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Document 62016TN0131

Rechtssache T-131/16: Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Belgien/Kommission

OJ C 191, 30.5.2016, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/36


Klage, eingereicht am 22. März 2016 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-131/16)

(2016/C 191/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J. Halleux im Beistand der Rechtsanwälte M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig zu erachten und ihnen stattzugeben;

den Beschluss SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen insoweit für nichtig zu erklären, als darin die Beihilferegelung nicht richtig bestimmt, das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als Regelung eingestuft und diese als mit den Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 ein EUV angesehen wird;

hilfsweise, Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als darin das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen und unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts die Rückforderung der Beihilfe von den Unternehmensgruppen, denen die Beihilfeempfänger angehören, angeordnet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verstoßen, dass sie über die Vorschriften über staatliche Beihilfen einseitig die Steuerhoheit des belgischen Staates begrenzt habe.

2.

Der Kommission seien bei der Bestimmung der angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahme und deren Einstufung als keiner näheren Durchführungsmaßnahmen bedürfenden Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2015/1589 und von Art. 107 AEUV ein Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

3.

Die Annahme, dass das System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse eine staatliche Beihilfe darstelle, verstoße gegen Art. 107 AEUV. Die Kommission habe nicht dargetan, dass staatliche Mittel geflossen seien, keine Begünstigung festgestellt und Selektivität und Wettbewerbsverfälschung nicht richtig beurteilt.

4.

Der Kommission sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie nicht nur die in Belgien steuerpflichtigen belgischen Steuersubjekte, sondern auch die multinationalen Unternehmensgruppen, denen diese angehörten, als Empfänger der angeblichen Beihilfe angesehen habe.

5.

Hilfsweise: Die Möglichkeit der Rückforderung der Beihilfe von den multinationalen Unternehmensgruppen, denen die beschiedenen belgischen Steuersubjekte angehörten, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1).


(1)  ABl. 2015, L 248, S. 9.


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