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Document 62015TN0698

Rechtssache T-698/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Juha Tapio Silvan gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2015 in der Rechtssache F-83/14, Silvan/Kommission

OJ C 59, 15.2.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/28


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2015 von Juha Tapio Silvan gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. September 2015 in der Rechtssache F-83/14, Silvan/Kommission

(Rechtssache T-698/15 P)

(2016/C 059/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Juha Tapio Silvan (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 in der Rechtssache F-83/14 (Tapio Silvan/Kommission) aufzuheben,

im Wege einer neuen Entscheidung

die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, aufzuheben,

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Zulässigkeit der geltend gemachten Klagegründe und der vorgelegten Beweise; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch Verfahrensvorschriften verletzt und einen Rechtsfehler begangen, dass es den Klagegrund der fehlenden Abwägung der Verdienste durch die Anstellungsbehörde für unzulässig erklärt habe;

zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die vom Kläger vorgelegten Beweise für die in allen Phasen des Beförderungsverfahrens fehlende Abwägung der Verdienste durch die Anstellungsbehörde nicht gewürdigt habe.

2.

Verletzung des Art. 45 des Statuts und fehlende Abwägung der Verdienste; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen im Rahmen der Prüfung der vorgelegten Unterlagen einen Rechtsfehler begangen, die von den Parteien vorgelegten Beweise verfälscht, keine effektive gerichtliche Kontrolle durchgeführt und es an einer gebotenen Begründung fehlen lassen, zum anderen liege ein Beurteilungsfehler vor, es fehle an einer gebotenen Begründung und an einer effektiven gerichtlichen Kontrolle und es seien Beweise verfälscht worden;

zweitens sei bei der Beurteilung der vom Kläger vorgetragenen Klagegründe zum einen ein Rechtsfehler begangen worden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen sei, dass der Kläger keine Einrede der Rechtswidrigkeit der von der Europäischen Kommission am 14. November 2011 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen C(2011) 8190 zu Art. 45 des Status geltend gemacht habe, soweit eine Abwägung durch den paritätischen Beförderungsausschuss nicht vorgesehen sei, zum anderen lägen ein Beurteilungsfehler und eine Verfälschung der vorgelegten Beweise vor.

3.

Beurteilungsfehler im Rahmen der Beurteilung der Verdienste; dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Beurteilung der Beweislastverteilung einen Rechtsfehler begangen;

zweitens lägen ein Beurteilungsfehler und eine Verfälschung der vorgelegten Beweise vor.


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