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Document 62017CN0616

Rechtssache C-616/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix, eingereicht am 26. Oktober 2017 — Procureur de la République/Mathieu Blaise u. a.

OJ C 22, 22.1.2018, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix, eingereicht am 26. Oktober 2017 — Procureur de la République/Mathieu Blaise u. a.

(Rechtssache C-616/17)

(2018/C 022/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal correctionnel de Foix

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Procureur de la République

Antragsgegner: Mathieu Blaise, Sabrina Dauzet, Alain Feliu, Marie Foray, Sylvestre Ganter, Dominique Masset, Ambroise Monsarrat, Sandrine Muscat, Jean-Charles Sutra, Blanche Yon, Kevin Leo-Pol Fred Perrin, Germain Yves Dedieu, Olivier Godard, Kevin Pao Donovan Schachner, Laura Dominique Chantal Escande, Nicolas Benoit Rey, Eric Malek Benromdan, Olivier Eric Labrunie, Simon Joseph Jeremie Boucard, Alexis Ganter, Pierre André Garcia

Beteiligter: Espace Émeraude

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1) insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie keine genaue Definition eines Wirkstoffs enthält und dem Antragsteller damit die Wahl, was er in seinem Produkt als Wirkstoff benennt, und die Möglichkeit gelassen wird, sein gesamtes Antragsdossier auf einen einzigen Stoff auszurichten, obwohl sein vermarktetes Endprodukt mehrere Stoffe enthält?

2.

Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, wenn die zur Prüfung des Dossiers erforderlichen Tests, Analysen und Bewertungen allein von den — in ihrer Darstellung möglicherweise parteiischen — Antragstellern durchgeführt werden, ohne irgendeine unabhängige Gegenuntersuchung und ohne dass die Berichte der Anträge auf Zulassung veröffentlicht würden — wofür der Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeführt wird?

3.

Ist die europäische Verordnung insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in keiner Weise eine Mehrzahl von Wirkstoffen und ihren kumulierten Einsatz berücksichtigt, insbesondere wenn sie auf europäischer Ebene keinerlei vollständige spezifische Analyse des Zusammenwirkens von Wirkstoffen in einem Produkt vorsieht?

4.

Ist die europäische Verordnung insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in ihren Kapiteln III und IV Pestizide in ihren Handelszusammensetzungen, so wie sie in den Verkehr gebracht werden und so wie die Verbraucher und die Umwelt ihnen ausgesetzt sind, von Toxizitätsprüfungen (Genotoxizität, Prüfung der Karzinogenität, Prüfung der endokrinschädlichen Eigenschaften …) ausnimmt, indem sie lediglich summarische, stets vom Antragsteller durchgeführte Versuche verlangt?


(1)  ABl. L 309, S. 1.


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