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Document 52013AP0566

P7_TA(2013)0566 Stabilitätsinstrument ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (COM(2011)0845 — C7-0497/2011 — 2011/0413(COD)) P7_TC1-COD(2011)0413 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

OJ C 468, 15.12.2016, p. 288–289 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/288


P7_TA(2013)0566

Stabilitätsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (COM(2011)0845 — C7-0497/2011 — 2011/0413(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/67)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0845),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 Absatz 1 und 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0497/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltsausschusses (A7-0451/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2011)0413

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 230/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


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