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Document 62016CN0564

Rechtssache C-564/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. November 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 9. September 2016 in der Rechtssache T-159/15, Puma SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

OJ C 86, 20.3.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/5


Rechtsmittel, eingelegt am 7. November 2016 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 9. September 2016 in der Rechtssache T-159/15, Puma SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-564/16 P)

(2017/C 086/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Botis)

Andere Partei des Verfahrens: Puma SE

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

der Puma SE seine Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht die verfahrensrechtliche Stellung und die Pflichten des Amts in inter partes-Verfahren vor dem Amt verkannt und damit gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßene, indem es festgestellt habe, dass Puma sich „pflichtgemäß“ auf die drei früheren Entscheidungen des Amtes gestützt habe, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Wertschätzung der Puma-Marken (Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 (2)) nachzuweisen. Hiermit habe das Gericht akzeptiert, dass dieser Verpflichtung durch allgemeine und unspezifische Verweise auf in früheren Widerspruchsverfahren mit anderen Beteiligten — an denen die andere Partei des Verfahrens nicht beteiligt gewesen sei — vorgelegte Dokumente nachgekommen werden könne.

Da das Amt den Anspruch der anderen Partei, gehört zu werden (Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009), nicht ignorieren könne, sondern vielmehr beachten müsse, verpflichte die Feststellung des Gerichts das Amt notwendigerweise dazu, eine aktive Rolle in den inter partes-Verfahren einzunehmen. Dies laufe der kontradiktorischen Natur dieser Verfahren, der entsprechenden Neutralitätspflicht des Amtes sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Verfahren zuwider.

Zweitens habe das Gericht dadurch, dass es die von Puma angeführten früheren Entscheidungen des Amts als „Entscheidungspraxis“ des Amts qualifiziere, sowohl die kontradiktorische Natur der inter partes-Verfahren als auch den Begriff „Bekanntheit“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Diese zweifache Fehlauffassung führe zu einem entsprechenden zweifachen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Zum einen sei bereits die Anwendungsvoraussetzung für die Technopol-Rechtsprechung im vorliegenden — inter partes — Fall nicht erfüllt, weil sich diese Rechtsprechung zur Pflicht des Amts, die relevanten Tatsachen des zu entscheidenden Falles von Amts wegen zu ermitteln, nur auf ex parte-Verfahren beziehe. Jedenfalls könne, da es zwangsläufig an einer spezifischen „Entscheidungspraxis“ des Amts in Bezug auf die Bekanntheit der Puma-Marken fehle, keine Verpflichtung bestehen, die Gründe dafür anzugeben, die in früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen zur Bekanntheit der Puma-Marken nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Zum anderen könne das Gericht nicht — ohne Verstoß gegen den in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der in inter partes-Verfahren gelte — aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine zusätzliche Verpflichtung der Beschwerdekammer herleiten, Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise für die von ihr geltend gemachte Bekanntheit ihrer Puma-Marken aufzufordern.

Drittens verstoße die Feststellung des Gerichts, das Amt habe Puma von Amts wegen zur Vorlage zusätzlicher Nachweise aufzufordern, auch gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (anwendbar gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95); diese Bestimmung sei nur auf von den Beteiligten von sich aus vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel anwendbar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


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