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Document 62016CN0488

Rechtssache C-488/16 P: Rechtsmittel des Bundesverbandes Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2016 in der Rechtssache T-167/15, Bundesverband Souvenir- Geschenke –Ehrenpreise e.V. gegen Amt Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 13. September 2016

OJ C 6, 9.1.2017, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/24


Rechtsmittel des Bundesverbandes Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2016 in der Rechtssache T-167/15, Bundesverband Souvenir- Geschenke –Ehrenpreise e.V. gegen Amt Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 13. September 2016

(Rechtssache C-488/16 P)

(2017/C 006/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bundesverband Souvenir — Geschenke — Ehrenpreise e.V. (Prozessbevollmächtigter: B. Bittner, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Freistaat Bayern

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil T-167/15 vom 5. Juli 2016 aufzuheben;

2.

die Unionsmarke Nr. 010144392 „Neuschwanstein“ für nichtig zu erklären;

3.

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil T-167/15 verstoße aus folgenden Gründen gegen die Artikel 7 Abs.1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. b 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates:

1.

Das Ausgangsgericht verkenne, dass die Bezeichnung „Neuschwanstein“ eine geografische Herkunftsangabe sei. Es lege in Rn. 27 des Urteils — in sich widersprüchlich — dar, dass das Schloss Neuschwanstein zwar „geografisch lokalisierbar“ aber kein „geografischer Ort“ sei, weil die Hauptfunktion des Ortes die Bewahrung des Kulturerbes, und nicht die Herstellung oder Vermarktung von Souvenirartikeln oder Dienstleistungen sei. Die „Hauptfunktion“ eines geografischen Ortes spiele für das absolute Eintragungshindernis der Herkunftsangabe jedoch keine Rolle. Das Schloss Neuschwanstein sei eindeutig und unveränderbar lokalisierbar und unterscheide sich entgegen der Auffassung des Gerichts von einem üblichen Museum, welches durch die darin gezeigten Exponate bestimmt sei, die — anders als das Schloss Neuschwanstein — auch verlegt werden können.

Die im Ausgangsurteil dargelegte analytische Betrachtung des Namens als „der neue Stein des Schwans“ werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht vornehmen, sondern den Fantasienamen ausschließlich mit dem weltbekannten Schloss in Verbindung bringen. Somit widerspreche das Ausgangsurteil auch den Vorgaben des EuGH in dessen „Chiemsee“-Urteil (2), da die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Zeichen „Neuschwanstein“ gekennzeichnete Waren in Beziehung zu dem Schloss Neuschwanstein als weltberühmtem touristischem Zentrum setzen. Dieser Ort sei somit zweifellos dazu geeignet, die Vorlieben der Verbraucher durch die mit diesem Ort positiv besetzten Vorstellungen zu beeinflussen. Daher fehle dem Zeichen als geografische Angabe die Schutzfähigkeit. Es bestehe ein Allgemeininteresse, die Namen bekannter Sehenswürdigkeiten zumindest für typische Souvenirartikel, welche vertrieben und gekauft werden, um an die jeweilige Sehenswürdigkeit zu erinnern, von einer Monopolisierung durch Markenschutz freizuhalten. Eine Analyse der angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf deren Eignung als Souvenirartikel wurde jedoch im angefochtenen Urteil nicht vorgenommen. Dies wäre jedoch insbesondere deshalb erforderlich gewesen, da die strittige Marke für Oberbegriffe angemeldet wurde, unter die auch typische Souvenirartikel fallen. Dass vorliegend der Freistaat Bayern der Anmelder ist, ändere nichts an diesen Grundsätzen, wie das EuG in seinem Monaco-Urteil (3) betont hat, da für einen Staat als Anmelder einer Marke die gleichen Grundsätze gelten wie für andere Marktteilnehmer.

2.

In Widerspruch zu den Vorgaben der bisherigen Rechtsprechung komme das Gericht im Hinblick auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art 7 Abs. 1 lit. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zu dem Ergebnis, die angesprochenen Verkehrskreise würden erkennen, dass alle mit „Neuschwanstein“ bezeichneten Waren unter der Kontrolle des Freistaats Bayern hergestellt, vertrieben oder geliefert würden (so in Rn. 43). Jedoch sehen Käufer von Produkten, die traditionell in der Nähe einer Sehenswürdigkeit angeboten werden und die deren Namen tragen, in dieser Bezeichnung keinen Bezug zu dem Eigentümer der Sehenswürdigkeit und erwarten nicht, dass diese von ihm hergestellt oder vermarktet werden. Die Kennzeichnung „Neuschwanstein“ diene ausschließlich der Erinnerung an ihren Besuch der Sehenswürdigkeit und an den Vertriebsort. Wer Hersteller ist, sei den angesprochenen Personengruppen gleichgültig.

3.

Von einer Bösgläubigkeit der Anmelderin der Marke Neuschwanstein nach Art. 52 Abs. 1 lit b sei auszugehen, da es den angesprochenen Verkehrskreisen und nachweislich auch der Anmelderin bereits vor der Anmeldung der strittigen EU-Marke bekannt gewesen sei, dass in direkter Umgebung des Schlosses Neuschwanstein unterschiedliche Waren angeboten werden, welche mit dem Namen dieser Sehenswürdigkeit gekennzeichnet sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  ECLI:EU:C:1999:230

(3)  ECLI:EU:T:2015:16


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