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Document 62015CN0370

Rechtssache C-370/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Solvay Solutions España, S.L./Administración del Estado

OJ C 311, 21.9.2015, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/37


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 13. Juli 2015 — Solvay Solutions España, S.L./Administración del Estado

(Rechtssache C-370/15)

(2015/C 311/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Solvay Solutions España, S.L.

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Steht der Beschluss 2013/448/EU (1) in Widerspruch zu Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zu Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), soweit er die Festlegung des Korrekturfaktors durch einen Mechanismus vorsieht, der es den Betreibern der betreffenden Anlagen nicht ermöglicht, Kenntnis von den Daten, Berechnungen und Kriterien zu erlangen, die bei seiner Festlegung berücksichtigt wurden?

2.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU durch die Art und Weise, wie er die Obergrenze für Emissionen aus der Industrie und den sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG (3) und Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU (4) festlegt, die Art. 10a Abs. 1 und 23 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG, weil er nicht nach dem im Beschluss 1999/468/EG (5) vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wurde?

3.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU eine Asymmetrie schaffen zwischen

der in Art. 10a Abs. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/87/EG geregelten Berechnungsgrundlage, in der Emissionen aus Stromerzeugung im Zusammenhang mit der Verbrennung von Restgasen und aus Kraft-Wärme-Kopplung in unter Anhang I der Richtlinie fallenden Anlagen nicht enthalten sind, und

den in Art. 10a Abs. 1 und 4 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, die diese Art von Emissionen enthalten:

a)

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. u und den Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 am Ende der Richtlinie 2003/87/EG, indem sie vorsehen, dass Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen oder aus der Wärmeerzeugung in stromerzeugenden Anlagen, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Hinblick auf die Festlegung der Obergrenze für Emissionen aus der Industrie immer Emissionen von „Stromerzeugern“ sind und daher bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen sind?

b)

Auch für den Fall, dass die vorherige Frage verneint wird: Verletzen der Beschluss 2013/448/EU und/oder Art. 15 des Beschlusses 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG und/oder die Ziele dieser Richtlinie, soweit sie Emissionen aus der Stromerzeugung mittels Restgasen und Kraft-Wärme-Kopplung in Anlagen, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind, aus der in dieser Bestimmung geregelten Berechnungsgrundlage für die Obergrenze der Emissionen aus der Industrie herausnehmen, obwohl diesen Anlagen gemäß Art. 10a Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden können?

4.

Verletzen der Beschluss 2013/448/EU der Kommission und gegebenenfalls der ihn umsetzende Beschluss 2011/278/EU den Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie, soweit sie den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auf im Beschluss 2010/2/EU (6) (jetzt Beschluss 2014/746/EU) (7) der Kommission festgelegte Sektoren erstrecken, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, mit der sich daraus ergebenden Verringerung der zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate?

5.

Verletzt der Beschluss 2013/448/EU den Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit die Europäische Kommission, um die geprüften Emissionen im Zeitraum 2005 bis 2007 zu bestimmen, auf die sich die Buchst. a und b dieses Absatzes beziehen,

a)

die Emissionen nicht berücksichtigte, die nicht im unabhängigen Transaktionsprotokoll der Gemeinschaft eingetragen waren, auch wenn es sich um Emissionen handelte, deren Eintragung im fraglichen Zeitraum nicht verpflichtend war;

b)

soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen aus den Jahren nach 2008 extrapolierte, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte;

c)

sämtliche Emissionen aus Anlagen, die vor dem 30. Juni 2011 geschlossen wurden, herausnahm?


(1)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(4)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23).

(6)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emisionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1, S. 10).

(7)  ABl. L 308, S. 114.


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