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Document 62015CN0251
Case C-251/15 P: Appeal brought on 26 May 2015 by Emsibeth SpA against the judgment of the General Court (Eighth Chamber) of 26 March 2015 in Case T-596/13, Emsibeth v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-251/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2015 von der Emsibeth SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13, Emsibeth/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Rechtssache C-251/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2015 von der Emsibeth SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13, Emsibeth/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
OJ C 311, 21.9.2015, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2015 von der Emsibeth SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13, Emsibeth/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-251/15 P)
(2015/C 311/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Emsibeth SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Arpaia)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil (Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. März 2015 in der Rechtssache T-596/13) aufzuheben; |
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in der Sache zu entscheiden; |
— |
dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die Verletzung oder die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) geltend. Insbesondere erscheine das Urteil in Bezug auf die Kriterien, mit denen das Gericht die Begriffe (i) maßgebliches Publikum, Identität oder Ähnlichkeit der (ii) Waren und der (iii) Marken sowie (iv) das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken bewertet habe, nicht nachvollziehbar.
(i) |
Das angefochtene Urteil sei insoweit widersprüchlich, als das Gericht dem als das maßgebliche Publikum ermittelten Durchschnittsverbraucher zwar die Eigenschaft zugeschrieben habe, „gut informiert sowie umsichtig und aufmerksam“ zu sein, ihn bei der konkreten Beurteilung von dessen tatsächlicher Fähigkeit, zwei offensichtlich verschiedene Marken zu unterscheiden, jedoch als eine völlig oberflächliche Person angesehen habe, die keine einfachen Beurteilungen selbständig vornehmen könne. |
(ii) |
Das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, nach der bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren alle relevanten Faktoren bezüglich dieser Waren zu berücksichtigen seien, zu denen die Art, der Verwendungszweck, die Nutzung, der Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und die Vertriebswege der Waren zählten. Das Gericht habe in Wirklichkeit keinen dieser Faktoren berücksichtigt, da es die eigene Beurteilung auf die bloße Feststellung beschränkt habe, dass die Waren zum Färben und Entfärben von Haaren in den Kosmetikprodukten „enthalten“ seien und diese Waren deshalb als identisch zu betrachten seien. |
(iii) |
Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, als beim Vergleich einer Wortmarke mit einer zusammengesetzten Marke den Bildelementen der zweiten Marke, die in der ersten nicht vorhanden seien und die geeignet seien, die beiden Zeichen zu unterscheiden, nicht genügend Bedeutung beigemessen worden sei, da sich das Gericht bei seiner Beurteilung auf den Vergleich nur der Wortbestandteile beschränkt habe. Das Gericht habe außerdem in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft das erste Wort der älteren Marke (mc) vom Vergleich ausgeschlossen und nicht berücksichtigt, dass dieses Präfix, wenn es einem Namen vorangestellt werde und in Anbetracht seiner weiten Verbreitung, im Allgemeinen als ein Familienname schottischen Ursprungs angesehen werde und deshalb vom gesamten maßgeblichen Publikum und nicht nur von dessen englischsprachigem Teil englisch ausgesprochen werde. |
(iv) |
Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, als das Gericht trotz des Vorliegens zahlreicher Unterschiede zwischen den beiden verglichenen Marken eine Verwechslungsgefahr bejaht habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).