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Document 62015TN0700
Case T-700/15: Action brought on 30 November 2015 — Volfas Engelman v OHIM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)
Rechtssache T-700/15: Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)
Rechtssache T-700/15: Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)
OJ C 38, 1.2.2016, p. 71–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/71 |
Klage, eingereicht am 30. November 2015 — Volfas Engelman/HABM — Rauch Fruchtsäfte (BRAVORO PINTA)
(Rechtssache T-700/15)
(2016/C 038/96)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Volfas Engelman AB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rauch Fruchtsäfte GmbH (Rankweil, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BRAVORO PINTA“ — Anmeldung Nr. 10 725 381.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2015 in der Sache R 1649/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke 1072538 zur Eintragung zuzulassen; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Die Beschwerdekammer habe einen Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise begangen; |
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die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen; |
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die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie wesentliche visuelle Bestandteile der angemeldeten Marke nicht berücksichtigt habe; |
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die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken festgestellt habe; |
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die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie ihre Entscheidung in Rn. 42 auf die Feststellung gestützt habe, die ältere Marke habe für Energiegetränke eine höhere Kennzeichnungskraft; |
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die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie eine Verwechslungsgefahr festgestellt habe. |