von acht Jahren sicherzustellen (Interoperabilitätszusage) und

iv)

die MIFARE-Technologie von NXP für Originalgerätehersteller und Basisbänder- und NFC/SE-Wettbewerber für einen Zeitraum von acht Jahren zu lizenzieren, auf der Grundlage von wirtschaftlichen Bedingungen, die mindestens so vorteilhaft sind wie die von NXP in den bestehenden MIFARE-Lizenzen. Qualcomm sagte zu, die wesentlichen wirtschaftlichen Bedingungen für gleichwertige bestehende NXP-MIFARE-Lizenzen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission bereitzustellen (MIFARE-Zusage).

Beurteilung der übermittelten Verpflichtungen

92.

Die Kommission ist der Ansicht, dass:

i)

die „Ausgliederungszusage“ die Möglichkeit des Anmelders beseitigen soll, die NFC-Patente von NXP in Lizenzverhandlungen einzusetzen, um unverhältnismäßige Lizenzbedingungen zu erreichen. Die Ausgliederung einer Reihe von NFC-Patenten von der Übernahme durch Qualcomm stellt eine geeignete Zusage dar und verhindert auch den Verkauf oder den Transfer von ausgegliederten Patenten an andere mit Qualcomm verbundene Einheiten sowie eine Erhöhung der Gebühren für die relevanten Patente nach einen solchen Verkauf;

ii)

durch die Zusage, die NFC-Patente, die das Unternehmen von NXP übernimmt, nicht geltend zu machen, Qualcomm tatsächlich auf die Möglichkeit verzichtet, diese zu nutzen, um Gebühren von den Lizenznehmern zu fordern; dies ist eine Zusage, die zur Ausräumung der Bedenken der Kommission geeignet ist. Die Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens, die Originalgerätehersteller und die Kunden der Originalgerätehersteller können NFC-Chips von NXP in ihre Produkte integrieren und die Chip-Level- und Sicherheitspatente nutzen, ohne Lizenzen von Qualcomm erwerben oder dafür zahlen zu müssen. Sollten Dritte eine Lizenz für die relevanten Patente benötigen, sagt der Anmelder zu, dass er diese Lizenz gebührenfrei und ohne anderweitige Gegenleistung zur Verfügung stellt;

iii)

die Interoperabilitätszusage wirksam die Bedenken beseitigt, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die Interoperabilität der LTE-Basisband-Chipsätze, NFC- und SE-Chips des zusammengeschlossenen Unternehmens mit Produkten Dritter mindert. Diese Zusage ermöglicht es Drittanbietern, eigenständige Produkte anzubieten, die mit den Produkten des zusammengeschlossenen Unternehmens kompatibel sind und die von den Originalgeräteherstellern daher als tragfähige und funktionierende Alternativen zu den Produkten des zusammengeschlossenen Unternehmens in Betracht gezogen würden;

iv)

die MIFARE-Zusage die Bedenken beseitigt, dass das zusammengeschlossene Unternehmen die MIFARE-Lizenzgebühren anheben oder die Lizenzierung von MIFARE ganz einstellen wird. So können interessierte Konkurrenten von dem zusammengeschlossenen Unternehmen eine MIFARE-Lizenz fordern und erhalten, was ihnen ermöglicht, MIFARE-kompatible SE-Chips anzubieten und somit mit einem Produktangebot zu konkurrieren, das dem des zusammengeschlossenen Unternehmens entspricht.

93.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die vom Anmelder übermittelten Verpflichtungen ausreichend sind, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die der Zusammenschluss hinsichtlich MIFARE, der Minderung der Interoperabilität und der Lizenzierung von IP-Rechten in Bezug auf die NFC-Technologie aufwirft, vollständig auszuräumen.

94.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss auf der Grundlage der übermittelten Verpflichtungen des Anmelders den wirksamen Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen wird.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

95.

Vorbehaltlich der Einhaltung der Verpflichtungsangebote des Anmelders wird der vorgeschlagene Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes nicht erheblich beeinträchtigen. Daher erklärt die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  Am 15. November 2017 übermittelte der Anmelder eine leicht überarbeitete Version des Zeitplans 3 des endgültigen Pakets von Verpflichtungsangeboten, die den Zeitplan 3 vom 10. November 2017 ersetzte, der den Verpflichtungsangeboten beilag. Am 18. Dezember 2017 übermittelte der Anmelder eine leicht überarbeitete Version der Verpflichtungsangebote, in der er eine Definition geändert hatte, um Kohärenz mit den anderen Definitionen zu gewährleisten.

(2)  Alle anwesenden Mitgliedstaaten des Beratenden Ausschusses kamen überein, dass der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären ist.


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