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Document 62017TN0667

Rechtssache T-667/17: Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Alkarim for Trade and Industry/Rat

OJ C 437, 18.12.2017, p. 33–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/33


Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Alkarim for Trade and Industry/Rat

(Rechtssache T-667/17)

(2017/C 437/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alkarim for Trade and Industry LLC (Tal Kurdi, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich ihrer Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Dem Rat sei bei der Tatsachenwürdigung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Er habe nicht den geringsten Nachweis dafür erbracht, dass sie ein international anerkanntes syrisches Konglomerat sei.

Diese Behauptung, die überhaupt nicht zutreffe, zeuge von einer ganzen Reihe von Fehlern, die dem Rat bei der Tatsachenwürdigung unterlaufen seien.

Im Übrigen sei sie kein großes Unternehmen, sondern ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Rechtsvorschriften der Union. Und es könne überhaupt nicht davon die Rede sein, dass sie international anerkannt wäre.

Zudem habe der Rat weder das Urteil vom 6. April 2017, Alkarim for Trade and Industry/Rat (T-35/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:262), noch das Urteil vom 11. Mai 2017, Abdulkarim/Rat (T-304/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:327), berücksichtigt, mit denen das Gericht die gegen sie und Herrn Wael Abdulkarim verhängten Sanktionen wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates für nichtig erklärt habe.

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Durch die angefochtenen Maßnahmen sei sie, die einen wesentlichen Teil ihrer Geschäfte mit europäischen Lieferanten und Abnehmern tätige, vom internationalen Handel abgeschnitten.

Wegen der angefochtenen Maßnahmen könnten abgeschlossene, laufende Verträge nicht mehr erfüllt werden und hafte sie gegenüber ihren Abnehmern und Vertragspartnern aus Vertrag und wegen Fahrlässigkeit, was nicht gerechtfertigt sei. Eine solche Sanktion sei völlig unverhältnismäßig.

3.

Das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit seien unverhältnismäßig verletzt worden. Der Rat habe mit den erlassenen Sanktionen zwangsläufig in ihr Eigentumsrecht und in ihr Recht auf Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten eingegriffen. Er habe damit gegen das Erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Sie dürfe nicht an einer friedlichen Nutzung ihrer Vermögenswerte und ihrer wirtschaftlichen Freiheit gehindert werden. Die angefochtenen Maßnahmen seien daher, soweit sie sie beträfen, für nichtig zu erklären.

4.

Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Die von ihm erlassenen Maßnahmen hätten auf das syrische Regime keinerlei Wirkung. Sie selbst sei stets unabhängig von den Machthabern gewesen. Die vom Rat verhängten Sanktionen entbehrten deshalb jeglicher Grundlage, seien nicht auf Beweise gestützt und zielten aus ihr unerklärlichen Gründen nicht auf das syrische Regime, sondern ausschließlich auf sie ab.

5.

Der Rat habe gegen seine Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Die Gründe, die er für die angefochtenen Maßnahmen angeführt habe, seien elliptisch. Sie enthielten keine konkreten Angaben, anhand derer sie nachvollziehen könnte, warum sie als „ein international anerkanntes syrisches Konglomerat, das mit Wael Abdulkarim verbunden ist, der als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann in der Liste aufgeführt ist“, angesehen werde.


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