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Document 62015TN0700

Rechtssache T-700/15: Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)

OJ C 38, 1.2.2016, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/71


Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)

(Rechtssache T-700/15)

(2016/C 038/96)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Volfas Engelman AB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rauch Fruchtsäfte GmbH (Rankweil, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Anmelder: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BRAVORO PINTA“ — Anmeldung Nr. 10 725 381.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2015 in der Sache R 1649/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke 1072538 zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe einen Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise begangen;

die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen;

die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie wesentliche visuelle Bestandteile der angemeldeten Marke nicht berücksichtigt habe;

die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken festgestellt habe;

die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie ihre Entscheidung in Rn. 42 auf die Feststellung gestützt habe, die ältere Marke habe für Energiegetränke eine höhere Kennzeichnungskraft;

die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine Verwechslungsgefahr festgestellt habe.


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