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Document 62017CN0630

Rechtssache C-630/17: Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Rijeci (Kroatien), eingereicht am 9. November 2017 — Anica Milivojević/Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

OJ C 22, 22.1.2018, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/30


Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Rijeci (Kroatien), eingereicht am 9. November 2017 — Anica Milivojević/Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

(Rechtssache C-630/17)

(2018/C 022/42)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski Sud u Rijeci

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anica Milivojević

Beklagte: Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie den Bestimmungen des Zakon o ništetnosti ugovora o kreditu s međunarodnim obilježjima sklopljenih u Republici Hrvatskoj s neovlaštenim vjerovnikom (Gesetz über die Nichtigkeit von in der Republik Kroatien mit einem unbefugten Gläubiger geschlossenen Kreditverträgen mit internationalen Anknüpfungspunkten, Narodne novine [Amtsblatt] Nr. 72/2017), insbesondere Art. 10 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach Kreditverträge und andere Rechtsgeschäfte, die infolgedessen eingegangen wurden oder auf dem Kreditvertrag beruhen und zwischen einem Schuldner (im Sinne der Art. 1 und 2 erster Spiegelstrich dieses Gesetzes) und unbefugten Gläubigern (im Sinne der Bestimmung des Art. 2 zweiter Spiegelstrich dieses Gesetzes) geschlossen wurden, auch wenn dies vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschehen ist, ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses als nichtig gelten, was zur Folge hat, dass jede Vertragspartei verpflichtet ist, der anderen Partei alles zurückzuerstatten, was sie auf der Grundlage des nichtigen Vertrags erhalten hat, und wenn dies nicht möglich ist oder die Natur des Erfüllungsgegenstands einer Erstattung entgegensteht, eine entsprechende finanzielle Entschädigung zu den im Zeitpunkt des Erlasses der Gerichtsentscheidung geltenden Preisen zu leisten ist?

2.

Ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 und ihr Art. 25, dahin auszulegen, dass sie den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nichtigkeit von in der Republik Kroatien mit einem unbefugten Gläubiger geschlossenen Kreditverträgen mit internationalen Anknüpfungspunkten (Narodne novine [Amtsblatt] Nr. 72/2017) entgegensteht, wonach in Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag mit einem internationalen Anknüpfungspunkt im Sinne dieses Gesetzes entstehen, die Klage des Schuldners gegen den unbefugten Gläubiger entweder vor den Gerichten des Staates, in dem der unbefugte Gläubiger seinen Sitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Sitz des unbefugten Gläubigers vor den Gerichten des Ortes, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat, erhoben werden kann, während die Klage des unbefugten Gläubigers im Sinne dieses Gesetzes gegen den Schuldner nur vor den Gerichten des Staates, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat, erhoben werden kann?

3.

Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und des übrigen rechtlichen Besitzstandes der Europäischen Union, wenn der Kreditnehmer eine natürliche Person ist, die den Kreditvertrag in der Absicht geschlossen hat, in Ferienwohnungen zu investieren, um die gastgewerbliche Tätigkeit der Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen im Privathaushalt auszuüben?

4.

Ist die Bestimmung des Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Gerichtszuständigkeit in der Republik Kroatien im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags, einer Hypothekenerklärung und zur Löschung der Hypothek im Grundbuch vorliegt, wenn zur Sicherung der Forderungen aus dem Kreditvertrag diese Hypothek an im Gebiet der Republik Kroatien belegenen unbeweglichen Sachen des Schuldners bestellt wurde?


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