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Document 62017CN0120

Rechtssache C-120/17: Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 7. März 2017 — Administratīvā rajona tiesa/Ministru kabinets

OJ C 168, 29.5.2017, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/23


Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 7. März 2017 — Administratīvā rajona tiesa/Ministru kabinets

(Rechtssache C-120/17)

(2017/C 168/31)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Administratīvā rajona tiesa

Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministru kabinets

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 (1) im Licht eines ihrer Ziele — dass die Landwirte an der Maßnahme des Vorruhestands teilnehmen — in Anbetracht der zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1257/1999 Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen die Vorruhestandsbeihilfe vererblich ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 also die Vererblichkeit der Vorruhestandsbeihilfe untersagen: Konnte in einem Fall, in dem eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats von der Europäischen Kommission in einem ordnungsgemäßen Verfahren für mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 vereinbar angesehen wurde, und Landwirte gemäß der nationalen Praxis an der Maßnahme des Vorruhestands teilgenommen haben, ein subjektives Recht darauf erworben werden, die im Rahmen der genannten Maßnahmen gewährte Beihilfe zu erben?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ein solches subjektives Recht also erworben werden konnte: Kann die in der Sitzung des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2011 gezogene Schlussfolgerung, wonach die Vorruhestandsbeihilfe nicht auf die Erben der Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben hat, übertragbar ist, als Grund für das vorzeitige Erlöschen des vorgenannten erworbenen subjektiven Rechts angesehen werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. 1999, L 160, S. 80).


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