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Document 62014TB0297

Rechtssache T-297/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Walter Klein/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung)

OJ C 245, 27.7.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/24


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Walter Klein/Kommission

(Rechtssache T-297/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung))

(2015/C 245/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Walter Klein GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

3.

Die Walter Klein GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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