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Document 62014CA0183

Rechtssache C-183/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien), — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 167, 168, 179 und 213 — Umqualifizierung eines Umsatzes durch die nationale Steuerbehörde in eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit — Grundsatz der Rechtssicherheit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Nationale Regelung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mehrwertsteuerlich registriert ist und dass eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde)

OJ C 294, 7.9.2015, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien), — Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean/Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

(Rechtssache C-183/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168, 179 und 213 - Umqualifizierung eines Umsatzes durch die nationale Steuerbehörde in eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Nationale Regelung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mehrwertsteuerlich registriert ist und dass eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde))

(2015/C 294/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj

Tenor

1.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, dass eine nationale Steuerbehörde infolge einer Steuerprüfung entscheidet, Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, und die Zahlung von Zuschlägen auferlegt, sofern diese Entscheidung auf klaren und genauen Regeln beruht, und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Umsätze nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die unter solchen Umständen angewandten Zuschläge müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

2.

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verbietet unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung nicht, wonach das Recht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, dem Steuerpflichtigen — der andererseits die Steuer, die hätte erhoben werden müssen, entrichten muss — allein aus dem Grund verweigert wird, dass er, als er diese Umsätze tätigte, nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert war, und zwar so lange, wie er nicht ordnungsgemäß als mehrwertsteuerpflichtig registriert und die Steuererklärung nicht eingereicht worden ist.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


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