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Document 62015CN0467

Rechtssache C-467/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015 in der Rechtssache T-527/13, Italien/Kommission

OJ C 406, 7.12.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/14


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015 in der Rechtssache T-527/13, Italien/Kommission

(Rechtssache C-467/15 P)

(2015/C 406/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und P. Němečková)

Andere Verfahrensbeteiligte: Italienische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015, der Kommission am selben Tag mitgeteilt, in der Rechtssache T-527/13, Italienische Republik/Kommission, aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und der Italienischen Republik die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

Das Gericht habe eine unzulässige Neuinterpretation und Umdeutung des im ersten Rechtszug geltend gemachten zweiten Klagegrundes vorgenommen. Dadurch habe es gegen den Dispositionsgrundsatz und gegen das Verbot verstoßen, einen auf die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bezogenen und von der Klägerin nicht rechtzeitig in der Klage vorgebrachten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen.

2)

Das Gericht habe in Bezug auf die Begriffe der neuen Beihilfe und der bestehenden Beihilfe gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 659/1999 (1) verstoßen. Im Besonderen habe es zu Unrecht festgestellt, dass eine Beihilfe trotz Nichterfüllung einer in der Vereinbarkeitsentscheidung auferlegten Bedingung als bestehend angesehen werden könne. Damit habe es die gefestigte Rechtsprechung missachtet, nach der die bloße Nichterfüllung solcher Bedingungen eine neue Beihilfe entstehen lasse und, mangels neuer Tatsachen, die eine anderslautende Beurteilung verlangten, eine neue Unvereinbarkeitsentscheidung begründe.

Des Weiteren habe das Gericht nach richtiger Zurückweisung der auf einen angeblichen Begründungsmangel bezogenen Rügen dieser Beurteilung gleich wieder widersprochen und der Kommission vorgeworfen, nicht aufgezeigt zu haben, dass die Nichterfüllung der Bedingung das Wesen der durch den Rat genehmigten Regelung beeinträchtige, und auf dieser Grundlage zu Unrecht angenommen, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses wegen eines Rechtsfehlers entscheiden zu können.

Das Gericht habe dem in Art. 108 AEUV bestimmten institutionellen Gleichgewicht zwischen Rat und Kommission nicht ausreichend Rechnung getragen. Wenn der Rat einstimmig von seiner Befugnis Gebrauch mache, eine Beihilfe ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt für vereinbar zu erklären, diese Erklärung aber an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfe, stehe es der Kommission nicht zu, zu bestimmen, ob diese Bedingungen tatsächlich wesentlich sind oder ob ihre Nichterfüllung unsanktioniert bleiben dürfe.

3)

Das Gericht habe hinsichtlich der auf neue Beihilfen und auf die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen anwendbaren Verfahren gegen Art. 108 AEUV und die Art. 4, 6, 7, 14 und 16 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

Nachdem das Gericht eingeräumt habe, dass die Missachtung der anlässlich der Genehmigung einer Beihilfe auferlegten Bedingungen durch einen Mitgliedstaat eine missbräuchliche Anwendung dieser Beihilfe darstelle, habe es die Relevanz der Bestimmungen über das Verfahren zur Überprüfung der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen mit der Begründung verneint, dass die Kommission ihren Beschluss nicht auf diese gestützt habe und die Begriffe der neuen Beihilfe und der missbräuchlichen Anwendung einer Beihilfe sich gegenseitig ausschlössen. Die Bestimmungen über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen seien jedoch, soweit hier relevant, mit den Bestimmungen über neue Beihilfen identisch. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses wegen einer rechtsfolgefreien falschen Einstufung der Beihilfe ausgesprochen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


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