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Document 62015TN0366

Rechtssache T-366/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2015 von Viara Todorova Androva gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in der Rechtssache F-78/12, Todorova Androva/Rat

OJ C 337, 12.10.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/16


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2015 von Viara Todorova Androva gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in der Rechtssache F-78/12, Todorova Androva/Rat

(Rechtssache T-366/15 P)

(2015/C 337/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Viara Todorova Androva (Rhode-Saint-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Rechnungshof der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 29. April 2015 in der Rechtssache F-78/12 aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) dadurch, dass es angenommen habe, Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erlaube keine Berücksichtigung der als Bediensteter auf Zeit abgelegten Dienstzeit für die Zwecke der Aufnahme in die Liste der beförderungsfähigen Beamten.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GÖD dadurch, dass es angenommen habe, der gegenständliche Sachverhalt falle nicht unter die im Urteil vom 8. September 201, Rosado Santana (C-177/10, Slg, EU:C:2011:557), dargelegte Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern unter jene im Beschluss vom 7. März 2013, Rivas Montes (C-178/12, EU:C:2013:150).

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GÖD dadurch, dass es angenommen habe, der auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezogene Klagegrund sei wegen des Fehlens der Angabe der genauen Namen der an Stelle der Rechtsmittelführerin beförderten Kandidaten unzulässig.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GÖD dadurch, dass es angenommen habe, der auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bezogene Klagegrund sei mangels Einhaltung der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage unzulässig.


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