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Document 52015AP0190

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (07597/1/2014 — C8-0286/2014 — 2010/0361(NLE))

OJ C 353, 27.9.2016, p. 115–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/115


P8_TA(2015)0190

Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (07597/1/2014 — C8-0286/2014 — 2010/0361(NLE))

(Zustimmung)

(2016/C 353/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07597/1/2014),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (1),

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 24. Januar 2001 (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2014/243/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (3),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0286/2014),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2013 (4),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0071/2015),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.

(2)  ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 2.

(3)  ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 61.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C-137/12, ECLI:EU:C:2013:675.


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