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Document 62014TB0318

Rechtssache T-318/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

OJ C 294, 7.9.2015, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/67


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 — Vinnolit/Kommission

(Rechtssache T-318/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 294/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vinnolit GmbH & Co. KG (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Geipel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Vinnolit GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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