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Document 62017TN0116

Rechtssache T-116/17: Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB

OJ C 121, 18.4.2017, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/44


Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB

(Rechtssache T-116/17)

(2017/C 121/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) und Michael Sauga (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Koreng und T. Feldmann)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die durch Schreiben vom 15. Dezember 2016 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, durch die der Antrag der Kläger auf Zugang zu den zwei Dokumenten der Europäischen Zentralbank „The impact on government deficit and debt from off-market swaps. The Greek case“ (SEC/GovC/X/10/88a) und „The Titlos transaction and possible existence of similar transactions impacting on the euro area government debt or deficit levels“ (SEC/GovC/X/10/88b) zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt;

die Europäische Zentralbank hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3 (1)

Die Kläger machen geltend, dass die EZB nicht hinreichend konkret dargetan habe, dass durch die Offenlegung der betroffenen Dokumente der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigt würde.

Die von der EZB geltend gemachte drohende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sei mehr als sechs Jahre nach Erstellung der Dokumente und nach einer grundlegenden Veränderung der Rahmenbedingungen tatsächlich nicht mehr besorgniserregend.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses EZB/2004/3

Die Kläger tragen vor, dass die hier in Rede stehenden Dokumente nicht der Vorbereitung konkreter Beschlüsse, sondern lediglich der allgemeinen Meinungsbildung und Information innerhalb der EZB gedient hätten.

Es sei darüber hinaus auch nicht anzunehmen, dass sich Mitarbeiter der EZB von der Möglichkeit einer Veröffentlichung der Dokumente einschüchtern lassen würden.

Zudem sei nach heutigem Stand mit Blick auf die hier in Rede stehenden Dokumente keine unsachgemäße Einflussnahme von dritter Seite auf Beratungen der EZB zu befürchten.

Ferner habe die EZB das öffentliche Interesse am Informationszugang nicht hinreichend berücksichtigt und abgewogen.

Schließlich sei es nicht Sache der EZB zu beurteilen, wodurch die öffentliche Debatte bereichert wird, sondern Sache der Presse, was aus ihrer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannten „Wachhundfunktion“ folge.


(1)  2004/258/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).


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