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Document 62016CA0490

Rechtssache C-490/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger — Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat — Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen — Art. 13 — Illegales Überschreiten einer Außengrenze — Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt — Art. 27 — Rechtsbehelf — Umfang der gerichtlichen Überprüfung — Art. 29 — Frist von zwölf Monaten für die Überstellung — Fristberechnung — Einlegung eines Rechtsbehelfs — Aufschiebende Wirkung)

OJ C 309, 18.9.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 309/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — A.S./Republik Slowenien

(Rechtssache C-490/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger - Organisation des Überschreitens der Grenze durch die Behörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat - Ausnahmsweise Gestattung der Einreise aus humanitären Gründen - Art. 13 - Illegales Überschreiten einer Außengrenze - Frist von zwölf Monaten ab dem Grenzübertritt - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang der gerichtlichen Überprüfung - Art. 29 - Frist von zwölf Monaten für die Überstellung - Fristberechnung - Einlegung eines Rechtsbehelfs - Aufschiebende Wirkung))

(2017/C 309/19)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A.S.

Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien

Tenor

1.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung darauf berufen kann, dass das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Zuständigkeitskriterium des illegalen Überschreitens der Grenze eines Mitgliedstaats falsch angewandt worden sei.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.

3.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 dahin auszulegen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung keine Auswirkung auf den Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Frist hat.

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs impliziert, dass die in diesen Bestimmungen genannte Frist — auch wenn das angerufene Gericht beschlossen hat, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen — erst zu laufen beginnt, wenn die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist, sofern der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


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