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Document 62015CA0621
Case C-621/15: Judgment of the Court (Second Chamber) of 21 June 2017 (request for a preliminary ruling from the Cour de cassation — France) — N.W, L.W, C.W v Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko (Reference for a preliminary ruling — Directive 85/374/EEC — Liability for defective products — Article 4 — Pharmaceutical laboratories — Vaccination against hepatitis B — Multiple sclerosis — Proof of defect of vaccine and of causal link between the defect and the damage suffered — Burden of proof — Methods of proof — Lack of scientific consensus — Serious, specific and consistent evidence left to the discretion of the court ruling on the merits — Whether permissible — Conditions)
Rechtssache C-621/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — N. W, L. W, C. W/Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 85/374/EWG — Haftung für fehlerhafte Produkte — Art. 4 — Arzneimittelhersteller — Impfstoff gegen Hepatitis B — Multiple Sklerose — Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem erlittenen Schaden — Beweislast — Art und Weise der Beweisführung — Fehlen eines wissenschaftlichen Konsenses — Der Würdigung des Tatsachengerichts überlassene ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien — Zulässigkeit — Voraussetzungen)
Rechtssache C-621/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — N. W, L. W, C. W/Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 85/374/EWG — Haftung für fehlerhafte Produkte — Art. 4 — Arzneimittelhersteller — Impfstoff gegen Hepatitis B — Multiple Sklerose — Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem erlittenen Schaden — Beweislast — Art und Weise der Beweisführung — Fehlen eines wissenschaftlichen Konsenses — Der Würdigung des Tatsachengerichts überlassene ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien — Zulässigkeit — Voraussetzungen)
OJ C 277, 21.8.2017, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 277/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — N. W, L. W, C. W/Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko
(Rechtssache C-621/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 4 - Arzneimittelhersteller - Impfstoff gegen Hepatitis B - Multiple Sklerose - Beweise für einen Fehler des Impfstoffs und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem erlittenen Schaden - Beweislast - Art und Weise der Beweisführung - Fehlen eines wissenschaftlichen Konsenses - Der Würdigung des Tatsachengerichts überlassene ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien - Zulässigkeit - Voraussetzungen))
(2017/C 277/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: N. W, L. W, C. W
Beklagte: Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Carpimko
Tenor
1. |
Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Beweisregelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, wonach das Tatsachengericht, wenn es wegen des behaupteten Fehlers eines Impfstoffs mit einer Haftungsklage gegen dessen Hersteller befasst ist, in Ausübung seiner Befugnis zur Beweiswürdigung annehmen kann, dass trotz der Feststellung, dass ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des betreffenden Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, in der medizinischen Forschung weder nachgewiesen noch widerlegt ist, bestimmte vom Kläger geltend gemachte Tatsachen ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien darstellen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Fehlers des Impfstoffs sowie auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und der Krankheit zulassen. Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der mit Art. 4 eingeführten Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der mit der Richtlinie eingeführten Haftungsregelung führt. |
2. |
Art. 4 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass er einer auf Vermutungen beruhenden Beweisregelung entgegensteht, wonach dann, wenn in der medizinischen Forschung ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs und dem Auftreten der Krankheit, an der der Geschädigte leidet, weder nachgewiesen noch widerlegt ist, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler, der einem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, stets als bewiesen anzusehen wäre, wenn bestimmte im Voraus festgelegte tatsächliche Indizien für eine Ursächlichkeit vorliegen. |