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Document 62017CN0177

Rechtssache C-177/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia

OJ C 277, 21.8.2017, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-177/17)

(2017/C 277/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Demarchi Gino S.a.s.

Beklagter: Ministero della Giustizia

Vorlagefrage

Steht der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, der durch Art. 6 Abs. 3 EUV zu einem unionsrechtlichen Grundsatz geworden ist, in Verbindung mit dem Grundsatz aus Art. 67 AEUV, wonach die Union einen Raum des Rechts bildet, sowie in Verbindung mit dem Grundsatz aus den Art. 81 und 82 AEUV, wonach die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, einer nationalen Regelung wie der in Art. 5 sexies des italienischen Gesetzes Nr. 89/2001 entgegen, wonach Personen, denen bereits ein Anspruch gegen den italienischen Staat auf „angemessene Entschädigung“ wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zuerkannt wurde, für die Zahlung der Entschädigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf der in Art. 5 sexies Abs. 5 des Gesetzes Nr. 89/2001 genannten Frist abwarten müssen, ohne in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen zu können und ohne danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen zu können, und zwar auch in Fällen, in denen die „angemessene Entschädigung“ wegen der unangemessenen Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug oder jedenfalls in einer in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Angelegenheit und/oder einer Angelegenheit zuerkannt wurde, für die die Europäische Union die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht?


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