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Document 62016TN0690

Rechtssache T-690/16: Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Enrico Colombo und Giacomo Corinti/Kommission

OJ C 22, 23.1.2017, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/37


Klage, eingereicht am 28. September 2016 — Enrico Colombo und Giacomo Corinti/Kommission

(Rechtssache T-690/16)

(2017/C 022/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Enrico Colombo SpA (Sesto Calende, Italien), Giacomo Corinti (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Colombo und G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung, deren Hauptangaben und Inhalt nicht bekannt sind und die mit der Bekanntmachung Ref. Ares (2016) 371182 vom 20. Juli 2016 veröffentlicht wurde, mit der die Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Standortmanagement Ispra, das Ausschreibungsverfahren JRC/IPR/2016/C.4/0002/OC über eine Rahmenvereinbarung für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Heizungs-/Kühlungssystems in der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra an das von der Auftragnehmerin vorgelegte Angebot vergeben hat;

die Nichtigerklärung der Bekanntmachung Ref. Ares (2016) 371182 vom 20. Juli 2016, mit der die Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) — Standortmanagement Ispra, das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens mitgeteilt hat;

die Nichtigerklärung der Vergabeprotokolle vom 13. Mai 2016 und 28. Juni 2016;

Schadensersatz in Form der Naturalrestitution — auch durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Erklärung der Unwirksamkeit des am 19. August 2016 zwischen der Kommission und der Auftragnehmerin geschlossenen Vertrags, dessen Hauptangaben und Inhalt nicht bekannt sind — mit nachfolgendem Eintritt;

hilfsweise, Schadensersatz in Höhe von 500 000 Euro oder in einer Höhe, die das Gericht für angemessen hält, nebst Zinsen und Währungsausgleich auf den geschuldeten Betrag.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin als Anfechtungsgründe den Verstoß gegen die Art. 105 und 107 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012 L 298, S. 1), den Verstoß gegen die Lex specialis über die fragliche Ausschreibung, den Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens sowie ein Ermessensmissbrauch im vorliegenden Fall.

Insoweit wird geltend gemacht, das von der Auftragnehmerin vorgelegte Angebot habe ausgeschlossen werden müssen, weil ihr die von der Lex specialis geforderten Voraussetzungen der rechtlichen und technischen Leistungsfähigkeit fehlten.


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