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Document 62014TB0383(01)

Rechtssache T-383/14: Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Europower/Kommission (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung)

OJ C 22, 23.1.2017, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/33


Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 — Europower/Kommission

(Rechtssache T-383/14) (1)

((Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung))

(2017/C 022/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europower SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cocco und L. Salomoni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Cappelletti, F. Moro und L. Di Paolo, dann L. Di Paolo und F. Moro)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: CPL Concordia Soc. coop. (Concordia Sulla Secchia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Penta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, des Beschlusses der Kommission, mit dem der Auftrag an CPL Concordia vergeben wurde, samt aller anderen damit verbundenen vorangegangenen oder nachfolgenden Maßnahmen einschließlich des etwaigen Beschlusses, den Vertrag zu billigen, und gegebenenfalls des Vertrags selbst und des Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Vergabeunterlagen abgelehnt wurde, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Anträge der CPL Concordia Soc. coop. auf Zurückweisung des Erledigungsantrags werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europower SpA einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

CPL Concordia trägt ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 21.7.2014.


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