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Document 62015FN0108

Rechtssache F-108/15: Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — ZZ und ZZ/Kommission

OJ C 320, 28.9.2015, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/54


Klage, eingereicht am 27. Juli 2015 — ZZ und ZZ/Kommission

(Rechtssache F-108/15)

(2015/C 320/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Zeitraum, für den die den Klägern zustehende Pauschalvergütung für Überstunden rückwirkend neu berechnet wird, auf fünf Jahre zu begrenzen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des PMO.1 vom 16. September 2014 aufzuheben, mit der die Zahlung des Betrags zur Anpassung der Pauschalvergütung für Überstunden, die ihnen ab dem 1. März 2007 bzw. ab dem 1. März 2008 zusteht, auf fünf Jahre ab dem 1. September 2008, dem Tag, an dem das PMO den Fehler bei der Berechnung ihrer Dienstbezüge entdeckt hat, begrenzt wurde;

die Kommission zu verurteilen, ihnen den Betrag zur Anpassung der Pauschalvergütung für Überstunden ab dem 1. März 2007 bzw. ab dem 1. März 2008 zu zahlen, unter Abzug der bereits gezahlten Beträge und zuzüglich Verzugszinsen, berechnet auf die noch ausstehende Vergütung von ihrer Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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