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Document 62017CN0177
Case C-177/17: Request for a preliminary ruling from the Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italy) lodged on 5 April 2017 — Demarchi Gino S.a.s. v Ministero della Giustizia
Rechtssache C-177/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia
Rechtssache C-177/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia
OJ C 277, 21.8.2017, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte (Italien), eingereicht am 5. April 2017 — Demarchi Gino S.a.s./Ministero della Giustizia
(Rechtssache C-177/17)
(2017/C 277/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Demarchi Gino S.a.s.
Beklagter: Ministero della Giustizia
Vorlagefrage
Steht der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, der durch Art. 6 Abs. 3 EUV zu einem unionsrechtlichen Grundsatz geworden ist, in Verbindung mit dem Grundsatz aus Art. 67 AEUV, wonach die Union einen Raum des Rechts bildet, sowie in Verbindung mit dem Grundsatz aus den Art. 81 und 82 AEUV, wonach die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und in Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, einer nationalen Regelung wie der in Art. 5 sexies des italienischen Gesetzes Nr. 89/2001 entgegen, wonach Personen, denen bereits ein Anspruch gegen den italienischen Staat auf „angemessene Entschädigung“ wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zuerkannt wurde, für die Zahlung der Entschädigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und den Ablauf der in Art. 5 sexies Abs. 5 des Gesetzes Nr. 89/2001 genannten Frist abwarten müssen, ohne in der Zwischenzeit gerichtliche Schritte zur Vollstreckung unternehmen zu können und ohne danach den durch die verspätete Zahlung verursachten Schaden geltend machen zu können, und zwar auch in Fällen, in denen die „angemessene Entschädigung“ wegen der unangemessenen Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens mit grenzüberschreitendem Bezug oder jedenfalls in einer in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Angelegenheit und/oder einer Angelegenheit zuerkannt wurde, für die die Europäische Union die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht?