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Document 52015IP0322

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013) (2014/2253(INI))

OJ C 316, 22.9.2017, p. 246–253 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/246


P8_TA(2015)0322

30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013) (2014/2253(INI))

(2017/C 316/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012) (COM(2013)0726),

unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2013) (COM(2014)0612),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2011) (2),

unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The impact of the crisis on fundamental rights across Member States of the EU — Comparative analysis“ (Der Einfluss der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU — eine vergleichende Analyse) (3),

unter Hinweis auf das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Paket „Bessere Rechtsetzung“,

gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Petitionsausschusses (A8-0242/2015),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) die fundamentale Rolle der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgelegt ist;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Wert hat wie die Verträge und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richtet (Artikel 51 Absatz 1 der Charta);

C.

in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in dieser Angelegenheit den Gerichtshof anrufen kann, wenn der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;

D.

in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilot-Verfahrens, dem die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht, abdeckt;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person festgelegt wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta festgelegt wird, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Anwendung von EU-Recht gilt, aber eine solche Einschränkung der Verpflichtungen aus der Charta nicht für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen wird;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Verlauf der jüngsten Finanzkrise Maßnahmen ergreifen mussten, die eine Gefahr für das Primärrecht der EU darstellen, ganz besonders Bestimmungen über den Schutz sozialer und wirtschaftlicher Rechte;

1.

stellt fest, dass die Kommission gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten den beiden Rechtsetzungsinstanzen über ihre Umsetzung Bericht erstattet hat;

2.

begrüßt den 30. und 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass diesen Berichten zufolge die vier Bereiche, in denen 2012 die meisten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung eingeleitet wurden, die Bereiche Verkehr, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Umweltschutz sowie Themen im Zusammenhang mit Binnenmarkt und Dienstleistungen waren, während im Jahr 2013 die größten Probleme bei Umweltschutz, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie Verkehr bestanden; erinnert allerdings daran, dass diese Ex-post-Bewertungen nicht die Verpflichtung der Kommission ersetzen, wirksam und zügig die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht zu überwachen, und weist darauf hin, dass das Parlament Unterstützung bei der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsvorschriften über seine Kontrolle der Kommission leisten könnte;

3.

weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsvorschriften gegründet worden ist und dass in erster Linie die Bürger der Union von Rechts wegen klar, zugänglich, transparent und frühzeitig (über das Internet und andere Hilfsmittel) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen worden sind, und welche einzelstaatlichen Behörden für die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zuständig sind;

4.

stellt fest, dass Bürger und Unternehmen einen einfachen, vorhersehbaren und verlässlichen Regelungsrahmen erwarten;

5.

fordert die Kommission eindringlich auf, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Rechtsvorschriften stärker auf die Belastung zu achten, die sich daraus möglicherweise für KMU ergibt;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens miteinander abzustimmen, damit sich das Endergebnis effektiver umsetzen lässt;

7.

stellt fest, dass verspätete Umsetzung, nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Recht zu Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten und zu einer Verfälschung einheitlicher Rahmenbedingungen in der gesamten EU führen können;

8.

fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe und des Zeitpunkts ihres Beitritts gleich zu behandeln;

9.

stellt fest, dass die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ungleich erfolgt; stellt fest, dass Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, arbeiten oder Geschäfte tätigen möchten, sich Tag für Tag mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die auf die ungleiche Umsetzung des EU-Rechts in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;

10.

erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, was die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) einschließt, deren Vorgaben sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richten (Artikel 51 Absatz 1 der Charta); erinnert daran, dass die Kommission befugt ist, Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV einzuleiten, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen; fordert die Kommission allerdings auf, dem Parlament die Wahrnehmung seiner Rolle als Mitgesetzgeber zu erleichtern, indem sie ihm sachgerechte Informationen zukommen lässt und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig bleibt;

11.

stellt fest, dass insgesamt 731 Vertragsverletzungsverfahren eingestellt wurden, weil der betreffende Mitgliedstaat die Einhaltung des EU-Rechts hatte nachweisen können; weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 52 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV erließ, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zum Nachteil der Mitgliedstaaten entschieden wurde; erinnert — zur richtigen Einordnung dieser Statistiken — daran, dass bisher bei Vertragsverletzungsverfahren 3 274 Urteile des Gerichtshofs (87,3 %) zugunsten der Kommission ergangen sind; ersucht die Kommission darum, besonders auf die tatsächliche Durchsetzung aller dieser Urteile zu achten;

12.

begrüßt, dass die Kommission immer häufiger auf Umsetzungspläne für neue, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte der EU zurückgreift, da hierdurch die Wahrscheinlichkeit einer zügigen und richtigen Umsetzung erhöht wird sowie Umsetzungs- und Anwendungsprobleme im Vorfeld vermieden werden, was sich wiederum auf die Zahl der diesbezüglich eingereichten Petitionen auswirkt;

13.

wiederholt, dass der Fokus der Kommission auf effektiver Problemlösung sowie effektiven Verwaltungs- und Vorsorgemaßnahmen liegen muss; regt jedoch an, dass sie auch über neue Wege — d. h. über andere Verfahren als die förmlichen Vertragsverletzungsverfahren — nachdenken sollte, um die Umsetzung und Durchsetzung von EU- Recht zu verbessern;

14.

ist der Auffassung, dass das EU-Recht korrekt und unverzüglich in das einzelstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats umgesetzt werden muss; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Praxis der Überregulierung („gold-plating“) zu vermeiden, da diese häufig zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten führt, was wiederum bei den Unionsbürgern, denen die erheblichen Abweichungen innerhalb der EU auffallen, die Achtung vor dem Unionsrecht schwächt; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen für europäische Angelegenheiten der nationalen und regionalen Parlamente weiter zu stärken; begrüßt nachdrücklich die mit der Reform des Vertrags von Lissabon eingeführte Neuerung, nach der es dem Gerichtshof auf einen Antrag der Kommission hin möglich ist, im Falle einer verspäteten Umsetzung Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, ohne ein zweites Urteil abwarten zu müssen; fordert die EU-Organe (Rat, Kommission, EZB) nachdrücklich auf, bei der Erarbeitung sekundärrechtlicher Vorschriften oder bei der Ergreifung von Maßnahmen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich auf die Menschenrechte und das Gemeinwohl auswirken, das Primärrecht der EU (die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu achten;

15.

nimmt die Verwendung des Begriffs der Überregulierung („gold-plating“) durch die Kommission zur Kenntnis, der auf Verpflichtungen Bezug nimmt, die über die Anforderungen der EU hinausgehen: ein Übermaß an Vorschriften, Leitlinien und Verfahren auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die die verfolgten politischen Ziele behindern; fordert die Kommission auf, den Begriff klar zu definieren; betont, dass in einer solchen Definition das Recht der Mitgliedstaaten klargestellt werden muss, gegebenenfalls strengere Standards festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine bessere Harmonisierung bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes ist;

16.

stellt fest, dass die Tatsache, dass im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr weniger Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung begangen wurden, vor allem darauf zurückzuführen ist, dass im Jahr 2012 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Richtlinien umzusetzen waren; erkennt aber an, dass die Statistik für das Jahr 2013 einen echten Rückgang bei Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung zeigt und die Anzahl solcher Vertragsverletzungen am Ende des Jahres ein Fünfjahrestief erreicht hatte, was als positives Ergebnis der Einführung des beschleunigten Verfahrens für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung in Artikel 260 Absatz 3 AEUV gewertet werden kann;

17.

stellt fest, dass die Abnahme der Vertragsverletzungen durch verspätete Umsetzung in den Jahren 2013, 2012 und in den letzten fünf Jahren dadurch erklärt werden kann, dass das Projekt „EU-Pilot“ und andere Mechanismen (einschließlich SOLVIT 2) zum Einsatz kamen und dass in Artikel 260 Absatz 3 AEUV das beschleunigte Verfahren für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung eingeführt wurde; betont, dass die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien weiterhin ein vorrangiges Anliegen innerhalb der Kommission bleiben sollte und die Umsetzungsfristen durchgesetzt werden müssen;

18.

weist darauf hin, dass die Erhöhung der Zahl neuer EU-Pilot-Dossiers, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Besteuerung sowie Justiz und Zoll, in dem zu prüfenden Zeitraum sowie die Abnahme der Zahl offener Vertragsverletzungsverfahren auf eine positive Tendenz in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht hindeuten, was zeigt, dass sich das Projekt „EU-Pilot“ als effektives Mittel zur Erreichung einer Vermeidung potentieller Vertragsverletzungen in einem frühen Stadium erwiesen hat; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass im Bereich der Durchsetzung von EU-Recht noch mehr unternommen werden sollte, um ihre Transparenz und ihre Überwachung durch Beschwerdeführer und interessierte Parteien zu verbessern, und bedauert, dass das Parlament trotz wiederholter Forderungen immer noch nur unzureichenden Zugang zu Informationen über das EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle hat; stellt fest, dass der Rechtsstatus und die Legitimität des Projekts „EU-Pilot“ gestärkt werden müssen, und ist der Auffassung, dass dies durch mehr Transparenz und eine verstärkte Beteiligung von Beschwerdeführern und des Europäischen Parlaments erreicht werden kann;

19.

fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Vorschriften in Form einer Verordnung gemäß der neuen Rechtsgrundlage des Artikels 298 AEUV vorzuschlagen, um die vollständige Achtung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten, wie es in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist;

20.

erkennt an, dass vorrangig die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht verantwortlich sind, und betont die Pflicht der EU-Organe zur Einhaltung des EU-Primärrechts, wenn sie EU-Sekundärrecht schaffen oder soziale, wirtschaftliche oder andere politische Maßnahmen beschließen, durchführen oder den Mitgliedstaaten aufgeben, und betont auch ihre Pflicht, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mittel bei ihren Bemühungen zu unterstützen, demokratische und soziale Werte zu achten und EU-Rechtsvorschriften in Zeiten knapper Haushaltsmittel und wirtschaftlicher Schwierigkeiten umzusetzen; erinnert daran, dass für die EU Organe der Subsidiaritätsgrundsatz und die Vorrechte der Mitgliedstaaten maßgeblich sind;

21.

drückt seine Besorgnis darüber aus, dass die Sparmaßnahmen, die während des von den beiden zu prüfenden Jahresberichten betroffenen Zeitraums überschuldeten EU-Mitgliedstaaten auferlegt und danach in Rechtsakte des EU-Sekundärrechts aufgenommen wurden, bevor sie in nationales Recht umgesetzt wurden, und insbesondere die drastischen Kürzungen öffentlicher Ausgaben zur Folge hatten, dass die Fähigkeit der Verwaltungen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht in beträchtlichem Maß verringert wurde;

22.

ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen unterliegen, doch noch in der Lage sein sollten, ihre Pflicht zur Achtung sozialer und wirtschaftlicher Rechte zu erfüllen;

23.

erinnert daran, dass die EU-Organe, selbst wenn sie als Mitglieder von Gruppen internationaler Kreditgeber („Troikas“) handeln, an die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden sind;

24.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe die Verträge einhalten; weist darauf hin, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht behilflich sein muss, um die Unterstützung für die EU und das Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit zu steigern; empfiehlt der Kommission, die von den Mitgliedstaaten während des Prozesses der Umsetzung geäußerten Bedenken zu veröffentlichen; betont, dass die Unterstützung durch die nationalen Parlamente bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften wesentlich ist, wenn es darum geht, die Anwendung des EU-Rechts zu verbessern; fordert daher, dass der Dialog mit den nationalen Parlamenten auch in den Fällen intensiviert wird, in denen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität vorgebracht wurden; nimmt die zentrale Rolle regelmäßiger Ex-post-Bewertungen zur Kenntnis sowie die Tatsache, wie wichtig es ist, die Ansichten der nationalen Parlamente einzuholen, um Bedenken oder der Komplexität der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die im Vorfeld eventuell nicht erkennbar waren;

25.

stellt fest, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, laut Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 227 AEUV einer der Pfeiler der Unionsbürgerschaft ist; weist darauf hin, dass mit diesem Recht Instrumente bereitgestellt werden, die zwar notwendig, aber nicht ausreichend sind, um die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess der EU zu steigern, und dass dieses Recht eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Bewertung potentieller Schlupflöcher und Verstöße bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und bei der entsprechenden Unterrichtung der EU-Organe spielt; hebt in Anbetracht dessen die wesentliche Rolle des Petitionsausschusses als effizientem Bindeglied zwischen Unionsbürgern, Parlament, Kommission und den nationalen Parlamenten hervor;

26.

begrüßt, dass sich die Kommission der wichtigen Rolle bewusst ist, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht spielen;

27.

verweist darauf, dass die EU-Organe und insbesondere die Kommission und der Rat das EU-Recht und die Rechtsprechung im Bereich der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten in vollem Umfang anwenden und einhalten müssen; fordert diesbezüglich die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) sowie der entsprechenden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union;

28.

betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte begründet (Artikel 2 EUV); weist erneut darauf hin, dass die genaue Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von ausschlaggebender Bedeutung ist, und unterstreicht die Tatsache, dass die Zahl der beim Parlament eingereichten Petitionen und bei der Kommission eingegangenen Beschwerden zu Problemen, die angeblich durch die Kommission gelöst worden waren, zeigt, dass die Bürger der Notwendigkeit einer besseren Anwendung von EU-Recht mehr Aufmerksamkeit schenken; fordert die Kommission auf, rascher und entschiedener zu reagieren, wenn sie durch Bürger von Verstößen gegen das Unionsrecht in Kenntnis gesetzt wird;

29.

nimmt die hohe Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Gerichtshof gelangten, wobei nur 6,6 % aller Fälle durch eine Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden; hält es deshalb für unverzichtbar, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache weiterhin aufmerksam zu verfolgen, dass sich einige der Petitionen noch auf Probleme beziehen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit weiter bestehen;

30.

begrüßt, dass die Kommission Petitionen als Informationsquelle für Beschwerden von Bürgern gegen Behörden, einschließlich der EU selbst, und mögliche Verletzungen des EU-Rechts bei seiner konkreten Umsetzung immer größere Bedeutung beimisst, was daraus zu ersehen ist, dass den Petitionen in den beiden Jahresberichten besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; stellt fest, dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der Petitionen einherging, die vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um Auskünfte an die Kommission weitergeleitet wurden; bedauert jedoch, dass die Kommission bei zahlreichen Petitionen, bei denen sie um eine Stellungnahme ersucht wurde, nur verspätet reagiert hat;

31.

nimmt auch die Notwendigkeit eines konstruktiven Dialogs mit den Mitgliedstaaten m Rahmen des Petitionsausschusses zur Kenntnis und fordert die von Petitionen betroffenen Mitgliedstaaten auf, zu den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden, um den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen;

32.

verweist darauf, dass sich von Unionsbürgern oder Einwohnern eines Mitgliedstaates eingereichte Petitionen auf Verletzungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Inneres, Justiz, Binnenmarkt, Gesundheit, Verbraucher, Verkehr, Besteuerung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt, beziehen; ist der Ansicht, dass die Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung und einer unzureichenden Durchsetzung samt einer sich daraus in der Praxis ergebenden fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts gibt; betont, dass eine solche Situation verstärkte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und eine laufende Überwachung seitens der Kommission erforderlich macht; betont insbesondere die große Zahl der Petitionen, die eingereicht werden, um auf Diskriminierungen von und Hindernisse für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen;

33.

weist darauf hin, dass es beim Dialog mit einigen Mitgliedstaaten und Regionen, die nicht ohne weiteres bereit sind, die geforderten Dokumente oder Erklärungen zu übermitteln, weiterhin Schwierigkeiten gibt;

34.

begrüßt das Engagement der Dienststellen der Kommission für die Verbesserung des Informationsaustausches mit dem Petitionsausschuss und möchte folgende Forderungen bekräftigen:

a)

die Kommunikation zwischen den beiden Parteien sollte verbessert werden, insbesondere bezüglich der Einleitung und Fortführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission, einschließlich des EU-Pilot-Verfahrens, um sicherzustellen, dass das Parlament umfassend informiert wird, damit es seine legislative Arbeit laufend verbessern kann;

b)

es sollten Anstrengungen zur fristgerechten und möglichst sachgerechten Unterrichtung des Petitionsausschusses über Petitionen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren unternommen werden, damit der Ausschuss effektiver auf die Ersuchen der Bürger reagieren kann;

c)

die Kommission sollte zusagen, die Berichte des Petitionsausschusses, und vor allem die darin enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen, bei der Ausarbeitungen ihrer Mitteilungen und der Vorbereitung der Änderungen von Rechtsakten zu berücksichtigen;

35.

bedauert die Tatsache, dass das Parlament, das die Bürger der Union unmittelbar vertritt und inzwischen ein vollwertiger Mitgesetzgeber mit einem wachsenden Einfluss bei den Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ist — insbesondere über parlamentarische Anfragen oder über die Tätigkeit des Petitionsausschusses –, noch nicht automatisch über transparente und zeitnahe Informationen über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften verfügt, obwohl solche Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar nicht nur, um die Zugänglichkeit und die Rechtssicherheit für die Bürger der Union zu stärken, sondern auch zum Zweck der Vornahme von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, mit dem Ziel, diese zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten hierbei hilfreich sein könnte; drängt auf eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und erwartet von der Kommission, dass sie die Klausel in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zum Parlament wohlwollend anwendet, mit der sie sich verpflichtet, dem Parlament zusammenfassende Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben, einschließlich Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht, wenn das Parlament dies verlangt, zur Verfügung zu stellen;

36.

fordert, dass bei den zuständigen Generaldirektionen des Parlaments (GD IPOL, GD EXPO und GD Forschung), auch in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ein autonomes System für Ex-post-Folgenabschätzungen für die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften eingerichtet wird, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament angenommen wurden;

37.

stellt fest, dass — wie der Gerichtshof erkannt hat — „von den nationalen Organen verursachte Schäden […] nur die Haftung dieser Organe auslösen [können], und die nationalen Gerichte allein […] dafür zuständig [bleiben], für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen“ (5); betont daher, wie wichtig es ist, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu stärken, da dies den Beschwerdeführern eine direktere und persönlichere Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen würde;

38.

weist darauf hin, dass sich die meisten Beschwerden der Bürger im Bereich Justiz auf die Freizügigkeit und den Schutz personenbezogener Daten beziehen; betont erneut, dass das Recht auf Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, und für alle EU-Bürger garantiert wird; verweist darauf, dass das Recht der EU-Bürger, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, sich dort niederzulassen und dort zu arbeiten, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union gewährleistet und geschützt werden muss;

39.

betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) absolute Priorität hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, das neue Asylpaket korrekt, rechtzeitig und vollständig umzusetzen;

40.

weist darauf hin, dass es im Bereich Inneres 2012 22 und 2013 44 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; beklagt die Tatsache, dass 2013 die überwiegende Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren wegen Verspätung deshalb eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels verspätet umgesetzt wurde; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Asylanträgen weiterhin eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird;

41.

stellt fest, dass es im Bereich Justiz 2012 61 und 2013 67 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; weist darauf hin, dass sich die meisten dieser Fälle auf die Bürgerschaft und die Freizügigkeit bezogen; beklagt die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen Verspätung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verspätet umgesetzt wurde; zeigt sich besorgt über den großen Anstieg der Anzahl an Beschwerden im Justizbereich, der 2013 zu verzeichnen war;

42.

begrüßt die bedeutenden Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Stärkung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in der EU erzielt wurden; betont, wie wichtig die rechtzeitige, vollständige und korrekte Umsetzung aller im Fahrplan des Rates festgelegten Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren ist; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind;

43.

betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die von der EU nicht hingenommen werden kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU zunimmt; weist darauf hin, dass die konkrete Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten immer noch unzulänglich ist, obwohl der Rechtsrahmen angemessen ist; betont, dass das Risiko des Menschenhandels durch die gegenwärtige Lage im Mittelmeerraum nur noch vergrößert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die für diese Verbrechen Verantwortlichen mit aller Härte vorzugehen und die Opfer so wirksam wie möglich zu schützen;

44.

weist darauf hin, dass der in Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon vorgesehene Übergangszeitraum am 1. Dezember 2014 abgelaufen ist; betont, dass sich an diesen Übergangszeitraum ein gründliches Verfahren zur Bewertung der früheren Rechtsakte der dritten Säule und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anschließen muss; weist darauf hin, dass das Parlament bis April 2015 nicht mehr über die aktuelle Situation in Bezug auf die einzelnen Rechtsinstrumente — aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon — im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten informiert worden ist; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu achten und dem Parlament diese Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen;

45.

weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 die einheitliche Umsetzung, wirksame Anwendung und Konsolidierung der vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen als wichtigste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für die nächsten fünf Jahre herausgestellt werden; fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und sicherzustellen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten großen Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; fordert die nationalen Parlamente auf, sich intensiver an der europäischen Debatte und an der Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich Inneres zu beteiligen;

46.

betont, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (6) daran erinnert hat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen mit ihrer Politik den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht gefährdet sind; betont weiterhin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, denen sich Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften gegenübersehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei der Bewertung der Anwendung des EU-Rechts die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, stark zu berücksichtigen;

47.

betont, dass es nicht nur für den RFSR, sondern auch für die anderen Politikbereiche notwendig ist, den Zugang der Bürger zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; fordert die Kommission auf, die besten Wege hierfür zu ermitteln, unter Nutzung der vorhandenen Kommunikationsinstrumente die Transparenz zu verbessern und einen effizienten Zugang zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ein rechtsverbindliches Instrument für die Bearbeitung von Beschwerden der Bürger vorzuschlagen;

48.

weist darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren eines wirklichen europäischen Rechtsraums, der sich auf die Achtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten gründet, von entscheidender Bedeutung für die EU ist, und dass die umfassende, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist;

49.

betont, dass die Verbesserung der Umsetzung zu den Prioritäten des Siebten Aktionsprogramms für den Umweltschutz gehört;

50.

bedauert, dass die umwelt- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften der EU weiterhin von einer Vielzahl von Fällen verspäteter Umsetzung, nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und unsachgemäßer Anwendung durch die Mitgliedstaaten betroffen sind; weist darauf hin, dass aus dem 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts hervorgeht, dass der größte Teil der Vertragsverletzungsverfahren im Jahre 2013 Umweltfragen betraf; erinnert daran, dass die Kosten fehlender Umsetzung der Umweltpolitik — einschließlich der Kosten der Vertragsverletzungsverfahren — hoch sind und auf ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden (COWI u. a., 2011); betont ferner, dass die Umsetzung der Umweltpolitik zu einer Vielzahl sozioökonomischer Vorteile führen würde, die durch Kosten-Nutzen-Analysen nicht durchgängig erfasst werden;

51.

fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften der EU strenger zu sein und schneller wirksame Untersuchungen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen durchzuführen;

52.

fordert die Kommission auf, verstärkt gegen die verspätete Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich vorzugehen und öfter Zwangsgelder verhängen zu lassen;

53.

fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und einen Vorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungsausgaben;

54.

betont die Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau aufrechtzuhalten, und warnt davor, eine hohe Zahl von Rechtsverletzungen mit der Notwendigkeit in Verbindung zu setzen, das Anspruchsniveau der umweltrechtlichen Vorschriften abzusenken;

55.

ist besorgt, dass die Kommunikationspolitik der Kommission zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Schwierigkeit der Umsetzung umwelt- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften übertreibt; betont, dass Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit dem REFIT-Programm nicht untergraben werden sollten; erkennt die Notwendigkeit einer besseren Rechtsetzung an und ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Rechtsvorschriften unter anderem die bei der Durchsetzung auftretenden Probleme angehen sollte; ist der Ansicht, dass REFIT Bürgern und Unternehmen möglichst unbürokratische Ergebnisse liefern sollte;

56.

begrüßt die neue Praxis, wonach die Kommission in berechtigten Fällen von den Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente anfordern kann, wenn diese die Kommission über von ihnen ergriffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis setzen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach obligatorischen Entsprechungstabellen für die Umsetzung von Richtlinien, die in allen EU-Sprachen öffentlich zur Verfügung stehen sollten, und bedauert die Tatsache, dass REFIT mittels eines einseitigen Beschlusses der Kommission geschaffen wurde, ohne dass ein wirklicher gesellschaftlicher und parlamentarischer Dialog stattgefunden hätte;

57.

betont, dass die Kommission im Zusammenhang mit REFIT den Dialog mit den Bürgern, den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der gesamten Zivilgesellschaft über die regulatorische Eignung fördern muss, um sicherzustellen, dass die Qualität und die sozialen Aspekte der EU-Rechtsvorschriften erhalten bleiben und dass Fortschritte in einem Bereich nicht durch Rückschritte in einem anderen erkauft werden;

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0051.

(3)  Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (2015).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  Siehe Urteil in der Rechtssache 175/84.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0350.


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