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Document 62016CN0482

Rechtssache C-482/16: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 7. September 2016 — Georg Stollwitzer gegen ÖBB Personenverkehr AG

OJ C 428, 21.11.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/11


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 7. September 2016 — Georg Stollwitzer gegen ÖBB Personenverkehr AG

(Rechtssache C-482/16)

(2016/C 428/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Stollwitzer

Beklagte: ÖBB Personenverkehr AG

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art 6 Abs 3 EUV und Art 21 GRC, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung Gotthard Starjakob  (2) festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie zum Beispiel Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?

2.

Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (David Hütter  (3), Siegfried Pohl  (4), Gotthard Starjakob) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, unter anderem auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (David Hütter, Siegfried Pohl, Gotthard Starjakob) ausgelegten Art 2 Abs 1 iVm Art 1 RL 2000/78/EG?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.

(2)  Urteil C-417/13, ECLI:EU:C:2015:38.

(3)  Urteil C-88/08, ECLI:EU:C:2009:381.

(4)  Urteil C-429/12, ECLI:EU:C:2014:12.


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