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Document 52017AR0830

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Governance-System der Energieunion und saubere Energie

OJ C 342, 12.10.2017, p. 111–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 342/111


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Governance-System der Energieunion und saubere Energie

(2017/C 342/13)

Berichterstatter:

Bruno Hranić (HR/EVP), Bürgermeister von Vidovec

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion

COM(2016) 759 final

Mitteilung — Saubere Energie für alle Europäer

COM(2016) 860 final

Mitteilung — Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie

COM(2016) 763 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägungsgrund 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(1)

Mit dieser Verordnung sollen die notwendigen Partnerschaften zwischen der EU, einzelnen Mitgliedstaaten sowie Gruppen von Mitgliedstaaten in makroregionalen Partnerschaften und den nachgeordneten Regierungs- und Verwaltungsebenen entstehen, um die Energiewende gemeinsam voranzubringen. All diese verschiedenen Ebenen müssen im Geiste der Solidarität und des Vertrauens zum gegenseitigen Nutzen zusammenarbeiten.

Begründung

In der Verordnung sollte bereits ganz zu Beginn auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit auf sämtlichen Ebenen im Sinne der Multi-Level-Governance hingewiesen werden. Die Empfehlung basiert auf einer ähnlichen Idee, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 (Änderungsantrag 2) vorgeschlagen wurde.

Änderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne

2.   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aussprechen. Die Empfehlungen geben insbesondere Folgendes vor :

2.   Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und spricht im Einklang mit Artikel 28 länderspezifische Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aus , um :

a)

das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere der Vorgaben der Union bis 2030 für erneuerbare Energien und Energieeffizienz ;

a)

zur Erreichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge der Energieunion beizutragen ;

b)

die Strategien und Maßnahmen mit Bezug auf die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie sonstige Strategien und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;

b)

sicherzustellen, dass die Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aktionsplänen der Mitgliedstaaten sowie sonstige Strategien und Maßnahmen ihren Zweck erfüllen, und zwar insbesondere auch die Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;

c)

die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz.

c)

die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz zu fördern;

 

d)

darauf zu dringen, dass die Mitgliedstaaten explizit den auf lokaler und regionaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen und den im Rahmen von Initiativen wie dem Bürgermeisterkonvent erzielten Ergebnissen Rechnung tragen, sowie um Verfahren zur Einbeziehung der Beiträge aller relevanten Regierungs- und Verwaltungsebenen zu den jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen zu entwickeln;

Begründung

Es ist sehr wichtig, die Kohärenz und die Komplementarität zwischen den Aktionsplänen der einzelnen Mitgliedstaaten und den Maßnahmen auf der EU-Ebene sicherzustellen sowie die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die von ihnen geleisteten Beiträge zu fördern. Die Empfehlung basiert auf ähnlichen Vorschlägen, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 (Änderungsanträge 97-100) unterbreitet wurden.

Änderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Konsultation der Öffentlichkeit

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

In Anbetracht der politisch anerkannten Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich nachhaltige Energie und unter Berücksichtigung des Ziels der Europäischen Kommission, für eine bessere Rechtssetzung zu sorgen, sind die nationalen Behörden gehalten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und politischen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaats in die Planung und Überwachung einzubeziehen.

Begründung

Eine wirksame Koordinierung zwischen der nationalen Ebene und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Planung, Durchführung und Berichterstattung über die Energie- und Klimaschutzmaßnahmen kann dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den Erfordernissen einer besseren Rechtsetzung gerecht zu werden.

Änderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Neuer Artikel nach Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Eine Plattform für einen Energiedialog im Rahmen der Multi-Level-Governance

1.     Im Geiste der Partnerschaft nehmen die Mitgliedstaaten einen dauerhaften Dialog in Energiefragen auf, um eine aktive Beteiligung von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unternehmen, Investoren und weiteren einschlägigen Interessenträgern sowie der Allgemeinheit an der Bewältigung der Energiewende, einschließlich der Energiearmut, zu fördern.

2.     Die Mitgliedstaaten schlagen im Rahmen dieses Dialogs verschiedene Optionen und Szenarien für ihre kurz-, mittel- und langfristige Energie- und Klimapolitik sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse für jede Option vor.

3.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Dialog angemessene personelle und finanzielle Mittel bereitstehen, und unterstützen gemeinsam mit der Europäischen Kommission den Austausch zwischen den einzelnen Energiedialogen.

Begründung

Bei einem so wichtigen Thema wie der Energiewende müssen Strukturen zur Gewährleistung eines ständigen Dialogs mit allen Betroffenen aufgebaut werden, um die einzelnen Optionen und Szenarien zu erörtern und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Die Empfehlung basiert auf einer ähnlichen Idee, die in dem Entwurf eines Berichts des Europäischen Parlaments PE 604.777 vorgeschlagen wurde.

Änderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf

b)

über die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

b)

über die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

 

(1)

durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;

 

(1)

durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;

 

(2)

spezielle Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

 

(2)

spezielle Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

 

(3)

unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV: spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;

 

(3)

unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV: spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;

 

(4)

spezielle Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 sowie 21 und 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767];

 

(4)

spezielle Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 sowie 21 und 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767];

 

(5)

Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse (eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern) und anderer Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren), und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;

 

(5)

Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse (eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern) und anderer Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren), und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;

 

 

(6)

Fortschritte bei der Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien bei der Bereitstellung von Dienstleistungen zur Wärme- und Kälteerzeugung, jedoch ohne unnötigen Verwaltungsaufwand für die lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften bzw. die Endverbraucher zu schaffen;

 

c)

die in Anhang VII Teil 1 genannten zusätzlichen Informationen.

 

c)

die in Anhang VII Teil 1 genannten zusätzlichen Informationen.

Begründung

Die Wärme- und Kälteerzeugung birgt ein bedeutendes ungenutztes Potenzial für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die stärkere Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (siehe Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung“). In Bezug auf die Richtlinie über erneuerbare Energieträger sollte in enger Zusammenarbeit zwischen der nationalen und den regionalen bzw. lokalen Regierungsebenen das verbindliche Ziel angestrebt werden, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung um 1 % pro Jahr anzuheben, da damit ein konkreter und wirksamer Beitrag zur Erreichung des Gesamtziels der EU — 27 % erneuerbare Energie bis 2030 — geleistet wird.

Änderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Ausschuss für die Energieunion

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.

2.   Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.

2.   Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.

3.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

4.     Dem Ausschuss gehört ein vom Ausschuss der Regionen benannter Vertreter an, der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der gesamten EU auf institutioneller Ebene vertritt.

Begründung

Die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energieunion wurde von hochrangigen politischen Vertretern der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments wiederholt anerkannt.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

Hauptziele und Zielgruppen

1.

bekräftigt seine Forderung nach Verwirklichung ehrgeizigerer Ziele für die Energieeffizienz und den Anteil der erneuerbaren Energien auf EU-Ebene, die auf jeweils 40 % bis 2030 angehoben werden sollten;

2.

unterstützt die drei Hauptziele des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“: 1) Energieeffizienz an erster Stelle, 2) eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien und 3) faire Bedingungen für die Verbraucher; bedauert jedoch, dass diese Ziele mit den flankierenden Rechtsvorschriften und nichtlegislativen Initiativen nicht in vollem Umfang erreichbar sind und zu wenig Augenmerk auf die Verringerung der Importabhängigkeitsquote gelegt wird, die den Anteil aller sauberen einheimischen Energiequellen (erneuerbare und konventionelle) im Energiemix widerspiegelt;

3.

fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, der Energieeffizienz oberste Priorität einzuräumen, sie als Infrastrukturpriorität auszuweisen und sicherzustellen, dass öffentliche Zuschüsse und finanzielle Förderinstrumente zugunsten der Energieeffizienz als Kapitalkosten eingestuft werden, was die Sicherheit und Verlässlichkeit des Systems der Energieeffizienz verbessern würde. So könnte eine klare Politik zum Schutz des Haushalts und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa festgelegt werden;

4.

begrüßt die Vorschläge zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Governance der Energieunion, mit dem die geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften in den Bereichen Energie und Klima vereinfacht und integriert werden sollen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesen politischen Prozess der Governance einzubeziehen;

Energieeffizienz und erneuerbare Energien hängen in hohem Maße von den Maßnahmen auf dezentraler Ebene ab

5.

betont und unterstreicht die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der strategischen Steuerung auf der Ebene mit der größten Verbrauchernähe, bei der Steuerung der dezentralen Energieerzeugung, der Förderung geeigneter Investitionsbedingungen und bei der Verknüpfung der Energie- und Klimapolitik mit den Maßnahmen in den Bereichen Wohnungswesen, Energiearmut, Verkehr, wirtschaftliche Entwicklung, Bodennutzung bzw. Raumordnung;

6.

verweist auf die führende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Energiepolitik, der Ermittlung von Instrumenten zur Finanzierung von Energieprojekten, insbesondere jenen im Bereich der erneuerbaren Energieträger, sowie bei der Propagierung nachhaltiger Energieverbrauchsmuster und bewährter Verfahrensweisen unter den Verbrauchern;

7.

warnt, dass das Erreichen der auf europäischer und nationaler Ebene gesteckten Energie- und Klimaschutzziele gefährdet ist, wenn die führende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Energiepolitik in der Energieunion nicht offizielle Anerkennung findet;

8.

weist darauf hin, dass der Prozess der Aufstellung der nationalen Energie- und Klimapläne von Transparenz und Verantwortung geprägt sein muss, damit die lokalen Akteure, Unternehmen und anderen Beteiligten wissen, was sie von den nationalen Regierungen erwarten können und insbesondere wie die Einhaltung der Verpflichtungen sichergestellt und welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, falls sich die nationalen Pläne im Hinblick auf das Erreichen der Ziele auf EU-Ebene als unzureichend erweisen;

9.

begrüßt, dass die Europäische Kommission anerkennt, dass die Umstellung auf saubere Energie ohne das Tätigwerden vieler Interessenträger aus der Zivilgesellschaft und auf regionaler wie auch auf lokaler Ebene nicht möglich sein wird, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die Städte und Regionen insbesondere im Zusammenhang mit den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen angemessen an der Debatte über die Energiewende zu beteiligen, damit in geeigneter Weise auf die Bedürfnisse der verschiedenen Bereiche reagiert werden kann;

10.

stellt jedoch fest, dass — ungeachtet der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten — die Vorschläge zur Governance, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 10 über die Konsultation der Öffentlichkeit, wonach „der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden [muss], an der Ausarbeitung der Planentwürfe […] mitzuwirken“, keinerlei konkrete Bezugnahme auf die institutionelle Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften enthalten, geschweige denn auf andere Interessenträger;

11.

schlägt vor, eine weitere Reform der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Energiesektor anzudenken, um die Maßnahmen der Städte zu unterstützen, insbesondere durch die Festlegung spezifischer Leitlinien für kommunale Maßnahmen mit dem Ziel einer Vereinfachung des geltenden Rahmens sowie durch spezifische Ausnahmeregelungen für Energieprojekte bei der Sanierung von kommunalem und sozialem Wohnraum, um so das Problem der Energiearmut zu bewältigen. Es muss daher dafür Sorge getragen werden, dass die Widerstandsfähigkeit der Städte und die Energiewende im nächsten, ab 2020 geltenden Rahmen als Prioritäten verankert werden;

12.

fordert die Europäische Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den Akteuren auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere den lokalen und regionalen Energieagenturen, bei der Gestaltung der künftigen Energie- und Klimaschutzpläne auf nationaler Ebene zu intensivieren und dabei von einer Politik mit nur wenigen Handlungsträgern zu einer Politik, an der alle mitwirken, überzugehen;

13.

stellt in diesem Zusammenhang die vielen erfolgreichen Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien heraus, die auf lokaler Ebene, in Zusammenarbeit mit KMU, nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen und mittels Investitionen Einzelner in Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, eingeleitet und entwickelt wurden;

14.

weist darauf hin, dass eine große Zahl weiterer wichtiger Akteure auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien auf lokaler Ebene aktiv ist, u. a. kleine und mittlere Unternehmen, NGO und zivilgesellschaftliche Organisationen;

15.

betont die Notwendigkeit, auch die lokalen Akteure einzubeziehen, wenn es darum geht, die nationale Regierung beim Aufbau eine Reihe zukunftsweisender Projekte im Rahmen des EFSI, die einen Beitrag zur Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele Europas leisten, zu unterstützen. Die neu eingerichtete europäische Plattform für Investitionsberatung sollte ein beschleunigtes Verfahren zur Unterstützung von Städten gewährleisten, die sich zur Entwicklung Projekten mit geringen CO2-Emissionen verpflichtet haben;

16.

fordert unter Hinweis auf die Programme JASPERS und ELENA der Europäischen Investitionsbank die Durchführung weiterer gezielter Programme zur technischen Unterstützung, die notwendig sind, um die Städte und Regionen bei der Gewährleistung von Investitionen in die Umsetzung ehrgeiziger Vorhaben zu unterstützen, u. a. durch Förderung der Entwicklung eines großen Portefeuilles von Investitionsvorhaben und die Bündelung kleiner und weit zerstreuter kohlestoffemissionsarmer Projekte;

Planung und Berichterstattung müssen auf Basis der bestehenden lokalen und regionalen Pläne vereinfacht und integriert werden

17.

weist darauf hin, dass die Governance der EU-Energieunion auf die „Vereinfachung und Integration“ der Planung in der Praxis abzielen muss und im Hinblick auf die Überwachung und Berichterstattung in diesem Zusammenhang effektive Verknüpfungen zu bestehenden Initiativen geschaffen werden müssen;

18.

betont, dass es einer wirksamen Koordinierung zwischen der nationalen und der lokalen und regionalen Ebene durch Planung, ein Verfahren für die Umsetzung sowie Berichterstattung im Bereich der Energie- und Klimapolitik bedarf. So könnte ein Beitrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands geleistet und den Erfordernissen einer besseren Rechtsetzung Rechnung getragen werden;

19.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel bereits jetzt stark engagiert sind und viele von ihnen schon Strategien, Aktionspläne und Überwachungsverfahren entwickelt haben, u. a. im Rahmen der Initiative des Konvents der Bürgermeister, die über 5 679 Aktionspläne für die nachhaltige Entwicklung von Städten im Energiebereich umfasst;

20.

betont, dass die einzelstaatlichen Pläne und Ziele wirksam mit den Zielen auf lokaler und regionaler Ebene verknüpft und auf realistische und abgestimmte Beiträge der einzelnen Regionen und Sektoren gestützt werden müssen;

21.

weist darauf hin, dass Beteiligung nicht nur Konsultation umfasst, sondern auch eine aktive Rolle bei der Einleitung und Ausgestaltung konkreter Maßnahmen;

Multi-Level-Governance ist Voraussetzung für eine wirksame Steuerung der Energieunion

22.

bedauert, dass in den derzeitigen Empfehlungen für die Governance der Energieunion kein ausreichend klarer Mehrebenenansatz enthalten ist, und fordert deshalb, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten Plattformen für den Energiedialog einrichten, um sämtliche Regierungs- und Verwaltungsebenen und alle relevanten Interessenträger sowohl in die Erarbeitung der nationalen Klimaschutzaktionspläne als auch in ihre Überwachung, in die Berichterstattung über sie sowie, mit Unterstützung der Europäischen Kommission, in den Austausch zwischen den einzelnen nationalen Energiedialogen einzubeziehen, um die Kohärenz zu sichern und grenzübergreifende Probleme zu lösen;

23.

weist darauf hin, dass eine wirksame Multi-Level-Governance vielfältige Vorteile hat — die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft tragen die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel mit, wodurch sie mehr Eigenverantwortung für den Prozess übernehmen und die Chancen auf Erfolg steigen, denn je sichtbarer die Governance, desto größer ist das Verantwortungsgefühl bei den Bürgerinnen und Bürgern;

24.

hebt hervor, dass sich Artikel 11 (zur regionalen Zusammenarbeit) des Vorschlags nur auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nicht auf die Zusammenarbeit subnationaler Regierungsebenen in oder zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bezieht; fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, auch für eine angemessene Förderung der Zusammenarbeit, insbesondere der grenzübergreifenden Kooperation, zwischen nachgeordneten Gebietskörperschaften zu sorgen, um die Aktivitäten zur Erfüllung der integrierten nationalen Klimaschutz- und Energiepläne zu koordinieren;

25.

fordert die Europäische Kommission auf, in die an die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichteten Dokumente mit den Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Energiepolitik und ihre Planung ein Kapitel zur Multi-Level-Governance aufzunehmen;

Für eine aktive Einbindung der Verbraucher bedarf es treibender Kräfte für die Umsetzung der Richtlinie sowie wirksamer Unterstützung

26.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten erneut dazu auf, Rechtsrahmen zu schaffen, die sowohl für die Endverbraucher von Energie als auch für „Prosumenten“ (engl. prosumer) und die sonstigen auf dem Energie-Einzelhandelsmarkt tätigen Energielieferanten vorteilhaft ist; betont außerdem, dass die auf erneuerbare Energieträger gestützte dezentrale Energieerzeugung und Eigenerzeugung für das Energiesystem in vielerlei Hinsicht vorteilhaft ist (geringerer Bedarf an Übertragungsinfrastrukturen und Instandhaltung, größere Resilienz und Flexibilität) und dass sich diese Vorteile in einem fairen Preis für die durch diese Systeme erzeugte und in das Netz eingespeiste überschüssige Energie niederschlagen sollten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, zur Lösung dieses Problems innovative Preisbildungssysteme zu entwickeln oder fortzuführen;

27.

weist darauf hin, dass es fachlich kompetenter Beratung bedarf, die auf die richtige Art und Weise geleistet werden, in der entsprechenden Form und über den entsprechenden Kommunikationskanal vor Ort für die Zielgruppe zugänglich sein und sowohl technische als auch finanzielle und praktische Aspekte der Einführung Technologien mit geringen CO2Emissionen abdecken muss;

28.

betont, dass die Maßnahmen im Bereich des Energiemanagements die Verbraucher in die Lage versetzen müssen, ihren eigenen Verbrauch zu kontrollieren, damit sie aktiv am Markt teilnehmen und in den Genuss wirksamer und angemessener Verbraucherschutzverfahren kommen können; besonders wichtig ist dies im Kampf gegen die Energiearmut; fordert daher, auf der EU-Ebene eine gemeinsame Definition von Energiearmut zu erarbeiten sowie Vorschläge für konkrete politische Maßnahmen für die schutzbedürftigsten Verbraucher zu unterbreiten, diese davor zu schützen, dass ihre Anschlüsse ungerechtfertigt gesperrt werden, prioritär Maßnahmen für Energieeffizienz zu ergreifen, die ebendieser Verbrauchergruppe zugutekommen, und diese gezielt zu informieren;

Förderung von Energieinnovationen auf dem Weg zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft

29.

begrüßt den Schwerpunkt, den die Kommission in ihrer Mitteilung „Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie“ (COM(2016) 763) auf zwei entscheidende politische Prioritäten legt: den Aufbau einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsfähigen Klimaschutzstrategie sowie neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen;

30.

fordert unternehmens-, innovations- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen und Verfahren durch zielgerichtete Signale, Strategien, Normen und Vorschriften und mit entsprechender Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente, bei denen öffentliche Mittel zur Erleichterung privater Investitionen (und ggf. für Unterstützung bei der Risikominimierung) eingesetzt werden;

31.

bekräftigt, wie wichtig es ist, die Energiepolitik in enger Synergie mit der Forschungs- und Innovationspolitik der Europäischen Union zu gestalten; betont, dass Innovationen im Bereich der erneuerbaren Energieträger, der nachhaltigen Mobilität, der Modernisierung der bestehenden Energieinfrastruktur, dem Bau intelligenter Kraftwerke, der Kohlenstoffbindung und der Energiespeicherung auf der lokalen Ebene weiter gefördert werden müssen; fordert die Kommission daher auf, insbesondere für eine bessere Unterstützung von innovativen Projekten in den Regionen in äußerster Randlage zu sorgen, um sie als echte Versuchslabore für die Energiewende einzusetzen;

32.

ist der Auffassung, dass dem Aufbau von Partnerschaften zwischen den lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Initiativen für intelligente Städte im Hinblick auf Innovationen im Bereich saubere Energie eine entscheidende Rolle bei der Integration von Bereichen wie Energieeinsparungen im Stadtverkehr, interregionale Verkehrsstrategien, Zusammenarbeit bei neuen Speichertechnologien und intelligente öffentliche Gebäude zukommt. Stärkere Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen sind von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung grenzübergreifender Projekte im Bereich der nachhaltigen Energie;

33.

begrüßt, dass der Schwerpunkt auf offene Innovation und offene Wissenschaft gelegt wird, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Zivilgesellschaft die Möglichkeit zu geben, sich auf der Grundlage neuer Erkenntnisse weiterzuentwickeln;

34.

hebt hervor, dass die direkte oder indirekte Stützung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe (sowie die von einigen Mitgliedstaaten gewährte Unterstützung) so bald wie möglich aufgegeben werden muss, weil sie die tatsächlichen Kosten solcher Brennstoffe für die Gesellschaft und die Umwelt verschleiern, die Preise künstlich niedrig halten und so Innovationen im Bereich der sauberen Energie behindern;

35.

befürwortet den vorgeschlagenen Einsatz des Rechtsinstruments im Hinblick auf die Beschleunigung der Entwicklung innovativer kohlenstoffarmer Technologien und ihren wirksamen Einsatz. Der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft erfordert Investitionen in intelligente Systeme zur Wärme- und Kälteerzeugung und in die Steigerung der Energieeffizienz in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrssektor sowie die Kofinanzierung von Projekten für Investitionen in erneuerbare Energieträger;

36.

betont, dass die Governance der Energieunion die Rahmenbedingungen für die Erreichung der Ziele schaffen muss, z. B. einen leichteren Zugang zu öffentlich-privaten Partnerschaften im Hinblick auf eine beschleunigte Projektdurchführung, Bürokratieabbau, die Ermittlung eventueller Hindernisse für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Schaffung von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Investoren;

37.

spricht sich dafür aus, das Beschaffungswesen wie vorgeschlagen als wirksames Instrument zur Schaffung eines Marktes für kohlenstoffarme Technologien einzusetzen.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

38.

ist der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag keinerlei Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips weckt. Nichtsdestoweniger wirft er jedoch Fragen in Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf, da das vorgeschlagene Governance-System zu komplex und zu detailliert ist und die Berichtszeiträume zu knapp bemessen sind; ist der Meinung, dass es besser gewesen wäre, das Governance-System im Rahmen einer Richtlinie und nicht einer Verordnung einzuführen, was in föderalen Staaten eine angemessene Einbindung der regionalen Gebietskörperschaften erlaubt hätte.

Brüssel, den 13. Juli 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


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