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Document 62014FB0109

Rechtssache F-109/14: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juli 2015 — Roda/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Hinterbliebenenversorgung — Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts — Anspruch des geschiedenen Ehegatten des verstorbenen Beamten — Unterhaltszahlung zu Lasten des verstorbenen Beamten — Obergrenze für die Hinterbliebenenversorgung — Offensichtlich unbegründete Klage)

OJ C 279, 24.8.2015, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/53


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Juli 2015 — Roda/Kommission

(Rechtssache F-109/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Art. 27 des Anhangs VIII des Statuts - Anspruch des geschiedenen Ehegatten des verstorbenen Beamten - Unterhaltszahlung zu Lasten des verstorbenen Beamten - Obergrenze für die Hinterbliebenenversorgung - Offensichtlich unbegründete Klage))

(2015/C 279/66)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Silvana Roda (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Ribolzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Curall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin, die ehemalige Ehegattin eines verstorbenen Beamten, nicht zu erhöhen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Frau Roda trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 54.


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