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Document 62016CN0477

Rechtssache C-477/16: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 2. September 2016 — Openbaar Ministerie/Ruslanas Kovalkovas

OJ C 383, 17.10.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/8


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 2. September 2016 — Openbaar Ministerie/Ruslanas Kovalkovas

(Rechtssache C-477/16)

(2016/C 383/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Ruslanas Kovalkovas

Vorlagefragen

1.

Stellen die Ausdrücke „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) autonome Begriffe des Unionsrechts dar?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats eine solche „Justizbehörde“ ist und der von ihr erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine solche „justizielle Entscheidung“ ist?

3.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Fällt das Justizministerium der Republik Litauen unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, und ist der von dieser Behörde erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI?

4.

Wenn die erste Frage verneint wird: Steht die Benennung einer nationalen Behörde wie des Justizministeriums der Republik Litauen als ausstellende Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002 L 190, S. 1).


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