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Document 62013TA0358

Rechtssache T-358/13: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Italien/Kommission (ELER — Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben — Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird — Art. 30 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 — Begründungspflicht)

OJ C 398, 30.11.2015, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/34


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-358/13) (1)

((ELER - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom ELER finanzierten Ausgaben - Beschluss, mit dem ein bestimmter Betrag im Rahmen des Plans für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata für nicht wiederverwendbar erklärt wird - Art. 30 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Begründungspflicht))

(2015/C 398/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und B. Tidore im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und P. Rossi)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (ABl. L 118, S. 23), soweit darin der Betrag von 5 0 06  487,10 Euro im Zusammenhang mit dem Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilikata (Italien) als nicht wiederverwendbar eingestuft wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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