EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TA0734

Rechtssache T-734/15 P: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Kommission/FE (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Aufnahme in die Reserveliste — Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen — Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde — Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren — Mindestdauer der Berufserfahrung — Berechnungsmodalitäten — Verlust einer Einstellungschance — Antrag auf Schadensersatz)

OJ C 369, 30.10.2017, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/9


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Kommission/FE

(Rechtssache T-734/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufnahme in die Reserveliste - Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen - Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde - Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren - Mindestdauer der Berufserfahrung - Berechnungsmodalitäten - Verlust einer Einstellungschance - Antrag auf Schadensersatz))

(2017/C 369/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: FE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015, FE/Kommission (F-119/14, EU:F:2015:116), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Nrn. 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015, FE/Kommission (F-119/14), werden aufgehoben.

2.

Die Klage, die FE beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-119/14 eingebracht hat, wird abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

4.

FE trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst einschließlich der Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


Top