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Document 62014FN0116

Rechtssache F-116/14: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — ZZ/Kommission

OJ C 26, 26.1.2015, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/47


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-116/14)

(2015/C 026/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Y. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), mit der eine frühere Entscheidung über die Ernennung der Klägerin als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 8 zurückgenommen wurde, und Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Exekutivdirektors der EIOPA vom 24. Februar 2014 aufzuheben, mit der eine frühere Entscheidung vom 7. November 2013 über ihre vorläufige Ernennung ab dem 16. September 2013 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 8 aufgrund des mit der Stellenausschreibung 1327TAAD08 eröffneten Einstellungsverfahrens zurückgenommen wurde;

die Entscheidung vom 24. Juli 2014 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 25. März 2014 aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des materiellen Schadens in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die sie in der Besoldungsgruppe AD 6 seit dem 16. September 2013 erhalten hat, und den Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe AD 8 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verurteilen;

hilfsweise, die Beklagte zum Ersatz des materiellen Schadens in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe AD 6 und den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe AD 8 vom 16. September 2013 bis zum 24. Februar 2014 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verurteilen;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen mit 20  000 Euro beziffert wird;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.


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