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Document 62016CN0104

Rechtssache C-104/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Dezember 2015 in der Rechtssache T-512/12, Front Polisario/Rat

OJ C 111, 29.3.2016, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/17


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Dezember 2015 in der Rechtssache T-512/12, Front Polisario/Rat

(Rechtssache C-104/16 P)

(2016/C 111/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Westerhof Löfflerová)

Andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Volksfront zur Befreiung von Saguia el Hamra und Río de Oro, Front Polisario), Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-512/12 aufheben,

endgültig über die Fragen entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, und die Nichtigkeitsklage des Front Polisario („Kläger“) gegen den angefochtenen Rechtsakt abweisen und

dem Kläger die Kosten auferlegen, die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf mehrere Rechtsmittelgründe, mit denen er Rechtsfehler geltend macht.

Erstens ist das Gericht nach Ansicht des Rates rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger vor dem Gericht der Europäischen Union parteifähig gewesen sei.

Zweitens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von dem für nichtig erklärten Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei.

Drittens habe das Gericht seine Nichtigerklärung rechtsfehlerhaft auf einen Grund gestützt, der vom Kläger nicht vorgebracht worden sei und hinsichtlich dessen der Rat keine Gelegenheit zur Verteidigung gehabt habe.

Viertens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass des für nichtig erklärten Beschlusses die möglichen Auswirkungen der Tätigkeiten zur Erzeugung der Waren, die unter das Abkommen fielen, das durch den für nichtig erklärten Beschluss geschlossen worden sei, auf die Menschenrechte der Bevölkerung der Westsahara zu prüfen.

Fünftens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, vor dem Erlass des für nichtig erklärten Beschlusses zu prüfen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gebe, dass unter dem durch diesen Beschluss geschlossenen Abkommen eine Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des unter marokkanischer Kontrolle befindlichen Gebiets der Westsahara stattfinde, die zu Lasten seiner Einwohner gehen könne und deren Grundrechte beeinträchtigen könne.

Als letzten Grund macht der Rat geltend, dass das Gericht durch die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, die eine Änderung seines wesentlichen Inhalts bewirke, einen Rechtsfehler begangen habe.


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