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Document 52015IE0822

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Erfahrungen mit SBA in den Vereinigten Staaten und in der EU: Vorbildliche Verfahren für innovative KMU-Maßnahmen“ (Initiativstellungnahme)

OJ C 13, 15.1.2016, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/2


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Erfahrungen mit SBA in den Vereinigten Staaten und in der EU: Vorbildliche Verfahren für innovative KMU-Maßnahmen“

(Initiativstellungnahme)

(2016/C 013/02)

Berichterstatter:

Ullrich SCHRÖDER

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 10. Juli 2014 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

„Erfahrungen mit SBA in den USA und in der EU: Vorbildliche Verfahren für innovative KMU-Maßnahmen“ (Initiativstellungnahme).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 14. Juli 2015 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 510. Plenartagung am 16./17. September 2015 (Sitzung vom 16. September) mit 207 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

In der EU gibt es rund 21 Millionen KMU mit fast 90 Millionen Beschäftigten und einer Wertschöpfung von über 3,6 Billionen EUR. Die KMU machen mit anderen Worten 99 % aller Unternehmen aus, beschäftigen zwei Drittel der Bevölkerung und erzeugen 58 % der Wertschöpfung. Daher wird ein starker „Small Business Act“ gebraucht.

Auf der Grundlage der mit der „Small Business Administration“ (dasselbe Kürzel, jedoch ein völlig anderer Ansatz) in den USA gemachten Erfahrungen gibt der EWSA die folgenden Empfehlungen zu einigen zentralen Aspekten hinsichtlich der Überprüfung des „Small Business Act“ in der EU ab.

1.1.    Die Überprüfung des SBA ist notwendig

Die Europäische Kommission hatte für das erste Halbjahr 2015 die Veröffentlichung einer Überprüfung angekündigt, diese jedoch mittlerweile verschoben. Da wichtige Bereiche verbesserungswürdig sind (siehe unten), rechnen die Interessenträger der KMU nach den Anhörungen mit einer Überprüfung; angesichts der großen Bedeutung der KMU sollte die Überprüfung so schnell wie möglich veröffentlicht werden.

1.2.    Rechtliche Position und Durchsetzung

Der SBA sollte aufgewertet werden und eine verbindlichere Form mit einem ehrgeizigeren Ansatz erhalten. Dies wurde vom EWSA auch 2008 und 2011 gefordert, von der Europäischen Kommission jedoch nicht umgesetzt.

Es sollten ggf. vermehrt rechtliche Mechanismen vorgesehen werden, z. B. zum Thema Auftragsvergabe, „Vorfahrt für KMU“, Folgenabschätzungen und KMU-Tests. Dies sollte auf Ebene der EU wie auch der Mitgliedstaaten gelten und bedeutet eine stärkere Rolle für das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Die Grundsätze „Vorfahrt für KMU“ und „Nur einmal“ müssen in die Interinstitutionelle Vereinbarung der EU-Organe über bessere Rechtsetzung aufgenommen werden.

1.3.    Politische Position

In der EU hat der SBA eine schwächere politische Position als in den Vereinigten Staaten. Zur Stärkung der Position in der EU empfiehlt der EWSA:

auf EU-Ebene eine jährliche Sondertagung der Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema KMU und SBA zu organisieren, wie er dies in seiner Stellungnahme von 2011 vorgeschlagen hatte (1);

dass die Hochrangige Gruppe „Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum“ des Rates die Fortschritte bei den nationalen Maßnahmen für die Umsetzung der Prioritäten des SBA prüfen und Überlegungen zu zusätzlichen Maßnahmen auf EU-Ebene anstellen sollte. Die Ergebnisse sollten auf der jährlichen Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema KMU und SBA vorgelegt werden;

das Netz der europäischen KMU-Beauftragten auszubauen, indem der Teilnehmerkreis auf die Generaldirektoren der Wirtschaftsministerien ausgeweitet wird. Dies würde eine stärkere und bessere Koordinierung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten gewährleisten.

1.4.    Steuerung und Wirksamkeit

1.4.1.

Ein jährlicher Bericht über die Umsetzung des SBA in der EU muss eingeführt werden und auch einen datengestützten Bericht über dessen Verwaltung durch die Kommission und das Funktionieren der einzelnen Programme enthalten.

1.4.2.

Der Europäische Rechnungshof sollte aufgefordert werden, regelmäßige Berichte über das Funktionieren der maßgeblichen Programme und Maßnahmen für KMU zu veröffentlichen, wie dies sein amerikanisches Pendant — das externe „Governmental Accountability Office“ — für die SBA in den USA tut. Eine unabhängige Dienststelle innerhalb der Kommission sollte für die interne Steuerung zuständig sein, nach dem Vorbild des „Office of the Inspector General“ innerhalb der „Small Business Administration“ in den USA.

1.4.3.

Der SBA kann nur dann Erfolg haben, wenn für die Steuerung eine die verschiedenen Interessenträger einbindende Partnerschaft (mit den Sozialpartnern sowie den öffentlichen und privaten Interessenträgern) geschaffen wird. Die SBA-Beratungsgruppe, die 2011 eingesetzt werden sollte, jedoch nie zustande kam (siehe 4.3.4), muss einsatzfähig werden und im Vorfeld der Beschlussfassung konsultiert werden.

1.4.4.

Das System der nationalen und lokalen Pläne zur Umsetzung des SBA (siehe 4.3.3) muss verbessert und durch die systematische Verwendung von Anzeigern ergänzt werden.

Festlegung von Zielen

Es wird empfohlen, vermehrt indikative Ziele für die stärkere Beteiligung von KMU an öffentlichen Aufträgen sowie verbindliche Ziele für FuE-Programme (sowohl auf EU- wie auch nationaler Ebene) festzulegen. Durch derartige Zielvorgaben sollte der Grad der Beteiligung über die nächsten Jahre gesteigert werden.

Jährliche Konferenz der Interessenträger im KMU-Bereich

In den Vereinigten Staaten wie auch in der EU ist sehr viel Know-how und Erfahrung in Bezug auf Maßnahmen und Programme zugunsten von KMU vorhanden, aber es fehlt an strukturierten und regelmäßigen Debatten mit den Interessenträgern. Es wäre sinnvoll, auf der Grundlage vorbildlicher Verfahren eine jährliche Konferenz zu diesem Thema abwechselnd in den Vereinigten Staaten und in der EU zu organisieren. Daran sollten die maßgeblichen Interessenträger auf beiden Seiten des Atlantiks teilnehmen: Politiker sowie Vertreter der staatlichen Stellen, des Netzes der nationalen KMU-Beauftragten und der KMU-Verbände. KMU-Verbände sollten aufgrund ihrer begrenzten Mittel einen Kostenausgleich für ihre Teilnahme erhalten. Neben den allgemeinen Debatten könnte jedes Jahr ein spezielles Thema erörtert werden: Finanzen, Innovation, Handel (u. a. TTIP), weibliche Unternehmer usw.

2.   Einleitung und Ziele der Stellungnahme

2.1.

Ziel: Der breite Ansatz und die Maßnahmen für KMU der beiden SBA — der „Small Business Administration“ in den Vereinigten Staaten und des „Small Business Act“ in der EU — sollen miteinander verglichen werden.

Das politische und wirtschaftliche Umfeld in den Vereinigten Staaten und in der EU unterscheiden sich sehr stark, und zusätzlich zu den SBA-Maßnahmen werden hier wie da zahlreiche KMU-Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene durchgeführt (2).

2.2.

In den Schlussfolgerungen dieser Stellungnahme (siehe Abschnitt 1) werden daher nicht die spezifischen Programme der beiden SBA miteinander verglichen, sondern der Schwerpunkt liegt auf Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen und politischen Position, der Steuerung und der Verwendung von Zielen des SBA der EU.

3.   „Small Business Administration“ in den USA (SBA)

3.1.

Die „Small Business Administration“ in den USA ist eine unabhängige Regierungsbehörde, die föderale Unterstützung für KMU leistet. Sie wurde von Präsident Eisenhower 1953 nach der Verabschiedung des „Small Business Act“ ins Leben gerufen. Ihre Aufgabe besteht darin, KMU zu beraten, zu unterstützen und ihre Interessen zu schützen. 2013 betrug ihr Etat rund 1 Milliarde USD (ohne die Mittel für nicht unternehmensbezogene Aktivitäten). Einige Maßnahmen sind rechtsverbindlich. Die SBA hat Büros in allen US-Bundesstaaten sowie 1 000 örtliche Geschäftsstellen. Die derzeitige Generaldirektorin der SBA gehört dem Kabinett von Präsident Obama an.

3.2.

Nach der komplexen Definition der SBA handelt es sich bei Kleinunternehmen um grundsätzlich gewinnorientiert konzipierte und geführte Unternehmen in unabhängigem Besitz. Je nach Industriezweig, Produkt oder Dienstleistung wird für den Größenstandard die Zahl der Beschäftigten oder das Umsatzvolumen zugrunde gelegt. Die Höchstzahl der Beschäftigten liegt grob zwischen 100 und 1 500.

3.3.

Überblick über die Aktivitäten und Programme der amerikanischen SBA (3)

3.3.1.

Finanzierung: Kredite und Risikokapital

3.3.1.1.

Die SBA übernimmt Bürgschaften für Kleinunternehmen, die anderswo keinen Kredit erhalten. Im Allgemeinen werden diese Kredite von Partnern der SBA (Banken und anderen Finanzinstituten) gewährt und von der SBA durch eine Bürgschaft abgesichert.

Zielgruppe des Mikrokreditprogramms („Microloan“) sind neu gegründete und in den Anfängen steckende Unternehmen auf unterversorgten Märkten. Eilkredite („Express Loans“) sollen innerhalb von 36 Stunden zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Katastrophenhilfe („Disaster Loan Programme“) erhalten KMU, die von allgemeinen Katastrophen betroffen sind, innerhalb von 45 Tagen Kredite.

3.3.1.2.

Mithilfe der „Small Business Investment Company“ (SBIC) wird der Zugang von KMU zu Risikokapital verbessert.

3.3.2.

„Small Business Contracting Programmes“ (KMU-Vergabeprogramme)

3.3.2.1.

Mehrere Vergabeprogramme ermöglichen es Kleinunternehmen (die benachteiligten Personen gehören oder in unterversorgten Gebieten tätig sind), nur mit vergleichbaren Firmen um wichtige öffentliche Aufträge zu konkurrieren.

Für die Vergabe föderaler Beschaffungsaufträge an Kleinunternehmen werden jährliche Gesamtziele für die staatliche Beteiligung mit differenzierten Unterzielen für einzelne Ministerien und Agenturen festgelegt. Das Gesamtziel beträgt derzeit mindestens 23 % des Gesamtwerts föderaler Hauptunternehmeraufträge. In der EU liegt dieses Ziel höher, und zwar bei 29 %, aber dabei werden auch die von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vergebenen Aufträge erfasst. In den USA könnte das Ziel künftig angehoben werden.

3.3.3.

FuE-Programme: Strategie zur verstärkten Beteiligung von KMU durch Anhebung der Zielvorgaben

3.3.3.1.

Mithilfe des „Small Business Innovation Research“-Programms (SBIR) soll die Beteiligung kleiner Hightech-Unternehmen an FuE-Projekten von Bundesministerien mit einem FuE-Budget von mindestens 100 Millionen USD gesteigert werden. Ein bestimmter Prozentsatz ihrer FuE-Ausgaben muss zur Beteiligung von Kleinunternehmen eingesetzt werden: Seit 1983 wurde der Prozentsatz stetig von ursprünglich 0,2 % auf 2,7 % im Jahr 2013 erhöht (für 2017 beträgt das neue Ziel 3,2 %).

3.3.3.2.

Mit dem „Small Business Technology Transfer“-Programm (STTR) werden Finanzmittel für föderale Forschungsprojekte bereitgestellt, die gemeinsam von einem Kleinunternehmen und einer nicht gewinnorientierten Forschungseinrichtung durchgeführt werden; der Anteil soll von 0,35 % im Jahr 2013 auf 0,45 % im Jahr 2016 steigen.

3.3.4.

„Entrepreneurial Development Programmes“ (Programme zur Förderung des Unternehmertums)

Sie bieten in 1 000 Zentren Schulungen für Kleinunternehmen an. In SCORE sind 50 unabhängige nicht gewinnorientierte Organisationen mit 13 000 Freiwilligen zusammengeschlossen.

3.3.5.

„Office of International Trade“ (Büro für Internationalen Handel)

Dieses Amt leistet Exportunterstützung, und zu seinen Tätigkeiten gehören Eilkredite (innerhalb von 36 Stunden) und Kredite für die Teilnahme an Messen im Ausland, für Dokumentation und audiovisuelles Material.

3.3.6.

Besondere Dienststellen

„Office of the Inspector General“ (Büro des Generalinspektors): Seine Aufgabe ist es, das Management und die Effizienz der SBA zu verbessern, Betrug bei den Programmen zu bekämpfen und bestehende oder vorgeschlagene Rechtsvorschriften zu prüfen. Es handelt sich um eine unabhängige Dienststelle innerhalb der SBA, die vom Generalinspektor geleitet wird.

„Office of Advocacy“ (Büro für Interessenvertretung): Es fungiert als unabhängige Interessenvertretung der KMU innerhalb der US-Bundesregierung. Die Aufgabe des Büros besteht darin, auf politische Maßnahmen zur Förderung von Kleinunternehmen hinzuwirken, indem es Einfluss auf die Regelungsverfahren der Bundesagenturen nimmt und die Auswirkungen bundesweiter Vorschriften untersucht.

4.   Entwicklung in der EU — von der Charta für Kleinunternehmen zum Small Business Act  (4)

4.1.    Europäische Charta für Kleinunternehmen — 2000

In dieser Charta, die im Jahr 2000 von den EU-Staats- und Regierungschefs angenommen wurde, gingen die Mitgliedstaaten die rechtlich nicht bindende Selbstverpflichtung ein, die Rahmenbedingungen für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene zu verbessern. Die Charta war speziell für Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten gedacht.

4.2.    „Small Business Act“ der EU — 2008

4.2.1.

Die Kommission hat den SBA-Ansatz in den USA untersucht und 2008 ihre Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (5) veröffentlicht. Dabei wurde eine breitere Zielgruppe ins Auge gefasst (KMU mit bis zu 250 Beschäftigten).

Es wurde nur eine begrenzte Zahl neuer Legislativvorschläge gemacht.

Der Großteil der im SBA berücksichtigten Anliegen betrifft einen neuen politischen Rahmen, bei dem bestehende unternehmenspolitische Maßnahmen zusammengeführt werden und der auf der Charta für Kleinunternehmen aufbaut.

4.2.2.

Zehn Grundsätze wurden für die Planung und Durchführung der KMU-Politik auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten eingeführt, die sich auf folgende Bereiche beziehen: Unternehmensumfeld, Unternehmergeist, „Vorfahrt für KMU“, öffentliche Auftragsvergabe, kürzere Zahlungsfristen, ein besserer Binnenmarkt, Qualifikationen und Innovation.

4.2.3.

In der ESWA-Stellungnahme (6) aus dem Jahr 2008 wird ein ehrgeizigerer SBA vorgeschlagen. Dabei wird auf die amerikanische SBA verwiesen.

4.2.4.

Zu den wichtigsten Empfehlungen gehören:

ein verbindliches Rechtsinstrument zur Anwendung des Prinzips „Vorfahrt für KMU“;

die Einsetzung eines SBA-Ausschusses unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der repräsentativen europäischen Wirtschaftsverbände;

Benennung eines nationalen KMU-Beauftragten in jedem Mitgliedstaat.

Bedauerlicherweise wurden die beiden ersten Empfehlungen von der Europäischen Kommission nicht umgesetzt.

4.3.    Überprüfung des „Small Business Act“ (2011)

4.3.1.

Die Kommission veröffentlichte 2011 ihre Mitteilung über die „Überprüfung des ‚Small Business Act‘ für Europa“ (7). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es Fortschritte gebe, aber noch mehr geschehen müsse.

4.3.2.

Die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sah die Kommission weniger positiv in Bezug auf die:

Verringerung der Verwaltungslast und die Umsetzung nationaler KMU-Tests;

Förderung des Europäischen Leitfadens für bewährte Verfahren;

Vereinfachung der Insolvenzverfahren.

4.3.3.

Bei der Überprüfung des SBA wurden als Antwort auf die Wirtschaftskrise Maßnahmen in folgenden Bereichen vorgeschlagen: Regulierung; Finanzierung; Marktzugang; Unternehmertum; Schaffung von Arbeitsplätzen und integratives Wachstum (einschließlich Unternehmertätigkeit von Frauen und eine Initiative für soziales Unternehmertum).

4.3.4.

Strategische Verbesserungen hängen von einer strafferen Steuerung ab:

Die Kommission wird auch weiterhin jährliche Berichte über die einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Strategie Europa 2020 veröffentlichen, in die Fortschritte bezüglich des SBA einbezogen werden.

Die SBA-Beratungsgruppe, die 2011 eingesetzt werden sollte, jedoch nie zustande kam, muss einsatzfähig werden und im Vorfeld der Beschlussfassung konsultiert werden.

Das Netz der nationalen KMU-Beauftragten wurde aufgebaut, das den KMU-Beauftragten der Kommission und die der nationalen Ebene umfasst. Dadurch soll eine direkte Verbindung zwischen Kommission, nationalen Behörden und nationalen Unternehmensverbänden geschaffen werden.

Es werden nationale Pläne zur Umsetzung des SBA erstellt, die durch einen starken Überwachungsmechanismus gestützt und mit den Mitgliedstaaten und Unternehmensverbänden koordiniert werden. (Der EWSA bedauert gleichwohl, dass dies nicht mit der möglichen Effizienz umgesetzt worden ist).

4.3.5.

In der EWSA-Stellungnahme (8) aus dem Jahr 2011 wurde anerkannt, dass den KMU mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden ist.

Zu den wichtigsten Schlussfolgerungen des Ausschusses gehörten:

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der SBA eine verbindlichere Form annehmen sollte.

Der SBA kann nur dann Erfolg haben, wenn eine die verschiedenen Interessenträger einbindende Partnerschaft für die Steuerung geschaffen wird (unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der öffentlichen und privaten Interessenträger).

Die wesentliche Rolle von zwischengeschalteten Organisationen des öffentlichen und privaten Sektors, die auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Dienste erbringen, wird vernachlässigt.

Der EWSA ersucht den Rat, sich auf einer jährlichen Sondertagung der Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ mit den KMU, den Kleinstunternehmen und dem SBA zu befassen.

Der EWSA bedauert, dass diese Empfehlungen von der Europäischen Kommission nicht umgesetzt worden sind.

4.4.    Öffentliche Konsultation zum SBA — 2014

4.4.1.

Im September 2014 hat die Kommission eine Konsultation zur Überprüfung des SBA mit dem Titel „Eine starke europäische Politik zur Unterstützung von KMU und Unternehmern 2015-2020“ eröffnet.

4.4.2.

Die Kommission kommt zum Schluss, dass der SBA in vielen Mitgliedstaaten nicht vollständig umgesetzt worden ist.

Folgende Prioritäten werden vorgeschlagen:

Reduzierung der Verwaltungslast;

Zugang zu Finanzmitteln und Märkten;

unternehmerisches und innovatives Potenzial;

Stärkung der Kompetenzentwicklung (neu).

4.4.3.

Die Kommission hat im April 2015 einen Bericht über die Ergebnisse veröffentlicht. Ein Vorschlag für einen überarbeiteten SBA war ursprünglich für das erste Halbjahr 2015 vorgesehen, wurde nun aber auf 2016 verschoben. Europäische Unternehmensverbände haben ihre Enttäuschung darüber kundgetan und gefordert, noch im Jahr 2015 Maßnahmen zu ergreifen.

Brüssel, den 16. September 2015.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 51.

(2)  Ein weitergehender Vergleich der KMU-Maßnahmen wäre zu komplex für diese Stellungnahme.

(3)  Dies ist ein allgemeiner Überblick über die relevanten Aktivitäten. Für weitere Einzelheiten siehe www.sba.gov oder den Bericht des US-Kongresses „Small Business Administration, A Primer on Programmes“ (2013) unter der Adresse www.crs.gov. Ein Überblick über die SBA-Programme findet sich in dem Bericht des US-Rechnungshofs (Government Accountability Office) GAO-12-819 „Entrepreneurial Assistance“ unter der Adresse www.gao.gov

(4)  Bezüglich der Entwicklungen des SBA siehe Zusammenfassung weiter unten. Für einen ausführlicheren Überblick siehe Hintergrunddokument auf der Website des EWSA.

(5)  COM(2008) 394 final.

(6)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 30.

(7)  KOM(2011) 78 endgültig.

(8)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 51.


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