EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013BP0530

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (COM(2013)0706 — C7-0358/2013 — 2013/2263(BUD))

OJ C 468, 15.12.2016, p. 228–230 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/228


P7_TA(2013)0530

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland) (COM(2013)0706 — C7-0358/2013 — 2013/2263(BUD))

(2016/C 468/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0706 — C7-0358/2013),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0408/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 959 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 15. November 2012 bis 15. März 2013 in der First Solar Manufacturing GmbH, von denen 875 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Deutschland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. April 2013 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von sechs Monaten;

3.

stellt fest, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH zu einem umgehenden Anstieg der Arbeitslosenquote um vier Prozentpunkte führen werden, wobei die regionale Arbeitslosenquote (Land Brandenburg) bereits über dem Durchschnitt liegt (Februar 2013: 11,3 % im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 7,4 %);

4.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der First Solar Manufacturing GmbH, einem im Bereich der Erzeugung von Solarenergie tätigen Unternehmen, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge in Zusammenhang stehen, nämlich dem Aufbau großer Überkapazitäten bei Solarmodulen durch China, die zusammen mit einem weltweiten Nachfragerückgang zu einem Preissturz um rund 40 % im Vergleich zum Vorjahr führten, was letztlich die Schließung der beiden Produktionsstätten im Jahr 2013 zur Folge hatte;

5.

stellt fest, dass die fraglichen Entlassungen Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans sind, der einen globalen Stellenabbau bei der First Solar Manufacturing GmbH um 30 % vorsah, was einen starken Rückgang ihrer weltweiten Produktionskapazität bedeutete und dazu führte, dass ihre beiden Werke in Deutschland geschlossen werden mussten; unterstreicht den Mehrwert, den der EGF erbringt, wenn es darum geht, auf Entlassungen zu reagieren, die durch veränderte Marktbedingungen infolge der Globalisierung bedingt sind;

6.

begrüßt, dass die deutschen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen; stellt fest, dass die entlassenen Arbeitnehmer vor ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen auch eine Unterstützung aus dem ESF erhalten haben; begrüßt, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln zu vermeiden;

7.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 875 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Qualifizierungen, Qualifizierungsmanagement, Workshops und Peergroups, flankierende Leistungen und internationale Arbeitssuche, vertiefte Existenzgründungsberatung, Stellensuche/Stellenresearcher, Aktivierungszuschuss, Beratung und Betreuung bei Arbeitsaufnahme und Arbeitslosigkeit und Transferkurzarbeitergeld;

8.

stellt fest, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung auf Geldleistungen entfallen wird — 875 Arbeitnehmer sollen während ihrer aktiven Teilnahme an den Maßnahmen Transferkurzarbeitergeld erhalten (geschätzte Kosten je Arbeitnehmer für neun Monate: 2 714 EUR; stellt ferner fest, dass der Antrag auch eine pauschale Aktivierungsprämie in Höhe von 1 869 EUR für 200 Arbeitnehmer umfasst, die nach Abschluss der Maßnahmen ohne weitere Hilfestellung schnell eine Stelle finden;

9.

weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass — falls Geldleistungen Teil des Gesamtpakets sind — diese ergänzender Natur sein und auf keinen Fall an die Stelle von Leistungen treten sollten, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der Unternehmen fallen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die neue EGF-Verordnung für 2014-2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden dürfen, auf maximal 35 % der Kosten der Maßnahme beschränken wird und dass sich ein unverhältnismäßiger Prozentsatz unter der neuen Verordnung nicht wiederholt werden wird;

10.

begrüßt, dass die Sozialpartner einen Sozialplan im Zusammenhang mit den Entlassungen bei der First Solar GmbH angenommen haben und dass eine Transfergesellschaft das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen konzipieren und verwalten wird; stellt fest, dass die Tätigkeit der Transfergesellschaft in den ersten sechs Monaten von der First Solar Manufacturing GmbH und aus dem ESF über das Bundesprogramm finanziert werden wird und dass die Dienste der Transfergesellschaft um neue, vom EGF finanzierte Maßnahmen erweitert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Europäischen Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

13.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung (2014-2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;

14.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle weder von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

15.

begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

16.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/003 DE/First Solar, Deutschland)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2013/789/EU).


Top