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Document 62015TN0419

Rechtssache T-419/15: Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament

OJ C 337, 12.10.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/27


Klage, eingereicht am 28. Juli 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament

(Rechtssache T-419/15)

(2015/C 337/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Cofely Solelec (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange, Luxemburg) und Cofely Fabricom (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Marx)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:

den Beschluss Nr. D(2015)24297 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2015, mit dem das Vergabeverfahren INLO-D-UPIL-T-14-AO4 — Los 75 „Elektrizität — Starkstrom“ bezüglich des Projekts für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg aufgehoben wurde, und

den Beschluss Nr. D(2015)28116 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2015, mit dem das Vergabeverfahren INLO-D-UPIL-T-14-AO4 — Los 75 „Elektrizität — Starkstrom“ bezüglich des Projekts für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg aufgehoben wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Fehlende Begründung, da der Beklagte die Aufhebungsbeschlüsse vom 29. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015 lediglich damit begründet habe, dass die eingegangenen Angebote, auch das der Klägerinnen, erheblich über dem geschätzten Auftragswert, auf den sich der öffentliche Auftraggeber zuvor gestützt habe, gelegen hätten, ohne diesen Schätzwert in den genannten Beschlüssen anzugeben. Der Beklagte habe diesen Wert tatsächlich erst in einem späteren Schreiben vom 18. Juni 2015 mitgeteilt.

2.

Hilfsweise: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der vom Beklagten geschätzte Auftragswert nicht der Marktwirklichkeit entspreche und durch eine eklatante Unterbewertung gekennzeichnet sei.


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