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Document 52014AE2911

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen — COM(2014) 187 final — 2014/0107 (COD)

OJ C 451, 16.12.2014, p. 81–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 451/81


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen

COM(2014) 187 final — 2014/0107 (COD)

(2014/C 451/13)

Berichterstatter:

Jan SIMONS

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 24. bzw. am 2. April 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen.

COM(2014) 187 final — 2014/0107 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2014 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 500. Plenartagung am 9./10. Juli 2014 (Sitzung vom 9 Juli 2014) mit 184 Stimmen bei 6 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der geltenden Richtlinie in einigen Punkten die Wahl einer Verordnung mit Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage.

1.2

Der EWSA begrüßt, dass der Vorschlag für eine Verordnung mit der Richtlinie 2000/9/EG auf einer Linie liegt, die an das 2008 angenommene „Binnenmarktpaket für Waren“ und insbesondere an den NLF-Beschluss (EG) Nr. 768/2008 angeglichen werden soll, zu dem er bereits eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

1.3

Der EWSA drängt darauf, die Terminologie insbesondere der deutschen Fassung sowie die Begriffsbestimmungen und die Übernahme unbestreitbar guter Elemente aus der geltenden Richtlinie — bzw. sich aus dieser Richtlinie ergebender Elemente — genauestens zu prüfen.

1.4

Dem EWSA sind zu viele Unvollkommenheiten aufgefallen, als dass sie an dieser Stelle unter den Schlussfolgerungen wiedergegeben werden könnten; er verweist diesbezüglich nachdrücklich auf Ziffer 4.2 ff. sowie auf Abschnitt 5, wo auch die Lösungen aufgeführt werden.

2.   Einleitung

2.1

Der EWSA legte bereits 1994 eine Stellungnahme (1) zu einem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr vor. Darin unterstützte der EWSA die Kommission insbesondere in Bezug auf das von ihr „gesteckte Ziel, ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten und den Aufbau einer grundlegenden Überwachung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten und so das Risiko künftiger Unfälle zu verringern“.

2.2

Auch sollte das Ergebnis „ein auf breiterer Basis tätiger, wettbewerbsfähigerer Industriezweig sein, der sich auf den Weltmärkten besser behaupten kann. Da die Mehrzahl der auf dem Weltmarkt operierenden Hersteller aus Europa kommt, muss jede Maßnahme, die auf die Verbesserung der Verkaufsaussichten abzielt, von einem vernünftigen, praktikablen Ansatzpunkt ausgehen.“

2.3

Der Betrieb von Seilbahnen ist insbesondere mit dem Tourismus, vor allem in Bergregionen, verbunden, der für die Wirtschaft der betroffenen Regionen eine wichtige Rolle spielt und für die Handelsbilanz der Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnt (2).

2.4

Die Mitgliedstaaten sind für die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs zuständig. Sie haben außerdem zusammen mit den zuständigen Stellen die Verantwortung im Hinblick auf die Bodenrechte, die Raumordnung und den Umweltschutz. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zeigen erhebliche Unterschiede wegen spezifischer Verfahren der nationalen Industrie sowie aufgrund regionaler Gepflogenheiten und Kenntnisse. Sie schreiben besondere Abmessungen und Vorrichtungen sowie spezielle Eigenschaften vor. Diese Situation zwingt die Hersteller, ihre Produkte für jeden Auftrag neu zu definieren, steht dem Angebot von Standardlösungen entgegen.

2.5

Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit müssen eingehalten werden, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen sicher sind. Diese Anforderungen müssen verantwortungsbewusst angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme und während des Betriebs sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

2.6

Seilbahnen können ferner grenzüberschreitend sein, und in diesen Fällen können widersprüchliche einzelstaatliche Regelungen ihre bauliche Ausführung erschweren.

2.7

Gesetzgeberisch tätig wurde man jedoch erst im Jahr 2000. Die Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr (3) wurde am 20. März 2000 erlassen und trat am 3. Mai 2002 in Kraft. Folgende Haupttypen von Seilbahnen werden durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt: Standseilbahnen, Gondelbahnen, kuppelbare Sesselbahnen, fixgeklemmte Sesselbahnen, Pendelbahnen, Funitels, kombinierte Anlagen (bestehend aus mehreren Seilbahntypen, z. B. Gondelbahnen und Sesselbahnen) sowie Schlepplifte.

2.8

Heute — gute zehn Jahre später — ist aus verschiedenen Gründen eine Überprüfung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Seilbahnen erforderlich.

3.   Zusammenfassung des vorliegenden Vorschlags

3.1

Mit dem Vorschlag soll die Richtlinie 2000/9/EG durch eine Verordnung ersetzt und diese Richtlinie an das 2008 angenommene „Binnenmarktpaket für Waren“, insbesondere an den NLF-Beschluss (EG) Nr. 768/2008, angeglichen werden.

3.1.1

Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches Muster für EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden (z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen Bestimmungen wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer angewandt und durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt, beispielsweise Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende Bedeutung für eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte haben.

3.1.2

Mit dem Vorschlag sollen außerdem einige der Schwierigkeiten behoben werden, die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG auftraten. Dabei handelte es sich insbesondere um divergierende Auffassungen seitens der Behörden, notifizierten Stellen und Hersteller in der Frage, ob bestimmte Anlagen dem Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG zuzuordnen und daher in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verfahren herzustellen und zu zertifizieren sind.

3.1.3

Auch in Bezug auf bestimmte Ausrüstungsteile gingen die Ansichten darüber auseinander, ob diese als Teilsysteme, Infrastruktur oder Sicherheitsbauteile einzuordnen sind.

3.1.4

Des Weiteren ist in der Richtlinie nicht geregelt, welche Art von Konformitätsbewertungsverfahren auf Teilsysteme anzuwenden ist.

3.2

Diese divergierenden Ansätze führten zu Marktverzerrungen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure war nicht mehr gewährleistet. Die Hersteller und Betreiber der betroffenen Anlagen mussten Ausrüstungen ändern oder weitere Zulassungen einholen, was zu zusätzlichen Kosten und zu Verzögerungen bei der Genehmigung und dem Betrieb dieser Anlagen führte.

3.3

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll daher größere rechtliche Klarheit in Bezug auf den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG hergestellt und auf diese Weise eine bessere Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften erreicht werden.

3.4

Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2000/9/EG Bestimmungen zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen. Jedoch ist kein konkretes, vom Hersteller und der notifizierten Stelle einzuhaltendes Verfahren festgelegt, auch wird Herstellern nicht die Bandbreite an Konformitätsbewertungsverfahren angeboten, die für Sicherheitsbauteile zur Verfügung stehen. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung werden daher die für Teilsysteme verfügbaren Konformitätsbewertungsverfahren an die schon für Sicherheitsbauteile bestehenden angeglichen; als Grundlage dienen hierfür die Konformitätsbewertungsmodule, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NFL-Beschluss) festgelegt sind. Gleichzeitig ist dabei entsprechend dem geltenden System für Sicherheitsbauteile die Anbringung der CE-Kennzeichnung zum Nachweis dafür vorgesehen, dass die Bestimmungen der Verordnung erfüllt sind.

3.5

In dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung vom 25. Oktober 2012 berücksichtigt (4). Der Vorschlag umfasst:

die Klärung des Geltungsbereichs in Bezug auf Seilbahnen, die sowohl für Beförderungszwecke als auch für Zwecke der Freizeitgestaltung konstruiert wurden;

die Einführung einer Reihe von Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der bestehenden und an den NLF-Beschluss angeglichenen Konformitätsbewertungsmodule für Sicherheitsbauteile;

die Angleichung an den NLF-Beschluss.

Ausgenommen sind:

Seilbahnen, die für Zwecke der Freizeitgestaltung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks verwendet werden;

für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke bestimmte Seilbahnen;

alle seilbetriebenen Anlagen, bei denen Nutzer oder Träger sich auf dem Wasser befinden, ausgeweitet;

3.6

Die Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen werden in dem Vorschlag beibehalten. Die entsprechenden Module werden jedoch entsprechend dem NLF-Beschluss aktualisiert.

3.7

Die obligatorische Einbeziehung einer notifizierten Stelle in der Konstruktions- und Produktionsphase aller Teilsysteme und Sicherheitsbauteile wird beibehalten.

3.8

Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme auf der Grundlage der Konformitätsbewertungsmodule des NLF-Beschlusses eingeführt. Ferner wird die Anbringung der CE-Kennzeichnung für Teilsysteme eingeführt, da es keinen Grund gibt, diese anders zu behandeln als Sicherheitsbauteile.

3.9

Durch den Vorschlag werden die Notifizierungskriterien für notifizierte Stellen verschärft und besondere Anforderungen an die notifizierenden Behörden eingeführt. Die Anpassung an neue Technologien ist erforderlich, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen. Es ist wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb deren etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Da sich nun jedoch herausgestellt hat, dass eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen von Richtlinien nicht immer gewährleistet ist, weist der EWSA darauf hin, dass bei dieser Art von Harmonisierungsbestrebungen (5), mit denen der freie Warenverkehr im Binnenmarkt gefördert werden soll, Verordnungen ein Garant für eine einheitliche Auslegung sind. Der EWSA unterstützt daher auch die Wahl einer Verordnung sowie von Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage.

4.1.1

Insofern den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Durchführung der Verordnung übertragen wird, sollte die Kommission die Einheitlichkeit der Durchführung überwachen.

4.2

Dann müssen jedoch auch die unbestreitbar guten Elemente der geltenden Richtlinie und die sich daraus ergebenden Vorschriften und bewährten Vorgehensweisen genauestens übernommen (6) und andere, neue Elemente in der Verordnung sprachlich genau formuliert werden.

4.2.1

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zusatz „für den Personenverkehr“ im Titel der Verordnung gestrichen wurde, wenn in Erwägungsgrund 8 ausdrücklich ausgesagt wird, dass der Geltungsbereich derselbe ist wie für die Richtlinie.

4.2.2

Die Fachbegriffe unterscheiden sich teilweise sehr von denjenigen der harmonisierten Normenreihe für Seilbahnen und sollten aufeinander abgestimmt werden.

4.2.3

Der derzeitige Wortlaut des Vorschlags für eine Verordnung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erlaubt keine deutliche Unterscheidung zwischen Aufzügen (insbesondere Schrägaufzüge) im Sinne der Richtlinie 95/16/EG und Standseilbahnen. Die diesbezüglichen Informationen, die in Erwägungsgrund (11) gegeben werden, sind nicht ausreichend und für eine eindeutige Klassifizierung in der Praxis nicht geeignet. Es ist wichtig, dass es weiterhin möglich ist, Schrägaufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie für verschiedene Anwendungen im Freien zu bauen (Verbindungen zwischen einem Parkplatz im Tal und einer Burg oder einem alten Stadtzentrum oben, Verbindungen zwischen Skipisten usw.).

4.2.4

Im Artikel 2 (2) (f) werden auf dem Wasser befindliche Anlagen von dieser Verordnung ausgeschlossen. Um Missverständnisse und unterschiedliche Interpretationen zu vermeiden, wurde zusätzlich der Erwägungsgrund 12 eingeführt, welcher aber nicht zum besseren Verständnis beiträgt. Artikel 2 (2) (f) sollte insofern präzisiert werden, dass der Punkt unterteilt wird in „seilgezogene Fähren“ — wie in der Richtlinie 2000/9/EG definiert — und in „Wasserskilifte“.

4.2.5

Seilbahnen für den Personenverkehr unterliegen — im Gegensatz zu andern Richtlinien (z. B. der Maschinenrichtlinie) — geregelten Genehmigungsverfahren, welche von den Mitgliedstaaten definiert werden. Dementsprechend gibt es keine Notwendigkeit, den Handelsnamen und die Postadresse auf den Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen anzugeben, zumal die EU-Konformitätserklärungen (7), welche diese Angaben beinhalten, sowohl bei der Anlage, wie auch bei der zuständigen Behörde aufliegen müssen. Um sich die wirtschaftliche Tragweite dieses Artikels vorstellen zu können, wird hier beispielhaft festgehalten, dass es sich bei einer fix geklemmten Sesselbahn um die 500 Plaketten handeln würde. Somit soll der Artikel 11 (Kapitel II) geändert werden durch Streichung im ersten Satz von „dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in“.

4.2.6

In Artikel 2 (2) (d) werden Seilbahnen in Vergnügungsparks von dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn diese nur als reine Freizeitgestaltung dienen. Es stellt sich die Frage, welchen Unterschied bezüglich der Sicherheitsbestimmungen bzw. der grundlegenden Anforderungen es macht, ob sich die Person, welche sich in der Seilbahn befindet, diese lediglich zur Freizeitgestaltung oder zur Beförderungszwecken benutzt? Somit wird empfohlen, lediglich den Text „feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte“ beizubehalten.

4.2.7

In den Erwägungsgründen 57 und 58 wie auch in Artikel 41 werden Übergangsbestimmungen definiert. Es fehlt jedoch eine allgemeine Aussage, dass sich der Verordnungsentwurf auf bereits in Verkehr gebrachte Anlagen nicht bezieht. Die Formulierung „Eine Angleichung aller bereits bestehenden Seilbahnen an Vorschriften für neue Seilbahnen ist nicht notwendig.“ — wie sie in der Seilbahnrichtlinie (Erwägungsgrund 28) zu finden ist — ist in Artikel 9 als neuer Absatz 3 einzufügen. Zusätzlich sind Bestimmungen unter Artikel 9 nach aktuellem Absatz 3 für ein mögliches Wiederaufstellen von Seilbahnen aufzunehmen. "Ein Wiederaufstellen von Seilbahnen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

Die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, welche nach der Richtlinie 2000/9/EG oder nach der aktuellen Verordnung konformitätsbewertet und in Verkehr gebracht wurden, müssen beim Wiederaufstellen verwendet werden.

Die zu versetzende Anlage muss einen entsprechenden technischen Zustand aufweisen, so dass nach der Wiederaufstellung ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie bei einer neuen Anlage gewährleistet ist."

4.2.8

Artikel 36 (2) fordert, dass benannte Stellen auf Verlangen andern benannten Stellen auch Auskünfte über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen geben müssen. Benannte Stellen sind unabhängige Institutionen, welche wirtschaftlich agieren müssen. Um zu verhindern, dass hier ein Wissenstransfer stattfindet, ist der Zusatz „und auf Verlangen auch über die positiven“ zu streichen.

4.3

Der EWSA begrüßt, dass der Vorschlag für eine Verordnung im Sinne der Richtlinie 2000/9/EG ist und dem 2008 angenommenen „Binnenmarktpaket für Waren“ sowie insbesondere dem NLF-Beschluss (EG) Nr. 768/2008 entspricht, zu dem er bereits eine positive Stellungnahme abgegeben hat (8).

5.   Besondere Bemerkungen

Bemerkungen zu weiteren Erwägungsgründen und Artikeln des Vorschlags für einen Verordnung.

5.1

In der deutschen Version des Verordnungsentwurfs wird oft das Wort „konstruiert“ oder „Konstruktion“ anstelle „geplant“ oder „Planung“ (analog zur RL 2000/9/EG) verwendet. Dies zieht sich durch den gesamten deutschen Text hindurch. Beispiele dazu findet man in Erwägungsgrund (1), Artikel 1, Artikel 2 (1), Artikel 3 (1), Artikel 3 (3), Artikel 8 (1).

5.2

Die Definition der „Sicherheitsbauteile“ in Artikel 3 (4) ist insofern anzupassen, dass die Worte „oder in eine Seilbahn“ gestrichen werden. Grund dafür ist, dass sich in der Infrastruktur, für welche die Mitgliedstaaten Verfahren festlegen, keine „Sicherheitsbauteile“ im Sinne der Verordnung befinden können, sondern diese als „sicherheitskritische Bauteile“ bezeichnet werden.

5.3

In Artikel 11 (9) wird festgehalten, dass Hersteller auf begründetes Verlangen der Mitgliedstaaten alle Informationen und Unterlagen bezüglich des Konformitätsbewertungsverfahrens diesen aushändigen sollen. Um sicherzustellen, dass Bauteile, welche nach der harmonisierten Normenreihe gebaut worden sind (und für die dementsprechend die Konformitätsvermutung gilt), nicht von diesem Artikel betroffen sein können, wird zur Präzisierung empfohlen, Punkt (9) mit den Worten zu beginnen: „Bei Bauteilen, welche nicht nach den Bestimmungen der harmonisierten Normenreihe in Verkehr gebracht wurden, händigen die Hersteller usw.“.

5.4

Das Wort „Drahtseilbahn“ in Erwägungsgrund 8 der deutschen Fassung ist nicht bekannt und stimmt nicht mit der niederländischen und der englischen Fassung überein.

5.5

Im Verordnungsentwurf — beispielsweise im Erwägungsgrund 17 — wird von „Wartung“ gesprochen. Wartung ist lediglich ein Teil der Instandhaltung, welche die Tätigkeiten Inspektion, Wartung und Instandsetzung umfasst. Dementsprechend ist das Wort Wartung im gesamten Text durch Instandhaltung zu ersetzen. Der Begriff „maintained“ in der englischen Version ist korrekt.

5.6

Der in der EU-Seilbahnrichtlinie verwendete Begriff „grundlegende Anforderungen“ ist im Verordnungsentwurf durch „wesentliche Anforderungen“ (z. B. in Artikel 6) ersetzt. In der englischen Version wird nach wie vor die Begrifflichkeit „Essential requirements“ analog zur Richtlinie 2000/9/EG verwendet. Der gesamte Verordnungsentwurf sollte auf „Grundlegende Anforderungen“ korrigiert werden.

5.7

Der Erwägungsgrund 19 korreliert mit keinem Text in der Verfügung und ist somit zu streichen.

5.8

Der Erwägungsgrund 23 ist insofern verwirrend, da hier der freie Warenverkehr mit der Sicherheitsanalyse in Zusammenhang gesetzt wird und ist somit zu streichen.

5.9

Der Artikel 1 definiert den Gegenstand dieser Verordnung. Gegenüber der Richtlinie 2000/9/EG wurden jedoch die Bereiche „planen“, „montieren“ und „in Betrieb nehmen“ nicht übergenommen. Dies ist aufzunehmen oder der Text der Richtlinie zu übernehmen.

5.10

Die Definition der „Seilbahn“ in Artikel 3 (1) ist schwer verständlich. Es sollte die der Richtlinie 2000/9/EG übernommen werden.

5.11

Der Begriff „Schleppaufzug“ in Artikel 3 (8) ist zu korrigieren in „Schlepplift“. Diese Korrektur wurde ebenfalls bei der Überarbeitung der zugehörigen harmonisierten Normenreihe durchgeführt.

5.12

Da sich die „Inbetriebnahme“ in Artikel 3 (12) gerade bei Umbauten nicht immer auf die gesamte Anlage beziehen muss, soll der Text mit den Worten „oder deren Komponenten“ ergänzt werden.

5.13

Im Artikel 8 (1) wurden die Anforderungen an die Sicherheitsanalyse insofern geändert, dass die Zuständigkeiten nicht mehr geregelt sind. Da die Sicherheitsanalyse allerdings das maßgebende Dokument für den Bauherren darstellt, sollte der Artikel mit den Worten „im Auftrag des Bauherren oder seines Bevollmächtigten“ ergänzt werden.

5.14

In Artikel 8 (2) wird festgehalten, dass die Sicherheitsanalyse dem Sicherheitsbericht hinzugefügt wird. In der Richtlinie 2000/9/EG wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der Sicherheitsanalyse ein Sicherheitsbericht erstellt wird, was ein wesentlicher Unterschied darstellt. Es wird empfohlen, den Text Artikel 4 (2) der Richtlinie zu übernehmen.

5.15

Artikel 9 (4) ist schwer verständlich und sollte durch den Wortlaut von Artikel 12 der Richtlinie 2000/9/EG ersetzt werden.

5.16

Im Artikel 10 (1) wird darauf verwiesen, dass eine Seilbahn nur dann weiterbetrieben werden darf, wenn die im Sicherheitsbericht aufgelisteten Voraussetzungen eingehalten werden. Ein gerade für den sicheren Betrieb der Anlage wichtiges Dokument stellt die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung dar. Es wird deshalb empfohlen, den Text abzuändern durch Streichung des Teils „weiter“ im Wort „weiterbetrieben“ und durch Ersatz des Teil „im Sicherheitsbericht“ durch „die in den Unterlagen des Artikel 9 (2)“.

5.17

Aufgrund der im Anhang definierten Module kann ein Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nur zusammen mit einer benannten Stelle durchführen. Dementsprechend ist der Text des Artikels 11 (2) wie folgt anzupassen: „und führen“ ersetzen durch „und lassen“ und streichen „durch oder lassen“.

5.18

Der Begriff „Sicherheitsinformation“ im Artikel 11 (7) ist unklar und sollte präzisiert werden.

5.19

In Artikel 16 wird Bezug genommen auf „nach Absatz 1“, obwohl dieser nicht vorhanden ist.

5.20

Die Bestimmungen des Beschlusses 768 über formale Einwände bezüglich der harmonisierten Normen (Artikel R9 bzw. R19) sollten auch in Artikel 17 übernommen werden.

5.21

Artikel 18 (4) birgt die Gefahr, dass dieser ebenso für Testbahnen gelten könnte. Um dies zu vermeiden, sollte „mit Ausnahme von Testbahnen“ zugefügt werden.

5.22

Artikel 19 (2) könnte so verstanden werden, dass auch die Konformitätserklärungen von bereits in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen auf aktuellem Stand sein müssten. Dementsprechend ist der letzte Teil des ersten Satzes „wird stets auf dem neuesten Stand gehalten“ durch „ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf dem neuesten Stand zu bringen“ zu ersetzen.

5.23

In Artikel 21 (2) wird gefordert, dass Teilsysteme ebenfalls mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden sollen. Da es am Markt keine Teilsysteme gibt, welche nicht zumindest ein Sicherheitsbauteil besitzen und dementsprechend mit dem CE-Kennzeichen dieses versehen sind, ist Abstand von dieser Forderung zu nehmen. Dementsprechend wird empfohlen, die Worte „des Teilsystems“ zu streichen.

5.24

Auch Anhang II ist zu überarbeiten. Dies müsste aber umfassend geschehen und zwingend unter Einbindung aller involvierten Parteien.

Brüssel, den 9. Juli 2014

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


(1)  ABl. C 388 vom 31.12.1994, S. 26.

(2)  Dieser und die drei folgenden Absätze sind Erwägungsgründe der Richtlinie 2000/9/EG.

(3)  ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

(4)  ABl. L 316 vom 14.11.2012.

(5)  Artikel 114 AEUV.

(6)  Auffällig ist, dass in den Anhängen oder in den Artikeln, die aus Beschluss Nr. 768/2008/EG (Art. R2 ff.) übernommen wurden, bei diversen Stichproben Unvollkommenheiten festgestellt wurden.

(7)  Es wird davon ausgegangen, dass die EG-Konformitätsbescheinigungen ihre Gültigkeit nicht verlieren.

(8)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 1.


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